Ethische Probleme der Forschung an Stammzellen

Es geht mir hier nicht darum, meine Meinung darzustellen oder endgültige Lösungen zu präsentieren, sondern nur darum, hier einige wichtige Fragen aufzuwerfen, die in einer Debatte über die Ethik der Stammzellforschung von der Gesellschaft gemeinsam beantwortet werden müssten. Wir leben in einer liberalen freiheitlichen Gesellschaft, in der es möglich sein muss, dass verschiedene Moralvorstellungen nebeneinander existieren, ohne dass man sich gegenseitig anfeindet oder der anderen Seite unlautere Motive unterstellt. Haupttugend muss in einer solchen Diskussion Toleranz und gegenseitiger Respekt sein und die Absicht, Entscheidungen zu finden, die gemeinsam getragen werden können.
Wer sich etwas genauer über die verwendeten Begriffe informieren möchte, sollte dazu meine Seite über Stammzellen lesen.
Damit klar ist, über welche Strukturen hier geredet werden soll, stelle ich diese noch einmal kurz in einer Abbildung vor und erläutere die wichtigsten Begriffe und Strukturen:

A: Entwicklung in den ersten zwei Wochen

B: Entwicklung
in der 3. und 4. Woche

C: Morulastadium

D: Blastocyste kurz vor der Einnistung

E: Einnistung der Blastocyste 
in die Gebärmutter

Beschreibung der Abbildungen:

A: Nach der Ovulation trifft das "Ei" auf ein Spermium im oberen Teil des Eileiters. Erst wenn das Spermium in die "Eizelle" eintritt, findet die zweite Reifeteilung des "Eis" statt. Damit will ich sagen, dass es beim Menschen in Wirklichkeit gar keine Eizelle gibt, sondern dass diese erst nach der Besamung gebildet wird, dann die Vorkerne der Eizelle und des Spermiums verschmelzen und die Zelle damit sofort zur Zygote machen. Danach wandert die "befruchtete Eizelle" den Eileiter hinab und nistet sich nach ca. 1 Woche in die Gebärmutter ein. Aber schon nach einem Tag ist das Zweizellenstadium entstanden und es wandert keine Eizelle sondern zuerst eine Morula, dann eine Blastocyste den Eileiter hinab. Letztere nistet sich dann ein. Abgebildet ist das Zweizellenstadium, die Morula und die sich einnistende Blastocyste in der ersten Woche. Die Zellen der Morula stellen totipotente Stammzellen dar, die Zellen der inneren Masse der Blastula sind ES-Zellen, sie werden als pluripotent. In der zweiten Woche bildet sich die Keimscheibe (oben gelb). Der Embryo sieht also nun scheibenförmig aus, er hat noch keine Gestalt im eigentlichen Sinne. Am Ende der zweiten Woche beginnt die Gastrulation, durch die die ersten Organanlagen gebildet werden.
B: In der dritten und 4. Woche bilden sich wichtige Organanlagen aus. Die ersten Organe, die entstehen sind das zentrale Nervensystem (ZNS) und das Herz. Der Embryo nimmt langsam Gestelt an.
C: Vergrößerte Darstellung des Morulastadiums, das also totipotente Stammzellen enthält, also solche, die für sich allein in der Lage sind einen vollständigen Menschen zu bilden.
D: In der Blastocyste hat eine Differenzierung der Zellen stattgefunden in Trophoblastzellen (TROPH), die die äußere Zellkugel bilden und aus der die Gewebe entstehen, die den Embryo versorgen werden, und eine innere Zellmasse (IMC), aus der der Embryo entstehen wird. Die Zellen der inneren Zellmasse stellen die ES-Zellen (embryonale Stammzellen) dar.
E: Hier wird ein Photo von der sich einnistenden Blastocyste gezeigt.

Grundlegende Fragen:

Wann beginnt das Menschsein ?
Ei- und Samenzellen können ja sicher nicht als Entwicklungsstadien eines Menschen bezeichnet werden. Niemand würde ihnen einen eigenen moralischen Status zusprechen.
Wie sieht es nun mit den folgenden Stadien aus ? Wann kann man davon sprechen, dass die Entwicklung so weit ist, dass man diesem Stadium einen eigenen moralischen Status zubilligt ? Ist das das Zweizellenstadium (nach einem Tag), die Morula (nach drei Tagen), die Blastocyste (nach 6 Tagen), die Keimscheibe (nach 12 Tagen) oder beginnt das Menschsein mit der Organbildung (nach 15 Tagen) ? Man muss sich klar machen, dass das immer eine willkürliche Entscheidung sein wird. Einen klar definierten Beginn menschlichen Lebens, dem niemand widersprechen könnte, gibt es nicht. Es muss eine gesellschaftliche Entscheidung getroffen werden, ab welchem Stadium man dem Embryo einen eigenen moralischen Status zuerkennen will und mit welchen Rechten er zu welchen Zeitpunkten ausgestattet werden soll.

