"Niemand darf für ein Kloster, ein Gotteshaus oder für Bedürftige sammeln, mit Ausnahme für den Bau des Münsters, des Spitals und des Armenhauses."
(H. Schreiber, Urkundenbuch der Stadt Freiburg i. Br. Bd.I.2. Freiburg 1828, S. 284)
"Alle Gläubigen erhalten vollkommenen Ablaß ihrer Sünden, wenn sie die sieben Altäre im Freiburger Münster in der dritten Woche vor Ostern besuchen, je einen Altar an einem Tag, und wenn sie von ihren Gütern, die ihnen Gott verliehen hat, zur Vollendung des Chores und zum Weiterbau der Kirche, zur Vermehrung von Kelchen, Büchern und anderer Zierde, soviel in den Opferstock legen, wie ein jeder für seine Person gewöhnlich in einer Woche verbraucht."
(Freiburger Münsterblätter 11, Freiburg 1905, S. 92)