Wilhelm Fladt, Die obrigkeitliche Kleiderordnung der Herrschaft Triberg

  1. Weder Manns- noch Weiberschuhe und Pantoffeln durften mehr auf Rahmen gearbeitet werden. Die Absätze sollten höchstens 1 ½ Zoll oder 2 Zwerchfinger breit sein . Wo Laschen oder Ohren über das Schuhwerk gelegt wurden, durfte deren Breite die Zwerchhandgröße nicht übersteigen. Gerissene oder gestämpfte Schuhe, also solche mit schmuckhaften Einschnitten oder Mustereinpressungen, waren verboten. Noch in den 1730er Jahren hätten "ehrliche und brave Leute" einfaches und gediegenes Schuhwerk getragen; dessen "ehrbare Art" wieder anzustreben sei.
  2. Die Weiberröcke oder Juppen durften nicht mehr mit Bäuschen unterlegt werden . Alle vorhandenen Bauschröcke mußten abgeändert und die Bäusche daraus entfernt werden. Der Ehrbarkeit wegen mußten die Juppen so lang gemacht werden, daß die Unterröcke überdeckten oder zum mindesten über die Waden hinabreichten . Bei erwachsenen Weibsleuten durfte das Rockende höchstens eine halbe Elle Abstand vom Boden haben.
  3. Wollene Weiberkittel durften nicht mehr aus feinen und teuren Stoffen hergestellt werden, sondern nur noch aus bauernhaften und gewöhnlichem Wolltuch sein, dessen die Elle 20-25 Groschen kostete .Gänzlich verpönt war das Ausschmücken der Weiberbrusttücher mit echten oder falschen Borten .
  4. Überflüssige Bänder, Spitzen und ähnliche Zieraten waren an Fürtüchern ( Schürzen ), Strohhüten, Brusttüchern, Halsmäntelchen und dergleichen zu vermeiden. Halsmäntelein oder Goller durften die ehrbare Größe nicht übersteigen und mußten auf den "alten lieblicheren und wohlfeileren Modus" zurückgeführt werden .
  5. Mannsbildern, insbesondere aber den ledigen Söhnen und Knechten, war es bei hoher Strafe verboten, sich all zu enge Buxen oder Hosen machen zu lassen, wie man sie etliche Jahre, "ärgerlicher Weis" eingeführt hatte . Wo die Hosen dieser Vorschrift nicht entsprachen, waren sie alsbald abzuändern .
  6. Die kostbaren scharlachroten Brusttücher wurden den ledigen Mannspersonen untersagt, ebenso das Besetzen dieser Brusttücher mit Gold- und Silberborten . Die breiten, mit Nägeln beschlagenen Gurten sah man besonders ungern . Gurten und Brusttücher sollten künftighin nur der Notwendigkeit dienen und deshalb nach altem Brauch sich jeder "Hoffart und Pracht" enthalten.
  7. In Strohhüten mußte man sich wieder der wohlfeilen und bauernhaften Sorten befleißigen und die feinen und teuren Sorten dem Handel überlassen, der damals noch schwunghaft blühte . Aber auch die allzu breiten und teuren Bänder erregten Anstoß, so daß man für ein zulässiges Hutband eine Breite von höchstens 1 Zoll und einen Preis von höchstens 4 - 5 Kreuzer für die Elle vorschrieb . Die Bänder durften der Sparsamkeit wegen nicht mehr ganz oben am Hutgupf angemacht werden und auch nicht mehr unnützerweise über die Hutbächlein hinabhängen .
  8. Als "ohnzuläßliche neue und eitle Modi" bezeichnete man, daß ledige und verheiratete Mannsbilder an Röcken, Kitteln, Wollhemdern und Brusttüchern gegossene und gewirkte Knöpfe zu tragen anfingen . Das wurde für die Zukunft nicht mehr geduldet, sondern geboten, "die Kleidung nach altem Herkommen mit denen weit wohlfeilern und auch dienlicheren Haften" zu verschließen . Nur Handwerksleute und deren Gesellen durften Knöpfe tragen .
  9. Wo aber Schneider, Schuster, Krämer, Gürtler, Näherinnen oder dergleichen, selbst wenn man es von Ihnen verlangte, unzulässige Kleidungsstücke anfertigten, sollten Sie in doppelte Strafe genommen werden . Noch höher zu strafen waren diejenigen, die außerhalb des Herrschaftsbezirks verbotene Kleidung herstellen ließen .
  10. Zum Schluß wurden "alle Vögte und Vorgesetzte andurch ernstlich ermahnet, daß Sie nach obhabenden Ihren Pflichten auf gegenwärtige Kleiderordnung genaue Obacht tragen, hierauf fleißig halten und die Übertreter nicht allein vor sich rufen und Ihren Unfug ihnen vorhalten, sondern auch zur weiteren Abstrafung solche der Obrigkeit ohnverweilet anzeigen sollen. Inmaßen dann demjenigen, welcher die ohngehorsame Übertretter behörig anzeigen wird, nicht nur allein der dritte Teil der Strafe zugestellet, sondern auch beinebens die hiesige Hatschier dahin beordert werden sollen, daß dieselbigen auf derlei Leute fleißige Aufsicht tragen und selbigen solche ohnzulässige Modi-Kleider ohne weiteres vom Leibe auf offentlicher Straßen abreißen und hinwegnehmen, die frevelbare Übertretter aber mit Spott und Schand heimweisen sollen".


Badische Heimat 21 ( 1934) S. 321 – 323, nach Abdruck in Nr. 59 und Nr. 60 des Freiburger Wochenblatts vom 25. und 29. Juli 1818


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