Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz -
ESchG) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt, 3. es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen, 4. es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten, 5. es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen, 6. einer Frau einen
Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um
diesen auf 7. es unternimmt, bei
einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer
zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen
oder auf sie einen menschlichen Embryo zu (3) Nicht bestraft werden
(1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt, daß sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt. (3) Der Versuch ist
strafbar.
Wer es unternimmt,
eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten, die
nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu
dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ
Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen
Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind drohende Erkrankung von der
nach Landesrecht zuständigen Stelle als entsprechend schwerwiegend
anerkannt worden ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 2. es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder 3. wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.
(1) Wer die Erbinformation einer menschlichen Keimbahnzelle künstlich verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine menschliche Keimzelle mit künstlich veränderter Erbinformation zur Befruchtung verwendet. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf 2. eine künstliche
Veränderung der Erbinformation einer sonstigen körpereigenen
Keimbahnzelle, die einer toten Leibesfrucht, einem Menschen oder einem
Verstorbenen entnommen worden ist, wenn ausgeschlossen ist, daß
sowie 3. Impfungen, strahlen-, chemotherapeutische oder andere Behandlungen, mit denen eine Veränderung der Erbinformation von Keimbahnzellen nicht beabsichtigt ist.
(1) Wer künstlich
bewirkt, daß ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie
ein anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Embryo auf eine Frau überträgt. (3) Der Versuch ist
strafbar.
(1) Wer es unternimmt, 2. mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu verbinden, die eine andere Erbinformation als die Zellen des Embryos enthält und sich mit diesem weiter zu differenzieren vermag, oder 3. durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres oder durch Befruchtung einer tierischen Eizelle mit dem Samen eines Menschen einen differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen, (2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, a) eine Frau oder b) ein Tier zu übertragen oder 2. einen menschlichen Embryo auf ein Tier zu übertragen.
(1) Als Embryo im
Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige
menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner
jede (2) In den ersten vierundzwanzig Stunden nach der Kernverschmelzung gilt die befruchtete menschliche Eizelle als entwicklungsfähig, es sei denn, daß schon vor Ablauf dieses Zeitraums festgestellt wird, daß sich diese nicht über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln vermag. (3) Keimbahnzellen im
Sinne dieses Gesetzes sind alle Zellen, die in einer Zell-Linie von der
befruchteten Eizelle bis zu den Ei- und Samenzellen des aus ihr
hervorgegangenen Menschen führen, ferner die Eizelle vom Einbringen oder
Eindringen der Samenzelle an bis zu der mit der Kernverschmelzung
abgeschlossenen Befruchtung.
Nur ein Arzt darf vornehmen: 1. die künstliche
Befruchtung,
Niemand ist
verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an
ihnen mitzuwirken.
(1) Wer, ohne Arzt zu sein, 2. entgegen § 9 Nr. 2 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt, (2) Nicht bestraft
werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination
bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen
Insemination verwendet wird.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nr. 3 einen menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert. (2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
Mark geahndet werden.
Dieses Gesetz tritt am
1. Januar 1991 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. Dezember 1990 Der
Bundespräsident Der
Bundeskanzler Der Bundesminister
der Justiz Der
Bundesminister Der
Bundesminister |