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Nachträgliche Bestimmungen wegen der Auswanderer - Senat der freien Hansestadt Bremen (1835)
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Wegen derjenigen
Personen, die sich zum Zweck der Auswanderung aus ihrer Heimath auf der Weser
einzuschiffen beabsichtigen, findet der Senat Sich zu folgenden nachträglichen
Bestimmungen zu den desfalls am 1. October 1832 und
19. Juni publicirten Verordnungen bewogen:
I. Durch die Verordnung vom
1. October 1832 ist festgesetzt, daß jeder hier anlangende Auswanderer sich
spätestens am Tage nach seiner Ankunft bei der Polizei=Direction im Stadthause
zu melden habe, um im Falle gehöriger Legitimation einen Erlaubni?schein für
seinen hiesigen Aufenthalt zu empfangen, und daß jeder hiesiger Bürger und
Untergehörige bei Vermeidung einer Geldbuße, nur wenn ihm ein solcher
Erlaubnißschein vorgezeigt wird, einen Auswanderer beherbergen dürfe.
Die strenge und sorgfältige
Befolgung dieser letztern Vorschrift muß der Senat hiedurch wiederholt, und
zwar besonderns auch deshalb allen Betheiligten zur Pflicht machen, damit in den
Fällen, wenn etwa Deserteure oder Militairpflichtige eines andern Bundesstaates
sich durch Auswanderung ihren Verbindlichkeiten zu entziehen beabsichtigen
würden, in Gemäßheit der am 7. März 1831 hieselbst publicirten Bundes=Cartell=Convention
sämmtlicher Deutscher Bundesstaaten verfahren, so wie überhaupt, falls etwa
Personen begangener Vergehen oder Verbrechen halber sich vom Continent zu
entfernen und dazu die sich hieselbst darbietende Schiffsgelegenheit zu benutzen
suchen sollten, von Seiten der Polizei=Behörde eingeschritten und dadurch
zugleich auch der Einwanderung bescholtener Personen in überseeische Länder
vorgebeugt werden könne.
Da sich auch zuweilen
einzelne Auswanderer, ohne sich in Bremen zu verweilen oder überall nach Bremen
zu kommen, nach den Einschiffungsplätzen begeben und dann also die erwähnte
Vorschrift nicht zur Anwendung kommt, so wird hiermit verordnet:
daß jeder Auswanderer,
welcher, ohne sich bereits bei der Polizei=Direction in Gemäßheit obiger
Vorschrift legitimirt zu haben, in Bremerhaven oder Vegesack, um sich daselbst
einzuschiffen, anlangt, sich spätestens am Tage nach seiner Ankunft bei dem
dortigen Amte zu melden und zu legitimiren habe, und sind die Aemter Vegesack
und Bremerhaven zugleich beauftragt, für die dortigen Einwohner die zur
Aufrechterhaltung dieser Bestimmung erforderlichen polizeilichen Anordnungen zu
erlassen.
II. Es sind zuweilen
Auswanderer, welche sich in Bremen versammelt hatten, schon früher nach
Bremerhaven befördert worden, als bis das für sie bestimmte Schiff zu ihrer
Aufnahme völlig im Stande sich befand. Da nun in solchen Fällen, sofern nicht
für das einstweilige Unterkommen der Passagiere im Voraus gehörig gesorgt ist,
leicht sowohl für diese selbst Kosten und Beschwerden entstehen, als auch
sonstige Unzuträglichkeiten herbeigeführt werden, so sieht Sich der Senat
bewogen, alle Expedienten solcher Schiffe, die es betrifft, hiedurch dringen
aufzufordern:
die Auswanderer nicht eher
nach dem Einschiffungsplatz gelangen zu lassen, als bis das für sie bestimmte
Schiff so vollständig versehen ist, daß sie auf demselben gleich nach ihrer
Ankunft Aufnahme finden können.
Den Expedienten solcher
Schiffe liegt deshalb auch ob, für solche etwanige Fälle, da zur Zeit der
Ankunft der Passagiere in Bremerhaven oder Vegesack das daselbst für sie
bestimmte Schiff noch nicht zu ihrer Aufnahme im Stande seyn sollte, für das
einstweilige Unterkommen und den einstweiligen Unterhalt derselben durch einen
daselbst anwesenden Bevollmächtigten die nöthigen Einschickungen zu treffen,
widrigenfalls sie für alle von der dortigen Behörde dazu etwa aufzuwendenden
Kosten verantwortlich seyn werden.
Beschlossen Bremen in der
Versammlung des Senats am 19. und publicirt am 22. Juni 1835
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zit. nach: Auswanderung, in: Reihe Unterrichtsmaterialien für die Schulpraxis, Hrsg. vom
Lehrerfortbildungsinstitut der Stadt Bremerhaven, 1982, Heft
29, S. 18 |
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GM
(digitale Umsetzung) für psm-data 
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