Die zwei Extrempositionen

Es gibt in unserer Gesellschaft zwei Extrempositionen zu dieser Frage, die unvereinbar miteinander sind. Die eine ist die, dass schon der Embryo im Morulastadium (oder sogar nach der Befruchtung) ein kleiner Mensch ist, dem sein eigenes Lebensrecht zusteht, und der Menschenwürde besitzt und deshalb geschützt werden muss.
Die andere Position ist die, dass die Morula als bloßer Zellhaufen angesehen wird, dem natürlich dann keine Rechte zugebilligt werden können.
Aber darf man deshalb alles mit ihm machen ? Kann man es wie anorganisches Material behandeln ?
Vor einer solchen Ansicht schrecken wohl auch die Befürworter der letzteren Position zurück, zumindest sagen sie es nicht offen. Daher muss also gemeinsam eine Übereinkunft dazu gefunden werden, was man mit welchen Stadien noch tun darf und was nicht.

Momentaner rechtlicher Status von Embryonen in Deutschland, Problematik

Im Augenblick gilt das Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember 1990, das schon der extrakorporal entstandenen Zygote Schutz bietet, d.h. jeder Zygote, die nicht auf natürlichem Wege zustande gekommen ist, sondern durch künstliche Befruchtung außerhalb des Körpers der Frau. Diese Zygote wird im Embryonenschutzgesetz bereits als menschlicher Embryo bezeichnet und darf ab diesem Stadium nicht getötet werden. Auch darf sie nur für den Zweck der Herbeiführung einer Schwangerschaft bei der Frau verwendet werden, der sie entnommen wurde.
Es darf einer Frau auch keine Blastocyste entnommen werden und für andere Zwecke als der Herbeiführung einer Schwangerschaft bei der Frau, der sie entnommen wurde, verwendet werden. D.h. sie darf auch nicht für Forschungszwecke verwendet werden.
Problematisch daran ist, dass die Zygote, die auf natürlichem Weg entstanden ist, nicht dasselbe Recht genießt, denn dann müssten alle Verhütungsmittel verboten werden. Insbesondere sorgt z.B. die Spirale dafür, dass sich eine Blastocyste nicht in die Gebärmutter einnisten kann und somit natürlich getötet wird. Wenn wir also die Schwangerschaftsverhütung auch weiterhin erlauben wollen, dann kommt man logisch nicht darum herum, der Blastocyste noch keinen eigenen moralischen Status zuzubilligen.
Das Bundesverfassungsgericht ging in seinem Urteil von 1975 zum Schwangerschaftsabbruch davon aus, dass auch der Embryo von der abgeschlossenen Befruchtung an unter dem Schutz der Menschenwürde stehe. Es formulierte, dass sich das Grundrecht auf Leben auf individuelles menschliches Leben beziehe und individuelles Leben "im Sinne der geschichtlichen Existenz eines menschlichen Individuums" spätestens vom 14. Tag nach abgeschlossener Befruchtung vorliege. D.h. damals wurde der "Beginn des menschlichen Lebens" an den Zeitpunkt der beginnenden Gastrulation, bzw. Organbildung gelegt.
Einige Wissenschaftler wie z.B. Brüstle schätzen den Wert der Stammzellen für die medizinische Forschung ungeheuer hoch ein. So schreibt er z.B.: " Einmal gewonnen, können embryonale Stammzellen zu praktisch unbegrenzten Mengen vermehrt werden. Aufgrund ihres frühen Entwicklungsstadiums haben sie zudem die Fähigkeit, in alle Zell- und Gewebetypen des menschlichen Organismus auszureifen. Falls es gelingt, die für einen spezifischen Reifungsprozess erforderlichen Wachstums- und Differenzierungsfaktoren zu identifizieren, wäre es im Prinzip möglich, Spenderzellen für verschiedenste Organe in unbegrenzter Zahl in der Zellkulturschale herzustellen." Ganz ähnlich äußert sich A. Smith.
