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Verordnung wegen der Auswanderer mit hiesigen oder fremden Schiffen - Senat der freien Hansestadt Bremen (1832)
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Die große Zahl
Auswanderer, welche seither zum Zweck der Ueberfahrt nach den Vereinigten
Staaten Nordamerika's hieselbst angelangt sind, hat den Senat zu einigen
näheren Anordnungen um so mehr bewogen, je mehr die Lage derer, welche ihr
Vaterland verlassen haben, um in einem anern Welttheile ihre Heimath zu
gründen, die Theilnahme und Sorge der Regierung in Anspruch nimmt, an der
anderen Seite aber auch der Staat gegen die Unzuträglichkeiten, welche durch
das Eintreffen mittelloser Personen entstehen können, gesichert werden muß.
Es wir daher das Folgende zur
öffentlichen Kunde gebracht:
I. Von den hier angekommenen
Auswanderern haben zwar die meisten vor ihrer Reise nach Bremen eine bestimmte
Schiffsgelegenheit und die erforderlichen Geldmittel sich verschafft gehabt, und
hat daher, wenn sie alsdann zu der festgesetzten Zeit hier eingetorffen sind,
ihre Einschiffung in der Regel keinen Anstand erlitten.
Einzelne sind indeß, ohne
vorab jene nothwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, hier angelangt, indem
sie geglaubt hatten, dass sich ihnen ohnedies schon gleich bei ihrer Ankunft
eine Schiffsgelegenheit darbieten werde, und daß sich auch wohl ohne
vorgängige Bezahlung des Passagegeldes ihre Einschiffung bewerkstelligen lasse.
Um solchen irrigen
Voraussetzungen, wodurch die Einzelnen in große Verlegenheit und Nachtheile
gerathen können, zu begegnen, findet der Senat Sich bewogen, diejenigen, welche
zur Auswanderung über See nach Bremen zu kommen beabsichtigen, dringend
aufzufordern, vor ihrer Reise nach Bremen die für ihre demnächstige
Einschiffung nöthigen Einrichtungen zu treffen. Zu diesem Zwecke haben sie
daher vorab an die hiesigen Verfrachter oder Schiffsmakler, oder an die
auswärtigen Bevollmächtigten derselben, sich zu wenden und wegen der
Schiffsgelegenheit für ihre Ueberfahrt, wegen der darauf sich beziehenden
Bedingungen, so wie wegen der Zeit, da das Schiff abgefertigt werden soll und
sie sich folglich hieselbst einzufinden haben, das Erforderliche zu verabreden,
in allen Fällen auch vorab mit den zur Bezahlung des Passagegeldes und zur
Bestreitung ihrer anderweitigen Bedürfnisse nöthigen Geldmitteln sich zu
versehen.
So wie ihnen, wenn sie unter
solchen Verhältnissen hieselbst anlangen, von den hiesigen Behörden jeder
gesetzliche Schutz gewährt werden wird, so würde ihnen im entgegengesetzten
Falle, soferne es ihnen an den für ihren Unterhalt während ihres hiesigen
Verweilens und für die Ueberfahrt erforderlichen Mitteln fehlen sollte, der
hiesige Aufenthalt nicht gestattet werden können.
Zugleich wird daher in dieser
Beziehung verordnet:
daß jeder Auswanderer sich
spätestens am Tage nach seiner Ankunft hieselbst bei der Polizei=Direktion im
Stadthause für sich und seine Angehörigen persönlich zu melden habe, theils
um sich über obige Erfordernisse zu legitimieren, theils um einen
Erlaubnißschein für seinen hiesigen Aufenthalt nebst den sonst etwa nöthigen
Anweisungen zu erhalten, so wie
daß jeder hiesige Bürger
und Untergehörige, welcher Auswanderer bei sich aufnimmt, dieselben in
Gemäßheit der wegen Beherbergung von Fremden am 28. Mai 1807 erlassenen und
wiederholt erneuerten Verordnung, bei Vermeidung der dort angedroheten
Geldbuße, nur wenn ihm ein solcher Erlaubnißschein vorgezeigt wird, und nur
während der Zeit, wofür diese Erlaubniß erteilt worden, bei sich beherbergen
dürfe.
II. Wenngleich nach den
bisherigen Erfahrungen von den hiesigen Schiffsrhedern erwartet werden kann,
daß sie sowohl in Ansehung der für Auswanderer zu expedirenden Schiffe und der
Verproviantirung derselben, als auch in Rücksicht auf etwanige Unfälle, die
sich ereignen könnten, mit möglichster Sorgfalt und Vorsicht verfahren werden,
so empfiehlt es sich doch, besonders im Hinblick auf fremde Schiffe, welche von
Bremen aus abgefertigt werden, das Interesse der Auswanderer, so wie das
öffentliche Interesse, durch allgemeine Vorschriften in dieser Beziehung
möglichst sicher zu stellen, und verordnet daher der Senat das Folgende:
1) Die hiesigen Schiffsrheder
oder Schiffs=Correspondenten solcher Schiffe, welche zunächst für Auswanderer
expedirt werden, (wohin jedes Schiff, wofür wenigstens 25
Zwischendecks=Passagiere angenommen worden, zu rechnen ist,) haben vor der
Expedition nachzuweisen:
a) daß das Schiff für die
beabsichtigte Reise in einem völlig tüchtigen Stande sich befinde;
b) daß dasselbe mit gesunden
und nach Verhältnis der Zahl der Passagiere und mit Rücksicht auf den
Bestimmungsordt hinreichenden Lebensmitteln versehen sey, und zwar, sofern es
nach einem Nordamerikanischen Hafen bestimmt ist, um für den äußersten Fall
Sicherheit zu gewähren, wenigstens für eine Zeit von 90 Tagen;
c) daß von ihnen für den
möglichen Fall, da dem Schiffe auf der Weser oder in der Nähe derselben ein
Unglück zustoßen sollte, wodurch dasselbe unfähig würde die Reise
fortzusetzen, solche Vorkehrungen getroffen seyen, daß alsdann die Auswanderer
dem Staate nicht zur Last fallen. In dieser Rücksicht ist es indeß für
genügend zu erachten, wenn für den gedachten Fall von dem Rheder oder
Correspondeten die Verpflichtung, die Passagiere mit einem anderen Schiffe
hinüber zu schaffen, oder, sofern er die Aufhebung des Contracts vorziehen
sollte, die Rückzahlung des vollen Passagegeldes durch Assecuranz oder auf
sonst genügende Weise gesichert worden ist.
2) Diese Nachweisung muß der
Inspection der Schiffsmäkler geschehen, und ist diese Behörde zugleich
beauftragt, sich für jedes Schiff vollständige Verzeichnisse der für dasselbe
angenommenen Auswanderer ertheilen zu lassen, auch etwanige Differenzen, die
hinsichtlich der Ueberfahrt zwischen einzelnen Auswanderern selbst oder zwischen
diesen und den Verfrachtern, den Schiffsmäklern oder sonstigen Personen
entstehen sollten, so viel thunlich, im gütlichen Wege auszugleichen.
Beschlossen Bremen in der
Versammlung des Senats am 21. September und publicirt am 1. Oktober 1832
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zit. nach: Auswanderung, in: Reihe Unterrichtsmaterialien für die Schulpraxis, Hrsg. vom
Lehrerfortbildungsinstitut der Stadt Bremerhaven, 1982, Heft
29, S.16f |
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GM
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