| Primaerliteratur |
| Frühe Neuzeit | Lebensverhältnisse | [P|S|M] |
Abschaffung der Folter durch Markgraf Karl Friedrich von Baden, 9.9.1767
|
Nachdem wir die Folgen des in peinlichen Faellen oefters vorkommenden
Mittels der Tortur mehrmals in Ueberlegung gezogen, und dabei sowohl
einerseits die Unzuverlassigkeit dieses Beweismittels, durch wekches selbst
ein Unschuldiger zu einem, die Todesstrafe etwa zuziehenden falschen
Gestaendnis, ja zur Verzweiflung gezwungen werden kann, und wobei es fast
lediglich auf die Zulaenglichkeit oder Unzulaenglichkeir der zu Erstehung
der Marter erforderlichen Leibes- oder Gemuetskraefte ankommt, als auch
anderseits den unbilligen Vorteil, welchen ein mit genugsamen Kraeften
begabten Missethaeter, durch standhafte Erstehung der Marter zum Nachteil
der oeffentlichen Sicherheit genieset, reiflich erwogen haben: So sind wir
hierauf durch den Euch abgeforderten und an Uns erstatteten Vortrag zu dem
Entschluss veranlasset worden, das Mittel der peinlichen Marter als eine
nicht allzeit mit der Natur eines rechtlichen Beweises, und ebenso mit
Unsern Gesinnungen, mit dem noethigen Schutz der Unschuld, ja selbst mit der
Sicherheit des gemeinen Wesens nicht wohl uebereinstimmende Sache, in
Unseren Gerichten, so viel es nur immer die gedachte Sicherheit des gemeinen
Wesens verstattet, abzuschaffen und zu verbieten.
|
(Reskript des Markgrafen an sein Hofgericht. Datum Carlsruhe, den 8.
September 1767)
nach : Karl Hofmann, Quellenbuch zur Badischen Geschichte, Karlsruhe :
Friedrich Gutsch 1913,
Nr.57, pp.58-59; Digitalisierung: A. Ganse |
|

|