Dabei halten es die Forscher für möglich, dass mit der ES-Zelltechnologie folgende Krankheiten bekämpft werden können:  neurodegenerativer Erkrankungen (Parkinson, Alzheimer, Multiple Sklerose, Schlaganfall usw.), Diabetes, Osteoporose, Muskeldystrophie, Hepatitis, Leukämie, Krebs u.a.
Durch solche Äußerungen wurden natürlich in diesen Patientengruppen und ihren Verwandten starke Hoffnungen erweckt und es ging bei den entsprechenden Interessengruppen die Tendenz dahin, sich dafür auszusprechen, dass das Embryonenschutzgesetz eingeschränkt oder abgemildert wird oder dass zumindest Ausnahmen für die Forschung zugelassen werden.
Gegen die Forschung mit embryonalen Stammzellen hat an sich niemand etwas einzuwenden, weil sie nicht mehr als totipotent, sondern nur als pluripotent angesehen werden, sondern es wird als problematisch angesehen, dass damit die Tötung des Embryos, aus dem die Zellen stammen, verbunden ist. Daher gehen Ansätze für die Schaffung von Ausnahmen über den Weg, wie man auf rechtlich einwandfreie Weise an Stammzellen gelangen kann, ohne den Schutz des Embryos aufzugeben. Als Quellen für ES-Zellen, die für Forschungszwecke gebraucht werden, kämen dabei prinzipiell in Frage  (Es werden immer ES-Zellen aus der inneren Zellmasse früher Embryonen benötigt):
1) Überzählige Embryonen aus künstlichen Befruchtungen, weil bei der Frau keine Implantation mehr vorgenommen werden soll oder darf aus welchen Gründen auch immer. Diese Embryonen dürfen im Moment nicht für andere Zwecke verwendet werden. Sie müssten also "sowieso" getötet werden. Daher argumentiert man, dass es ja dann wohl sinnvoller sei, sie für Forschungszwecke freizugeben,
2) Der Import von ES-Zellen aus dem Ausland unterliegt nach deutschem Recht keinerlei Einschränkungen, da es sich um pluripotente und nicht totipotente Zellen handelt. Diese unterliegen nicht dem Embryonenschutzgesetz. Rechtlich irrelevant ist dabei, in welchem Verfahren die ES-Zellen im Ausland erzeugt wurden, was man vom moralischen Standpunkt als fragwürdig ansehen kann, auch dann, wenn man argumentiert, dass man sich in ausländisches Recht nicht einzumischen habe.
3) Embryonen, die nach der Dolly-Methode durch somatischen Zellkerntransfer erzeugt werden. Hierfür benötigt man allerdings Eizellen von Frauen. Dieses Verfahren liegt dem therapeutischen Klonen zugrunde, das gerade in Großbritannien rechtlich sanktioniert wurde. Nach deutschen Recht entsteht dabei aber ein Embryo, der zu einem Menschen heranwachsen könnte und damit unterliegen diese Embryonen ebenfalls dem Embryonenschutzgesetz. Man sollte sich hierbei jedoch einmal Folgendes vergegenwärtigen. Das Ei der Frau wird entkernt. Somit entsteht eine kernlose Zelle, die nicht lebensfähig wäre. Der Kern stammt vom Patienten, es handelt sich also um einen "erwachsenen" Kern. Beide Teile für sich stehen nicht unter rechtlichem Schutz. Forscher stellen sich nun vor, dass die Stoffe, die in der Eizelle vorhanden sind, den ausdifferenzierten Kern zu einem embryonalen Kern reprogrammieren. Über diesen Prozess weiß man bisher sehr wenig. Welche Fehler sich dabei abspielen könnten und was das für Auswirkungen hätte, wenn der Embryo zu einem Menschen heranwachsen würde ist ganz offen.
4) Embryonen, die eigens auf dem Wege der künstlichen Befruchtung zur Gewinnung von ES-Zellen erzeugt werden kommen nicht in Frage.

