Es geht mir hier nicht darum, meine Meinung darzustellen
oder endgültige Lösungen zu präsentieren,
sondern nur darum,
hier einige wichtige Fragen aufzuwerfen, die in einer Debatte
über
die Ethik der Stammzellforschung von der Gesellschaft gemeinsam
beantwortet
werden müssten. Wir leben in einer liberalen freiheitlichen
Gesellschaft,
in der es möglich sein muss, dass verschiedene
Moralvorstellungen
nebeneinander existieren, ohne dass man sich gegenseitig anfeindet oder
der anderen Seite unlautere Motive unterstellt. Haupttugend muss in
einer
solchen Diskussion Toleranz und gegenseitiger Respekt sein und die
Absicht,
Entscheidungen zu finden, die gemeinsam getragen werden
können.
Wer sich etwas genauer über die verwendeten Begriffe
informieren möchte, sollte dazu meine Seite über Stammzellen
lesen.
Damit klar ist, über welche Strukturen hier geredet
werden soll, stelle ich diese noch einmal kurz in einer Abbildung vor
und
erläutere die wichtigsten Begriffe und Strukturen:
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A: Entwicklung in den ersten zwei Wochen |
B: Entwicklung
|
C: Morulastadium |
D: Blastocyste kurz vor der Einnistung |
E: Einnistung der Blastocyste
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A: Nach der
Ovulation trifft das "Ei" auf ein Spermium im oberen Teil des
Eileiters.
Erst wenn das Spermium in die "Eizelle" eintritt, findet die zweite
Reifeteilung
des "Eis" statt. Damit will ich sagen, dass es beim Menschen in
Wirklichkeit
gar keine Eizelle gibt, sondern dass diese erst nach der Besamung
gebildet
wird, dann die Vorkerne der Eizelle und des Spermiums verschmelzen und
die Zelle damit sofort zur Zygote machen. Danach wandert die
"befruchtete
Eizelle" den Eileiter hinab und nistet sich nach ca. 1 Woche in die
Gebärmutter
ein. Aber schon nach einem Tag ist das Zweizellenstadium entstanden und
es wandert keine Eizelle sondern zuerst eine Morula, dann eine
Blastocyste
den Eileiter hinab. Letztere nistet sich dann ein. Abgebildet ist das
Zweizellenstadium,
die Morula und die sich einnistende Blastocyste in der ersten Woche.
Die
Zellen der Morula stellen totipotente Stammzellen
dar, die Zellen der inneren Masse der Blastula sind ES-Zellen,
sie werden als pluripotent. In der zweiten Woche
bildet sich
die Keimscheibe (oben gelb). Der Embryo sieht also nun
scheibenförmig
aus, er hat noch keine Gestalt im eigentlichen Sinne. Am Ende der
zweiten
Woche beginnt die Gastrulation, durch die die ersten Organanlagen
gebildet
werden.
B:
In der dritten und 4. Woche bilden sich wichtige Organanlagen aus. Die
ersten Organe, die entstehen sind das zentrale Nervensystem (ZNS) und
das
Herz. Der Embryo nimmt langsam Gestelt an.
C:
Vergrößerte Darstellung des Morulastadiums, das also
totipotente
Stammzellen enthält, also solche, die für sich allein
in der
Lage sind einen vollständigen Menschen zu bilden.
D:
In der Blastocyste hat eine Differenzierung der Zellen stattgefunden in
Trophoblastzellen (TROPH), die die äußere Zellkugel
bilden und
aus der die Gewebe entstehen, die den Embryo versorgen werden, und eine
innere Zellmasse (IMC), aus der der Embryo entstehen wird. Die Zellen
der
inneren Zellmasse stellen die ES-Zellen (embryonale Stammzellen)
dar.
E:
Hier wird ein Photo von der sich einnistenden Blastocyste gezeigt.
Wann beginnt das Menschsein ?
