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Gnadenbrief für die Ansiedler bei Carols-Ruhe, 1715
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Gleich wie des Regierenden Herrn Marggraven zu Baden und Hochberg . . .
Hoch-Fuerstl. Durchl. sich gnädigst entschlossen, ohngefähr einer Stunden weit von Dero Residenz-Statt Durlach ein neues Lust-Hauss anlegen zu lassen,
selbigem auch nicht nur einen ansehnlichen Anfang- sondern auch zugleich den
Namen Carols-Ruhe der Ursachen gegeben haben, weilen sie die nunmehro durch
Gottes Gnade verliehene Friedenszeiten daselbsten zur Erleichterung Dero
schweren Regierungs-Lasten in etwas einsamer Ruhe zu geniessen sich
vorgenommen, dennoch aber, um die Annehmlichkeit der Situation durch die
Leutseligkeit zu vermehren, verschiedene nutz- und ehrbare Gewerbe,
Manufacturen. und Hantierungen allda einzufuehren gedenken; also haben auch
höchst-gedacht Se. Hochfürstl. Durchl. einen kurzen Begriff aller
Freyheiten, Privilegien und besonderer Begnadigungen, so wie die Jenigen,
die bey und um gedachtes Carols-Ruhe, sich niederzulassen und mit Erbauung
neuer Häussern vest zu setzen, Lust haben, oder bekommen, gnaedigst
goennen, und verleyhen werden . . . , in öffentlichen Truck kommen und
sowohl in- als ausser Landes zu maenniglich Wissenschaft bringen lassen,
gnädigst befohlen. Und zwar
1. Sollen von dieser Anbauung und Genuss solcher Freyheiten der Religion
halber niemand ausgeschlossen, sondern alle und jede, welche einer aus denen
im Heil. Röm. Reich recipirten Religionen zugewandt seynd, gelitten und in
ihrem Handel und Wandel guten Vorschub gethan werden.
3. Weillen auch der Bequemlichkeit der Wohnhuette nicht wenig gelegen, so
werden Se. Hochfuerstl. Durchlaucht einem jeden neu ankommenden Inwohner
einen erklecklichen Wohn-Platz . . . und Garten ohnentgeltlich auszeichnen
und einraeumen lassen.
4. Auch das benöthigte Bau-Holz und Land ebenfalls gratis erlauben.
9. Allen kuenftigen Innwohnern zu Carols-Ruhe, und damit selbige derer
durch das Bauwesen auffgewandet Kosten halben sich desto besser wieder
erholen, und auch in Handel und Wandel um so
mercklicher Erleichterung spuehren moegen, eine Zwantzig Jährige, und
gäntzliche Exemption von allen Einquartierungen, Collecten, und allen
andern ordinariis und extraordinariis, realibus et personalibus oneribus et
exactionibus, unter was Namen oder Praetext sie erfordert werden koenten
oder wolten, also und dergestalten, dass wann auch
10. Ein oder der ander von voelligem Aussgang besagter Zwantzig Frey-Jahre
verstuerbe, die noch uebrige Zeit nichts desto weniger seinen verlassenen
Kindern und Erben nuetzlich fortlauffen.
Carolsburg den 24. Septemb. Anno 1715
Karl, M. z. B.
| | nach : Karl Hofmann, Quellenbuch zur Badischen Geschichte, Karlsruhe :
Friedrich Gutsch 1913,
Nr.52, pp.54-55
; Digitalisierung: A. Ganse |
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