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Deutschland | Emigration

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Verordnung wegen der Auswanderer mit hiesigen oder fremden Schiffen - Senat der freien Hansestadt Bremen (1832)
Die große Zahl Auswanderer, welche seither zum Zweck der Ueberfahrt nach den Vereinigten Staaten Nordamerika's hieselbst angelangt sind, hat den Senat zu einigen näheren Anordnungen um so mehr bewogen, je mehr die Lage derer, welche ihr Vaterland verlassen haben, um in einem anern Welttheile ihre Heimath zu gründen, die Theilnahme und Sorge der Regierung in Anspruch nimmt, an der anderen Seite aber auch der Staat gegen die Unzuträglichkeiten, welche durch das Eintreffen mittelloser Personen entstehen können, gesichert werden muß.

Es wir daher das Folgende zur öffentlichen Kunde gebracht:

I. Von den hier angekommenen Auswanderern haben zwar die meisten vor ihrer Reise nach Bremen eine bestimmte Schiffsgelegenheit und die erforderlichen Geldmittel sich verschafft gehabt, und hat daher, wenn sie alsdann zu der festgesetzten Zeit hier eingetorffen sind, ihre Einschiffung in der Regel keinen Anstand erlitten.

Einzelne sind indeß, ohne vorab jene nothwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, hier angelangt, indem sie geglaubt hatten, dass sich ihnen ohnedies schon gleich bei ihrer Ankunft eine Schiffsgelegenheit darbieten werde, und daß sich auch wohl ohne vorgängige Bezahlung des Passagegeldes ihre Einschiffung bewerkstelligen lasse.

Um solchen irrigen Voraussetzungen, wodurch die Einzelnen in große Verlegenheit und Nachtheile gerathen können, zu begegnen, findet der Senat Sich bewogen, diejenigen, welche zur Auswanderung über See nach Bremen zu kommen beabsichtigen, dringend aufzufordern, vor ihrer Reise nach Bremen die für ihre demnächstige Einschiffung nöthigen Einrichtungen zu treffen. Zu diesem Zwecke haben sie daher vorab an die hiesigen Verfrachter oder Schiffsmakler, oder an die auswärtigen Bevollmächtigten derselben, sich zu wenden und wegen der Schiffsgelegenheit für ihre Ueberfahrt, wegen der darauf sich beziehenden Bedingungen, so wie wegen der Zeit, da das Schiff abgefertigt werden soll und sie sich folglich hieselbst einzufinden haben, das Erforderliche zu verabreden, in allen Fällen auch vorab mit den zur Bezahlung des Passagegeldes und zur Bestreitung ihrer anderweitigen Bedürfnisse nöthigen Geldmitteln sich zu versehen.

So wie ihnen, wenn sie unter solchen Verhältnissen hieselbst anlangen, von den hiesigen Behörden jeder gesetzliche Schutz gewährt werden wird, so würde ihnen im entgegengesetzten Falle, soferne es ihnen an den für ihren Unterhalt während ihres hiesigen Verweilens und für die Ueberfahrt erforderlichen Mitteln fehlen sollte, der hiesige Aufenthalt nicht gestattet werden können.

Zugleich wird daher in dieser Beziehung verordnet:

daß jeder Auswanderer sich spätestens am Tage nach seiner Ankunft hieselbst bei der Polizei=Direktion im Stadthause für sich und seine Angehörigen persönlich zu melden habe, theils um sich über obige Erfordernisse zu legitimieren, theils um einen Erlaubnißschein für seinen hiesigen Aufenthalt nebst den sonst etwa nöthigen Anweisungen zu erhalten, so wie

daß jeder hiesige Bürger und Untergehörige, welcher Auswanderer bei sich aufnimmt, dieselben in Gemäßheit der wegen Beherbergung von Fremden am 28. Mai 1807 erlassenen und wiederholt erneuerten Verordnung, bei Vermeidung der dort angedroheten Geldbuße, nur wenn ihm ein solcher Erlaubnißschein vorgezeigt wird, und nur während der Zeit, wofür diese Erlaubniß erteilt worden, bei sich beherbergen dürfe.

II. Wenngleich nach den bisherigen Erfahrungen von den hiesigen Schiffsrhedern erwartet werden kann, daß sie sowohl in Ansehung der für Auswanderer zu expedirenden Schiffe und der Verproviantirung derselben, als auch in Rücksicht auf etwanige Unfälle, die sich ereignen könnten, mit möglichster Sorgfalt und Vorsicht verfahren werden, so empfiehlt es sich doch, besonders im Hinblick auf fremde Schiffe, welche von Bremen aus abgefertigt werden, das Interesse der Auswanderer, so wie das öffentliche Interesse, durch allgemeine Vorschriften in dieser Beziehung möglichst sicher zu stellen, und verordnet daher der Senat das Folgende:

1) Die hiesigen Schiffsrheder oder Schiffs=Correspondenten solcher Schiffe, welche zunächst für Auswanderer expedirt werden, (wohin jedes Schiff, wofür wenigstens 25 Zwischendecks=Passagiere angenommen worden, zu rechnen ist,) haben vor der Expedition nachzuweisen:

a) daß das Schiff für die beabsichtigte Reise in einem völlig tüchtigen Stande sich befinde;

b) daß dasselbe mit gesunden und nach Verhältnis der Zahl der Passagiere und mit Rücksicht auf den Bestimmungsordt hinreichenden Lebensmitteln versehen sey, und zwar, sofern es nach einem Nordamerikanischen Hafen bestimmt ist, um für den äußersten Fall Sicherheit zu gewähren, wenigstens für eine Zeit von 90 Tagen;

c) daß von ihnen für den möglichen Fall, da dem Schiffe auf der Weser oder in der Nähe derselben ein Unglück zustoßen sollte, wodurch dasselbe unfähig würde die Reise fortzusetzen, solche Vorkehrungen getroffen seyen, daß alsdann die Auswanderer dem Staate nicht zur Last fallen. In dieser Rücksicht ist es indeß für genügend zu erachten, wenn für den gedachten Fall von dem Rheder oder Correspondeten die Verpflichtung, die Passagiere mit einem anderen Schiffe hinüber zu schaffen, oder, sofern er die Aufhebung des Contracts vorziehen sollte, die Rückzahlung des vollen Passagegeldes durch Assecuranz oder auf sonst genügende Weise gesichert worden ist.

2) Diese Nachweisung muß der Inspection der Schiffsmäkler geschehen, und ist diese Behörde zugleich beauftragt, sich für jedes Schiff vollständige Verzeichnisse der für dasselbe angenommenen Auswanderer ertheilen zu lassen, auch etwanige Differenzen, die hinsichtlich der Ueberfahrt zwischen einzelnen Auswanderern selbst oder zwischen diesen und den Verfrachtern, den Schiffsmäklern oder sonstigen Personen entstehen sollten, so viel thunlich, im gütlichen Wege auszugleichen.

Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats am 21. September und publicirt am 1. Oktober 1832



zit. nach: Auswanderung, in: Reihe Unterrichtsmaterialien für die Schulpraxis, Hrsg. vom Lehrerfortbildungsinstitut der Stadt Bremerhaven, 1982, Heft 29, S.16f

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