Ei- und Samenzellen können ja sicher nicht als
Entwicklungsstadien
eines Menschen bezeichnet werden. Niemand würde ihnen einen
eigenen
moralischen Status zusprechen.
Wie sieht es nun mit den folgenden Stadien aus ? Wann
kann man davon sprechen, dass die Entwicklung so weit ist, dass man
diesem
Stadium einen eigenen moralischen Status zubilligt ? Ist das das
Zweizellenstadium
(nach einem Tag), die Morula (nach drei Tagen), die Blastocyste (nach 6
Tagen), die Keimscheibe (nach 12 Tagen) oder beginnt das Menschsein mit
der Organbildung (nach 15 Tagen) ? Man muss sich klar machen, dass das
immer eine willkürliche Entscheidung sein wird. Einen klar
definierten
Beginn menschlichen Lebens, dem niemand widersprechen könnte,
gibt
es nicht. Es muss eine gesellschaftliche Entscheidung getroffen werden,
ab welchem Stadium man dem Embryo einen eigenen moralischen Status
zuerkennen
will und mit welchen Rechten er zu welchen Zeitpunkten ausgestattet
werden
soll.
Es gibt in unserer Gesellschaft zwei Extrempositionen
zu dieser Frage, die unvereinbar miteinander sind. Die eine ist die,
dass
schon der Embryo im Morulastadium (oder sogar nach der Befruchtung) ein
kleiner Mensch ist, dem sein eigenes Lebensrecht zusteht, und der
Menschenwürde
besitzt und deshalb geschützt werden muss.
Die andere Position ist die, dass die Morula als bloßer
Zellhaufen angesehen wird, dem natürlich dann keine Rechte
zugebilligt
werden können.
Aber darf man deshalb alles mit ihm machen ? Kann man
es wie anorganisches Material behandeln ?
Vor einer solchen Ansicht schrecken wohl auch die Befürworter
der letzteren Position zurück, zumindest sagen sie es nicht
offen.
Daher muss also gemeinsam eine Übereinkunft dazu gefunden
werden,
was man mit welchen Stadien noch tun darf und was nicht.
Im Augenblick gilt das Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember
1990, das schon der extrakorporal entstandenen Zygote Schutz bietet,
d.h.
jeder Zygote, die nicht auf natürlichem Wege zustande gekommen
ist,
sondern durch künstliche Befruchtung außerhalb des
Körpers
der Frau. Diese Zygote wird im Embryonenschutzgesetz bereits als
menschlicher
Embryo bezeichnet und darf ab diesem Stadium nicht getötet
werden.
Auch darf sie nur für den Zweck der Herbeiführung
einer Schwangerschaft
bei der Frau verwendet werden, der sie entnommen wurde.
Es darf einer Frau auch keine Blastocyste entnommen werden
und für andere Zwecke als der Herbeiführung einer
Schwangerschaft
bei der Frau, der sie entnommen wurde, verwendet werden. D.h. sie darf
auch nicht für Forschungszwecke verwendet werden.
Problematisch daran ist, dass die Zygote, die auf natürlichem
Weg entstanden ist, nicht dasselbe Recht genießt, denn dann
müssten
alle Verhütungsmittel verboten werden. Insbesondere sorgt z.B.
die
Spirale dafür, dass sich eine Blastocyste nicht in die
Gebärmutter
einnisten kann und somit natürlich getötet wird. Wenn
wir also
die Schwangerschaftsverhütung auch weiterhin erlauben wollen,
dann
kommt man logisch nicht darum herum, der Blastocyste noch keinen
eigenen
moralischen Status zuzubilligen.
Das Bundesverfassungsgericht ging in seinem Urteil von
1975 zum Schwangerschaftsabbruch davon aus, dass auch der Embryo von
der
abgeschlossenen Befruchtung an unter dem Schutz der
Menschenwürde
stehe. Es formulierte, dass sich das Grundrecht auf Leben auf
individuelles
menschliches Leben beziehe und individuelles Leben "im Sinne der
geschichtlichen
Existenz eines menschlichen Individuums" spätestens vom 14.
