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Weder Manns- noch Weiberschuhe und Pantoffeln durften mehr auf Rahmen
gearbeitet werden. Die Absätze sollten höchstens 1 ½ Zoll
oder 2 Zwerchfinger breit sein . Wo Laschen oder Ohren über das Schuhwerk
gelegt wurden, durfte deren Breite die Zwerchhandgröße nicht
übersteigen. Gerissene oder gestämpfte Schuhe, also solche mit
schmuckhaften Einschnitten oder Mustereinpressungen, waren verboten. Noch
in den 1730er Jahren hätten "ehrliche und brave Leute" einfaches
und gediegenes Schuhwerk getragen; dessen "ehrbare Art" wieder anzustreben
sei.
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Die Weiberröcke oder Juppen durften nicht mehr mit Bäuschen
unterlegt werden . Alle vorhandenen Bauschröcke mußten
abgeändert und die Bäusche daraus entfernt werden. Der Ehrbarkeit
wegen mußten die Juppen so lang gemacht werden, daß die
Unterröcke überdeckten oder zum mindesten über die Waden
hinabreichten . Bei erwachsenen Weibsleuten durfte das Rockende höchstens
eine halbe Elle Abstand vom Boden haben.
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Wollene Weiberkittel durften nicht mehr aus feinen und teuren Stoffen
hergestellt werden, sondern nur noch aus bauernhaften und gewöhnlichem
Wolltuch sein, dessen die Elle 20-25 Groschen kostete .Gänzlich
verpönt war das Ausschmücken der Weiberbrusttücher mit echten
oder falschen Borten .
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Überflüssige Bänder, Spitzen und ähnliche Zieraten
waren an Fürtüchern ( Schürzen ), Strohhüten,
Brusttüchern, Halsmäntelchen und dergleichen zu vermeiden.
Halsmäntelein oder Goller durften die ehrbare Größe nicht
übersteigen und mußten auf den "alten lieblicheren und wohlfeileren
Modus" zurückgeführt werden .
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Mannsbildern, insbesondere aber den ledigen Söhnen und Knechten, war
es bei hoher Strafe verboten, sich all zu enge Buxen oder Hosen machen
zu lassen, wie man sie etliche Jahre, "ärgerlicher Weis"
eingeführt hatte . Wo die Hosen dieser Vorschrift nicht entsprachen,
waren sie alsbald abzuändern .
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Die kostbaren scharlachroten Brusttücher wurden den ledigen
Mannspersonen untersagt, ebenso das Besetzen dieser Brusttücher mit
Gold- und Silberborten . Die breiten, mit Nägeln beschlagenen Gurten
sah man besonders ungern . Gurten und Brusttücher sollten künftighin
nur der Notwendigkeit dienen und deshalb nach altem Brauch sich jeder
"Hoffart und Pracht" enthalten.
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In Strohhüten mußte man sich wieder der wohlfeilen und
bauernhaften Sorten befleißigen und die feinen und teuren Sorten dem
Handel überlassen, der damals noch schwunghaft blühte . Aber auch
die allzu breiten und teuren Bänder erregten Anstoß, so daß
man für ein zulässiges Hutband eine Breite von höchstens 1
Zoll und einen Preis von höchstens 4 - 5 Kreuzer für die Elle
vorschrieb . Die Bänder durften der Sparsamkeit wegen nicht mehr ganz
oben am Hutgupf angemacht werden und auch nicht mehr unnützerweise
über die Hutbächlein hinabhängen .
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Als "ohnzuläßliche neue und eitle Modi" bezeichnete man,
daß ledige und verheiratete Mannsbilder an Röcken, Kitteln,
Wollhemdern und Brusttüchern gegossene und gewirkte Knöpfe
zu tragen anfingen . Das wurde für die Zukunft nicht mehr geduldet,
sondern geboten, "die Kleidung nach altem Herkommen mit denen weit wohlfeilern
und auch dienlicheren Haften" zu verschließen . Nur Handwerksleute
und deren Gesellen durften Knöpfe tragen .
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Wo aber Schneider, Schuster, Krämer, Gürtler, Näherinnen
oder dergleichen, selbst wenn man es von Ihnen verlangte,
unzulässige Kleidungsstücke anfertigten, sollten Sie in doppelte
Strafe genommen werden . Noch höher zu strafen waren diejenigen, die
außerhalb des Herrschaftsbezirks verbotene Kleidung herstellen ließen
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Zum Schluß wurden "alle Vögte und Vorgesetzte andurch
ernstlich ermahnet, daß Sie nach obhabenden Ihren Pflichten auf
gegenwärtige Kleiderordnung genaue Obacht tragen, hierauf fleißig
halten und die Übertreter nicht allein vor sich rufen und Ihren Unfug
ihnen vorhalten, sondern auch zur weiteren Abstrafung solche der Obrigkeit
ohnverweilet anzeigen sollen. Inmaßen dann demjenigen, welcher die
ohngehorsame Übertretter behörig anzeigen wird, nicht nur allein
der dritte Teil der Strafe zugestellet, sondern auch beinebens die hiesige
Hatschier dahin beordert werden sollen, daß dieselbigen auf derlei
Leute fleißige Aufsicht tragen und selbigen solche ohnzulässige
Modi-Kleider ohne weiteres vom Leibe auf offentlicher Straßen
abreißen und hinwegnehmen, die frevelbare Übertretter aber mit
Spott und Schand heimweisen sollen".
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