Zwangsarbeit - Lebensumstände -
Reichsführer SS an die
höheren VW Behörden

(Akten des Regierungspräsidenten in Augsburg 17369, VI 715 40, 20.2.42)

Betrifft: Einsatz von Arbeitskräften aus dem Osten S-IV D-208/42 (ausländische Arbeiter)

2. Aufenthaltserlaubnis

Die Erteilung besonderer Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet erübrigt sich.

4. Einleitung von Strafverfahren

Jedes unbotmäßige Verhalten der Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischem Gebiet - Arbeitsverweigerung, unerlaubtes Verlassen der Arbeitsstelle sowie Gewalt- und Sabotageakte - werden durch staatspolizeiliche Maßnahmen geahndet. Strafverfahren sind aus diesen Gründen nicht einzuleiten. Bei sonstigen strafbaren Handlungen sind die Vorgänge vor Abgabe an die Staatsanwaltschaft der zuständigen Staatspolizei-Leit-Stelle zur Entscheidung über die weiteren zu treffenden Maßnahmen zuzuleiten.

5. Geschlechtsverkehr mit Deutschen

Arbeitskräfte, die gegen das Verbot des Geschlechtsverkehrs verstoßen, sind unverzüglich festzunehmen und der zuständigen Staatspolizei-Leit-Stelle zu melden.

Arbeitskräfte aus den ehemaligen Staaten Litauen, Lettland und Estland

2. Aufenthaltserlaubnis

Die Arbeitskräfte unterliegen nicht den Bestimmungen der Verordnung über die Behandlung von Ausländern vom 5.9.1939 (RGBl. I S. 1667) Sie dürfen sich innerhalb des Land- und Stadtkreises, in dem der Arbeitsort gelegen ist, frei bewegen. Das Verlassen des Kreises ohne Genehmigung der zuständigen Ortspolizeibehörde ist durch Regierungspolizeiverordnung zu untersagen.

3. Einleitung von Strafverfahren

Von Arbeitern aus den Baltenländern begangene Arbeitsvertragsbrüche (Arbeitsverweigerung, unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes usw. ) werden durch staatspolizeiliche Maßnahmen - Einweisung in ein Arbeitserziehung - bzw. Konzentrationslager -geahndet. Strafanzeigen sind in derartigen Fällen unmittelbar an die zuständige Staatspolizei-Leit-Stelle abzugeben.

4. Geschlechtsverkehr mit Deutschen

Die Arbeiter sind bei Erfüllung ihrer Meldepflicht durch die Ortspolizeibehörden unter Verwendung des beiliegenden Merkblattes mit unterlegtem litauischen, lettischen, estnischen, ukrainischen und weißruthenischen Text eindringlichst über das Verbot des Geschlechtsverkehrs mit Deutschen zu belehren.
Arbeitskräfte, die gegen das Verbot verstoßen, sind unverzüglich festzunehmen und der zuständigen Stapoleitstelle zu melden.


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