Tag nach
abgeschlossener Befruchtung vorliege. D.h. damals wurde der "Beginn des
menschlichen Lebens" an den Zeitpunkt der beginnenden Gastrulation,
bzw.
Organbildung gelegt.
Einige Wissenschaftler wie z.B. Brüstle schätzen
den Wert der Stammzellen für die medizinische Forschung
ungeheuer
hoch ein. So schreibt er z.B.: " Einmal gewonnen, können
embryonale
Stammzellen zu praktisch unbegrenzten Mengen vermehrt werden. Aufgrund
ihres frühen Entwicklungsstadiums haben sie zudem die
Fähigkeit,
in alle Zell- und Gewebetypen des menschlichen Organismus auszureifen.
Falls es gelingt, die für einen spezifischen Reifungsprozess
erforderlichen
Wachstums- und Differenzierungsfaktoren zu identifizieren,
wäre es
im Prinzip möglich, Spenderzellen für verschiedenste
Organe in
unbegrenzter Zahl in der Zellkulturschale herzustellen." Ganz
ähnlich
äußert sich A. Smith.
Dabei halten es die Forscher für möglich, dass
mit der ES-Zelltechnologie folgende Krankheiten bekämpft
werden können:
neurodegenerativer Erkrankungen (Parkinson, Alzheimer, Multiple
Sklerose,
Schlaganfall usw.), Diabetes, Osteoporose, Muskeldystrophie, Hepatitis,
Leukämie, Krebs u.a.
Durch solche Äußerungen wurden natürlich
in diesen Patientengruppen und ihren Verwandten starke Hoffnungen
erweckt
und es ging bei den entsprechenden Interessengruppen die Tendenz dahin,
sich dafür auszusprechen, dass das Embryonenschutzgesetz
eingeschränkt
oder abgemildert wird oder dass zumindest Ausnahmen für die
Forschung
zugelassen werden.
Gegen die Forschung mit embryonalen Stammzellen hat an
sich niemand etwas einzuwenden, weil sie nicht mehr als totipotent,
sondern
nur als pluripotent angesehen werden, sondern es wird als problematisch
angesehen, dass damit die Tötung des Embryos, aus dem die
Zellen stammen,
verbunden ist. Daher gehen Ansätze für die Schaffung
von Ausnahmen
über den Weg, wie man auf rechtlich einwandfreie Weise an
Stammzellen
gelangen kann, ohne den Schutz des Embryos aufzugeben. Als Quellen
für
ES-Zellen, die für Forschungszwecke gebraucht werden,
kämen dabei
prinzipiell in Frage (Es werden immer ES-Zellen aus der
inneren Zellmasse
früher Embryonen benötigt):
1) Überzählige Embryonen aus künstlichen
Befruchtungen, weil bei der Frau keine Implantation mehr vorgenommen
werden
soll oder darf aus welchen Gründen auch immer. Diese Embryonen
dürfen
im Moment nicht für andere Zwecke verwendet werden. Sie
müssten
also "sowieso" getötet werden. Daher argumentiert man, dass es
ja
dann wohl sinnvoller sei, sie für Forschungszwecke
freizugeben,
2) Der Import von ES-Zellen aus dem Ausland unterliegt
nach deutschem Recht keinerlei Einschränkungen, da es sich um
pluripotente
und nicht totipotente Zellen handelt. Diese unterliegen nicht dem
Embryonenschutzgesetz.
Rechtlich irrelevant ist dabei, in welchem Verfahren die ES-Zellen im
Ausland
erzeugt wurden, was man vom moralischen Standpunkt als
fragwürdig
ansehen kann, auch dann, wenn man argumentiert, dass man sich in
ausländisches
Recht nicht einzumischen habe.
