Gliederung:
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Rückfall der Lehen an den Lehnsherrn
Das Lehen war zunächst eine reine Amtsausstattung, die der Lehnsmann
erhielt, während er die ihm übertragenen Aufgaben ausführte.
Im Lauf der Zeit konnten die Lehnsträger dann eine Erblichkeit
ihrer Güter durchsetzen. Solange der "reguläre" Erbfall eintrat,
d.h. ein erbberechtigter Nachkomme vorhanden war, waren die Güter
damit der Verfügung des Lehnsherm entzogen. Es war weniger einer
Sache eines juristisch definierten Erbrechts, sondern eher der Politik
und des Duchsetzungsvermogens, den Übergang der Lehen auf eine
Tochter zu erreichen.
Daneben ist allerdings während der gesamten Zeit des Lehnsverhältnisses
ein Rückfall der Lehen wegen Untreue (Felonie) oder Verrat möglich.
Das Urteil darüber steht in einem förmlichen Verfahren dem
Gericht der Lehnsleute (der Standesgenossen also) zu.
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1259, Juni 17
Eberhard, erwählter Bischof von Worms, verspricht Gf. Gerlach von
Veldenz, daß er dessen Söhne und Töchter mit der Burg
Landsburg (Moschellandsberg) und allen sonstigen Gütern, die der
Graf vom Bistum Worms zu Lehen trägt, sowie auch mit dem Anuel
(32) genannten Recht belehnen wolle.
1259, 15. kal. Julii.(33)
1260, September 13, Lauterburg
B. Heinrich von Speyer beurkundet, daß er alle Lehen, die der
(ohne Söhne verstorbene) Gf. Gerlach von Veldenz von ihm innehatte,
an seinen (des Bischofs) Bruder Emicho [von Leiningen], dessen Ehefrau
Elisabeth und ihren Töchtern verliehen habe. Davon ausgenommen
sind alle Güter, mit denen Gerlach andere belehnte, sowie die,
die der Edle Hermann Rieperg von ihm und der Speyrer Kirche links des
Rheins gegen den Wasichen (versus Wasechen) zu Lehen hatte, mit Ausnahme
des Dorfes Schifferstadt. - S: d.A.
Datum ei actum apudLuterburg, 1260, Idus Septembris.(34)
1238
Gf. Gerlach von Veldenz verspricht auf Bitten des Ritters Bertolf Muckelin,
daß dessen Lehen, ein Burgseß (35) auf Monfort und die Mühle
von Niederhausen, als Anfallrecht auch auf dessen Sohn Hermann übergehen
solle.
1238.(36)
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32 Anvel ("Anfall"):
Recht, einen Besitz auf die eigenen Nachkommen zu vererben
MRhReg 3 Nr. 1559 - Pöhlmann, Veldenzer Lehen Nr. 92
33
34Ausf. München BHStA II (Geh. St.-A.) Rheinpfälzer Urk. 3164
35 Burgseß: Wohnrecht auf der Burg
36 Ausf. München, BHStA III (Geh. H.-A.) Pfälz. Urkunden Zweibrücken
112/1-2 Nr. 2; Croll, Veldenz 2 S. 291 - MRhReg 3 Nr. 100
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