Einige veröffentlichte Standpunkte

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) gab am 3. Mai 2001 eine Empfehlung zur Forschung mit menschlichen Stammzellen heraus. Bisher ist in Deutschland die Gewinnung embryonaler Stammzellen verboten, der Import von Stammzelllinien zu Forschungszwecken jedoch erlaubt. Die DFG fordert nun, Wissenschaftler als auch potenzielle Patienten in Deutschland nicht mehr von der internationalen Entwicklung der Stammzellforschung auszuschließen. Falls der Import embryonaler Stammzellen nicht ausreichen sollte, dann sollte der Gesetzgeber - zunächst befristet auf fünf Jahre - Wissenschaftlern in Deutschland die eigene Herstellung dieser Stammzellen erlauben. Die DFG betont, dass die Stammzellen nur aus so genannten "überzähligen" Embryonen gewonnen werden dürfen (s.o.), die bei künstlicher Befruchtung anfallen, aber nicht eingesetzt werden. Die Herstellung embryonaler humaner Stammzellen ausschließlich zu Forschungszwecken lehnt die DFG ausdrücklich ab.
Bundesforschungsministerin Edelgard Bulmahn (SPD) äußert sich in ähnlichem Sinne: "Wenn es nach einer Debatte einen sehr breiten Konsens gibt, bin ich dafür, die Forschung an überzähligen Embryonen zuzulassen", sagte sie dem Nachrichtenmagazin "Der Spiegel". Derzeit gebe es etwa 100 bis 150 künstlich befruchtete Embryonen, die die Befruchtungskliniken nicht einsetzen konnten, weil die betroffenen Frauen erkrankten oder verstarben.
Auf Forscherseite ist relativ allgemein die Meinung verbreitet, dass man eine ähnliche Regelung wie sie in Großbritannien gilt vornehmen sollte. So sagt z.B auch der Humangenetiker Bartram in einem ZEIT-Interview auf die Frage, dass es in Deutschland wohl kaum zugelassen werde, Embryonen zu töten: "Auch wir machen diesen Unterschied (zwischen einem Embryo, der sich eingenistet hat und einem solchen, der noch nicht eingenistet ist). Bei der Empfängnisverhütung durch die Spirale oder die Pille - dabei töten wir einen Embryo, indem wir die Einnistung in den Uterus verhindern. Das duldet unsere Gesellschaft doch ohne Widerspruch. Schließlich akzeptieren wir auch die Abtreibung von Föten. Wer also beim therapeutischen Klonen von Dammbruch spricht, verkennt, dass wir
die Tötung von heranwachsendem Leben schon längst gesellschaftlich tolerieren. Würden wir der Meinung sein, im Augenblick der Zeugung entsteht ein Mensch, der womöglich sogar mit therapeutischen Eingriffen vor der Nichteinnistung gerettet werden muss so müsste die Spirale verboten werden. Oder die einschlägigen Medikamente. Und das steht doch wohl nicht zur Debatte."
Auf der ganz anderen Seite steht z.B. Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD). Sie hat wiederholt betont, sie halte die Forschung an Embryonen für verfassungswidrig.
Bischof Huber äußert sich in einem Gespräch in der ZEIT ähnlich und sagt auf die Frage: "Warum können Sie dann nicht mit dem Klonen von Stammzellen leben?" Huber: "Im Fall des Klonens von Stammzellen, beim sogenannten therapeutischen Klonen, wird Leben überhaupt nur zu dem Zweck erzeugt, dass es verbraucht und dann auch beendet wird."
Auch deutsche Reproduktionsmediziner lehnen es entschieden ab, überschüssige Embryonen für die Stammzellforschung zur Verfügung zu stellen, wie es die Deutsche Forschungsgemeinschaft gefordert hatte. "Wir sind nicht die Zulieferindustrie für die Embryonenforscher", sagte Michael Thaele, Vorsitzender des Bundes der Reproduktionsmedizinischen Zentren in Deutschland, dem "Spiegel".