3) Embryonen, die nach der Dolly-Methode durch somatischen
Zellkerntransfer erzeugt werden. Hierfür benötigt man
allerdings
Eizellen von Frauen. Dieses Verfahren liegt dem therapeutischen Klonen
zugrunde, das gerade in Großbritannien rechtlich sanktioniert
wurde.
Nach deutschen Recht entsteht dabei aber ein Embryo, der zu einem
Menschen
heranwachsen könnte und damit unterliegen diese Embryonen
ebenfalls
dem Embryonenschutzgesetz. Man sollte sich hierbei jedoch einmal
Folgendes
vergegenwärtigen. Das Ei der Frau wird entkernt. Somit
entsteht eine
kernlose Zelle, die nicht lebensfähig wäre. Der Kern
stammt vom
Patienten, es handelt sich also um einen "erwachsenen" Kern. Beide
Teile
für sich stehen nicht unter rechtlichem Schutz. Forscher
stellen sich
nun vor, dass die Stoffe, die in der Eizelle vorhanden sind, den
ausdifferenzierten
Kern zu einem embryonalen Kern reprogrammieren. Über diesen
Prozess
weiß man bisher sehr wenig. Welche Fehler sich dabei
abspielen könnten
und was das für Auswirkungen hätte, wenn der Embryo
zu einem
Menschen heranwachsen würde ist ganz offen.
4) Embryonen, die eigens auf dem Wege der künstlichen
Befruchtung zur Gewinnung von ES-Zellen erzeugt werden kommen nicht in
Frage.
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) gab am 3. Mai
2001 eine Empfehlung zur Forschung mit menschlichen Stammzellen heraus.
Bisher ist in Deutschland die Gewinnung embryonaler Stammzellen
verboten,
der Import von Stammzelllinien zu Forschungszwecken jedoch erlaubt. Die
DFG fordert nun, Wissenschaftler als auch potenzielle Patienten in
Deutschland
nicht mehr von der internationalen Entwicklung der Stammzellforschung
auszuschließen.
Falls der Import embryonaler Stammzellen nicht ausreichen sollte, dann
sollte der Gesetzgeber - zunächst befristet auf fünf
Jahre -
Wissenschaftlern in Deutschland die eigene Herstellung dieser
Stammzellen
erlauben. Die DFG betont, dass die Stammzellen nur aus so genannten
"überzähligen"
Embryonen gewonnen werden dürfen (s.o.), die bei
künstlicher
Befruchtung anfallen, aber nicht eingesetzt werden. Die Herstellung
embryonaler
humaner Stammzellen ausschließlich zu Forschungszwecken lehnt
die
DFG ausdrücklich ab.
Bundesforschungsministerin Edelgard Bulmahn (SPD)
äußert
sich in ähnlichem Sinne: "Wenn es nach einer Debatte einen
sehr breiten
Konsens gibt, bin ich dafür, die Forschung an
überzähligen
Embryonen zuzulassen", sagte sie dem Nachrichtenmagazin "Der Spiegel".
Derzeit gebe es etwa 100 bis 150 künstlich befruchtete
Embryonen,
die die Befruchtungskliniken nicht einsetzen konnten, weil die
betroffenen
Frauen erkrankten oder verstarben.
Auf Forscherseite ist relativ allgemein die Meinung verbreitet,
dass man eine ähnliche Regelung wie sie in
Großbritannien gilt
vornehmen sollte. So sagt z.B auch der Humangenetiker Bartram in einem
ZEIT-Interview auf die Frage, dass es in Deutschland wohl kaum
zugelassen
werde, Embryonen zu töten: "Auch wir machen diesen Unterschied
(zwischen
einem Embryo, der sich eingenistet hat und einem solchen, der noch
nicht
eingenistet ist). Bei der Empfängnisverhütung durch
die Spirale
oder die Pille - dabei töten wir einen Embryo, indem wir die
Einnistung
in den Uterus verhindern. Das duldet unsere Gesellschaft doch ohne
Widerspruch.
Schließlich akzeptieren wir auch die Abtreibung von
Föten. Wer
also beim therapeutischen Klonen von Dammbruch spricht, verkennt, dass
wir
die Tötung von heranwachsendem Leben schon längst
gesellschaftlich tolerieren. Würden wir der Meinung sein, im
Augenblick
der Zeugung entsteht ein Mensch, der womöglich sogar mit
therapeutischen
Eingriffen vor der Nichteinnistung gerettet werden muss so
müsste
die Spirale verboten werden. Oder die einschlägigen
Medikamente. Und
das steht doch wohl nicht zur Debatte."
Auf der ganz anderen Seite steht z.B. Bundesjustizministerin
Herta Däubler-Gmelin (SPD). Sie hat wiederholt betont, sie
halte die
Forschung an Embryonen für verfassungswidrig.
Bischof Huber äußert sich in einem Gespräch
in der ZEIT ähnlich und sagt auf die Frage: "Warum
können Sie
dann nicht mit dem Klonen von Stammzellen leben?" Huber: "Im Fall des
Klonens
von Stammzellen, beim sogenannten therapeutischen Klonen, wird Leben
überhaupt
nur zu dem Zweck erzeugt, dass es verbraucht und dann auch beendet
wird."
Auch deutsche Reproduktionsmediziner lehnen es entschieden
ab, überschüssige Embryonen für die
Stammzellforschung zur
Verfügung zu stellen, wie es die Deutsche
Forschungsgemeinschaft gefordert
hatte. "Wir sind nicht die Zulieferindustrie für die
Embryonenforscher",
sagte Michael Thaele, Vorsitzender des Bundes der
Reproduktionsmedizinischen
Zentren in Deutschland, dem "Spiegel".
Herr Wolfgang van den Daele, ein Mitglied in diesem
Ethikbeirat
stellt in der ZEIT dar, dass dort kein Konsens zu erzielen war und dass
das auch in Zukunft nicht zu erwarten gewesen wäre. Als
unstrittige
Punkte in dieser Kommission nennt er:
1) dass menschliche Embryonen moralischen Status haben,
2) dass reproduktives Klonen mit dem Ziel, ein dem Spender
identisches Individuum zu erzeugen, moralisch unvertretbar ist,
3) dass menschliche Embryonen nicht über ein gewisses
Stadium (von etwa 14 Tagen) hinaus in vitro entwickelt werden
dürfen,
4) dass der Verbrauch von menschlichen Embryonen für
die Forschung jenseits medizinischer Zwecke nicht zugelassen werden
sollte,
5) dass menschliche Embryonen nicht eigens für Zwecke
der Forschung oder der Verwendung in der Medizin hergestellt werden
dürfen,
Weiter schreibt van den Daele zu den Einigungsaussichten:
"Wenn die Diskussionen im Ethikbeirat in irgendeiner Weise
repräsentativ
für den Meinungsstreit in der Gesellschaft sind, dann zeigen
sie,
dass die streitenden Parteien nicht in total getrennten moralischen
Welten
leben. Sie teilen wichtige Prinzipien und Prämissen,
insbesondere
die Verpflichtung auf die Ethik der Menschenrechte. Was die Beteiligten
moralisch trennt, ist die Einschätzung des Ranges des
Embryonenschutzes.
Die einen halten es für vertretbar, diesen Schutz
unter bestimmten Bedingungen zu relativieren und menschliche
Embryonen für die Chance der Heilung von Krankheiten zu
instrumentalisieren;
die anderen lehnen jede Instrumentalisierung von Embryonen
bedingungslos
ab."