Der Ethikbeirat der Gesundheitsministerin und der Nationale Ethikrat

Herr Wolfgang van den Daele, ein Mitglied in diesem Ethikbeirat stellt in der ZEIT dar, dass dort kein Konsens zu erzielen war und dass das auch in Zukunft nicht zu erwarten gewesen wäre. Als unstrittige Punkte in dieser Kommission nennt er:
1) dass menschliche Embryonen moralischen Status haben,
2) dass reproduktives Klonen mit dem Ziel, ein dem Spender identisches Individuum zu erzeugen, moralisch unvertretbar ist,
3) dass menschliche Embryonen nicht über ein gewisses Stadium (von etwa 14 Tagen) hinaus in vitro entwickelt werden dürfen,
4) dass der Verbrauch von menschlichen Embryonen für die Forschung jenseits medizinischer Zwecke nicht zugelassen werden sollte,
5) dass menschliche Embryonen nicht eigens für Zwecke der Forschung oder der Verwendung in der Medizin hergestellt werden dürfen,
Weiter schreibt van den Daele zu den Einigungsaussichten: "Wenn die Diskussionen im Ethikbeirat in irgendeiner Weise repräsentativ für den Meinungsstreit in der Gesellschaft sind, dann zeigen sie, dass die streitenden Parteien nicht in total getrennten moralischen Welten leben. Sie teilen wichtige Prinzipien und Prämissen, insbesondere die Verpflichtung auf die Ethik der Menschenrechte. Was die Beteiligten moralisch trennt, ist die Einschätzung des Ranges des Embryonenschutzes. Die einen halten es für vertretbar, diesen Schutz
unter bestimmten Bedingungen zu relativieren und menschliche Embryonen für die Chance der Heilung von Krankheiten zu instrumentalisieren; die anderen lehnen jede Instrumentalisierung von Embryonen bedingungslos ab."
Dass sich in diesem Rat keine Einigung abzeichnete, war wohl für Bundeskanzler Schröder der Anlass, den Nationalen Ethikrat zu berufen. In der letzten Ausgabe der ZEIT wird Regine Kollek, eine Bioethikern, in einem Interview gefragt, ob sie diesen neuen Ethikrat für demokratisch legitimiert halte. Dazu sagt sie: "Demokratisch legitimiert ist in diesem Zusammenhang derzeit nur die
Enquetekommission Ethik und Recht der modernen Medizin des deutschen Bundestages. Der Ethikrat ist eine Einrichtung der Exekutive. Mehrheitlich wurden Personen berufen, von denen bekannt ist, dass sie eine Liberalisierung des Embryonenschutzes befürworten. Insofern wurde versucht, durch die personelle Besetzung inhaltliche Entscheidungen vorzustrukturieren. Trotzdem werden sich die berufenen Personen sicher nicht willfährig vor einen Karren spannen lassen und alles abnicken. In einzelnen Fragen könnte es durchaus wechselnde Mehrheiten geben."

Alternativen zur Stammzellforschung

1) Für die Gewinnung und Verwendung gewebespezifischer (somatischer, adulter, erwachsener) humaner Stammzellen gibt es keinerlei gesetzliche Regelung. Ihre Verwendung für Forschungszwecke wirft bisher keine Probleme auf. Allerdings kann es zukünftig auch mit ihnen Probleme geben, wenn es möglich werden sollte, sie bis zu einem embryonalen Zustand bzw. soweit zurückzuprogrammieren, dass die Zellen totipotent sind. Dann wäre es ebenfalls nach dem Embryonenschutzgesetz verboten, sie weiter zu verwenden, weil ihre Vermehrung dann den Tatbestand der Klonierung erfüllen würden. Eine gewisse Reprogrammierung ist bei ihnen auf jeden Fall notwendig. Wie weit man diese in Zukunft wird treiben können ist dabei offen.
2) Forschung an embryonalen Stammzellen von Tieren insbesondere Säugern oder Primaten ist ebenfalls gesetzlich nicht verboten. Das Problem, das hier entsteht, bezieht sich vorwiegend darauf, inwieweit man die Ergebnisse solcher Forschungen auf den Menschen übertragen kann. Bei der Forschung an verschiedenen Tierarten zeigt sich nämlich schon, dass es für verschiedene Arten sehr unterschiedlich schwierig ist, sie zu klonieren.

Abschließende Bemerkungen

Die rechlichen Abtreibungsmöglichkeiten sowie die rechtlichen Möglichkeiten der Verhinderung der Einnistunmg der Eizelle, werden aus einer Abwägung zwischen den Interessen der Mutter und dem Lebensinteresse des Embryo gerechtfertigt. Diese Regeln lassen erkennen, dass das Lebensrecht von Embryonen auch in Deutschland nach geltender Rechtslage nicht absolut ist. Dies kann bei der Betrachtung von Bedeutung sein, wenn die Herstellung humaner ES-Zellen auf sog. überzählige Embryonen beschränkt wird, wie es ja unter anderem auch die DFG befürwortet, d.h. auf Embryonen, die für die künstliche Befruchtung bestimmt waren, aber aus Gründen, die in der Person der Empfängerin lagen, nicht eingesetzt werden konnten. Diese Embryonen haben keine Lebenserwartung und deswegen könnte es vertreten werden, dass sie vor ihrer Vernichtung für hochrangige Forschungsziele eingesetzt werden.
Auf jeden Fall wäre es ungut, wenn im Endeffekt der logisch-moralisch-ethische Widerspruch, den es im Augenblick zwischen Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Embryonenschutz in einem extrem frühen Stadium gibt, bestehen bleibt.

Adresse: Helmut Hupfeld, Katzenberg 11, 27283 Verden, Mario.Hupfeld@uni-konstanz.de
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