Dass sich in diesem Rat keine Einigung abzeichnete, war
wohl für Bundeskanzler Schröder der Anlass, den
Nationalen Ethikrat
zu berufen. In der letzten Ausgabe der ZEIT wird Regine Kollek, eine
Bioethikern,
in einem Interview gefragt, ob sie diesen neuen Ethikrat für
demokratisch
legitimiert halte. Dazu sagt sie: "Demokratisch legitimiert ist in
diesem
Zusammenhang derzeit nur die
Enquetekommission Ethik und Recht der modernen Medizin
des deutschen Bundestages. Der Ethikrat ist eine Einrichtung der
Exekutive.
Mehrheitlich wurden Personen berufen, von denen bekannt ist, dass sie
eine
Liberalisierung des Embryonenschutzes befürworten. Insofern
wurde
versucht, durch die personelle Besetzung inhaltliche Entscheidungen
vorzustrukturieren.
Trotzdem werden sich die berufenen Personen sicher nicht
willfährig
vor einen Karren spannen lassen und alles abnicken. In einzelnen Fragen
könnte es durchaus wechselnde Mehrheiten geben."
1) Für die Gewinnung und Verwendung
gewebespezifischer
(somatischer, adulter, erwachsener) humaner Stammzellen gibt es
keinerlei
gesetzliche Regelung. Ihre Verwendung für Forschungszwecke
wirft bisher
keine Probleme auf. Allerdings kann es zukünftig auch mit
ihnen Probleme
geben, wenn es möglich werden sollte, sie bis zu einem
embryonalen
Zustand bzw. soweit zurückzuprogrammieren, dass die Zellen
totipotent
sind. Dann wäre es ebenfalls nach dem Embryonenschutzgesetz
verboten,
sie weiter zu verwenden, weil ihre Vermehrung dann den Tatbestand der
Klonierung
erfüllen würden. Eine gewisse Reprogrammierung ist
bei ihnen
auf jeden Fall notwendig. Wie weit man diese in Zukunft wird treiben
können
ist dabei offen.
2) Forschung an embryonalen Stammzellen von Tieren insbesondere
Säugern oder Primaten ist ebenfalls gesetzlich nicht verboten.
Das
Problem, das hier entsteht, bezieht sich vorwiegend darauf, inwieweit
man
die Ergebnisse solcher Forschungen auf den Menschen übertragen
kann.
Bei der Forschung an verschiedenen Tierarten zeigt sich
nämlich schon,
dass es für verschiedene Arten sehr unterschiedlich schwierig
ist,
sie zu klonieren.
Die rechlichen Abtreibungsmöglichkeiten sowie die
rechtlichen Möglichkeiten der Verhinderung der Einnistunmg der
Eizelle,
werden aus einer Abwägung zwischen den Interessen der Mutter
und dem
Lebensinteresse des Embryo gerechtfertigt. Diese Regeln lassen
erkennen,
dass das Lebensrecht von Embryonen auch in Deutschland nach geltender
Rechtslage
nicht absolut ist. Dies kann bei der Betrachtung von Bedeutung sein,
wenn
die Herstellung humaner ES-Zellen auf sog.
überzählige Embryonen
beschränkt wird, wie es ja unter anderem auch die DFG
befürwortet,
d.h. auf Embryonen, die für die künstliche
Befruchtung bestimmt
waren, aber aus Gründen, die in der Person der
Empfängerin lagen,
nicht eingesetzt werden konnten. Diese Embryonen haben keine
Lebenserwartung
und deswegen könnte es vertreten werden, dass sie vor ihrer
Vernichtung
für hochrangige Forschungsziele eingesetzt werden.
Auf jeden Fall wäre es ungut, wenn im Endeffekt
der logisch-moralisch-ethische Widerspruch, den es im Augenblick
zwischen
Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und
Embryonenschutz
in einem extrem frühen Stadium gibt, bestehen bleibt.
Adresse: Helmut Hupfeld, Katzenberg 11,
27283 Verden, Mario.Hupfeld@uni-konstanz.de
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