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Durch die Verordnung vom 8.
April 1849, 6. Juni 1842 und 30. Mai 1845 ist bereits darauf Bedacht genommen,
denjenigen Auswanderern, welche mit den von Bremen aus expedirten Schiffen
befördert werden, eine zweckmäßige Einrichtung für ihre Ueberfahrt und
thunlichste Sicherheit für die Erreichung ihres Bestimmungsorts und für eine
gute Behandlung auf der Reise zu gewähren, und durch das Bestreben der Rheder
und Correspondeten, für das Beste der Auswanderer zu sorgen, so wie durch das
freundliche Benehmen der Capitains gegen die Passagiere während der Reise, hat
Bremen sich in erfreulicher Weise einen guten Ruf beim Transport der Auswanderer
erworben, welchen aufrecht zu erhalten jeder dabei Betheiligte sich bestreben
wird.
Obgleich nach den bisherigen
Erfahrungen der Senat wohl erwarten darf, daß auch fernerhin zu Beschwerden
keine Ursache vorhanden sein wird, so hat Er doch zu weiterer Ausführung der in
den früheren Verordnungen enthaltenen Vorschriften und noch größerer
Sicherstellung der Auswanderer einige weitere Bestimmungen für nöthig
erachtet, und wird daher hierdurch für alle Schiffe, mit welchen wenigstens
fünf und zwanzig Passagiere befördert werden, das Folgende verordnet:
§.1.
In Ansehung der Zahl der zu
verschiffenden Passagiere bedarf es zwar für die nach einem Hafen der
Vereinigten Staaten von Amerika zu expedirenden Schiffe für jetzt keiner
Vorschriften, da schon durch die dortigen Gesetze einer Ueberfüllung der
Schiffe genügend vorgebeugt ist.
Dagegen wir in Betreff der
nach andern überseeischen Häfen bestimmten Schiffe hierdurch festgesetzt:
a) die Zahl der
mitzunehmenden Passagiere richtet sich nach dem Tonnegehalte des Schiffs und
darf in keinem Falle mehr als Eine Person auf zwei Tonnen gerechnet betragen;
b) ist für das Schiff ein
amerikanischer Meßbrief vorhanden, so wird die darin angeführte Tonnenzahl zum
Grunde gelegt, sonst aber wird die Messung nach den in den Vereinigten Staaten
von Amerika geltenden Vorschriften vorgenommen, und darnach die nicht zu
überschreitende Zahl der Passagiere berechnet;
c) bei dieser Berechnung der
Zahl der Passagiere wird zwischen Erwachsenen und Kindern, so wie zwischen
Cajüts= und Zwischendecks=Passagieren kein Unterschied gemacht;
d) die Nachweisung wegen des
Tonnengehalts des zur Einnahme von Passagieren bestimmten Schiffs ist, bevor
Letztere an Bord gehen, der Inspection der Mäkler einzureichen.
§.2.
In Schiffen ohne feste
Zwischendecks=Balken ist das Zwischendeck so einzurichten, daß es unter den
Balken mindestens eine Höhe von 5 Fuß 6 Zoll hat.
§.3.
Der Rheder oder Correspondent
des Schiffs ist verpflichtet:
a) dafür zu sorgen, daß das
Schiff in einem für die beabsichtigte Reise und den gedachten Zweck völlig
tüchtigen Zustande sich befinde und vorschriftsmäßig mit gesundem, haltbarem
und hinreichendem Proviant versehen werden, und
b) sich mit den
erforderlichen Bescheinigungen zu versehen, und solche der Inspection der
Mäkler zu rechter Zeit einzuliefern.
Ist das Schiff von dem Rheder
oder Correspondeten einem Dritten mittelst eines Befrachtungs=Contracts im
Ganzen oder doch für sämmtliche damit zu verschiffenden Passgiere zur
Disposition gestellt, so treffen diese Verpflichtungen den Befrachter.
§.4.
Hinsichtlich der Nachweisung
über das Vorhandensein des Proviants in genügender Menge und Güte behält es
sich zwar bei den bisherigen Vorschriften sein Bewenden, so daß die bisher
üblichen Declarationen auch künftig der Inspection der Mäkler einzureichen
sind; zu noch größerer Sicherstellung der Passagiere und dem eignen Wunsche
vieler Rheder und Correspondenten entsprechend, so wie um jeden Irrthum und
jegliches Versehen möglichst zu beseitigen oder sofort unschädlich zu machen,
wird indessen die Anordnung getroffen, daß vor dem Abgange des Schiffs das
Nachsehen des Proviants von einer der damit beauftragen, im §.6. gedachten,
Personen in der Weise erfolgen muß, daß derselben die Proviantliste und der
Proviant vorzuzeigen ist, und sie von Letzterem den einen oder den anderen
Artikel nachsieht, aber auch berechtigt und nach Beschaffenheit der Umstände
verpflichtet ist, die Vorräthe genauer zu prüfen und nachwägen zu lassen,
auch die Verbesserung und Ergänzung etwaniger Mängel zu verlangen.
§.5.
Der Abgang des Schiffs ist
nicht eher gestattet, als bis die §.4 gedachte Nachsehung des Proviants Statt
gefunden, ein genügendes Resultat ergeben hat und darüber sowie über die
Tüchtigkeit des Schiffs die vorschriftsmäßigen Bescheinigungen erlangt worden
sind.
§.6.
Um die eine wie die andere
Bescheinigung zu erhalten, haben sich die Betheiligten bis auf Weiteres an den
Oberlootsen Hermann Graue oder an den Schiffscapitain Diedrich Sammann, und zwar
hinsichtlich der zu Bremerhaven liegenden Schiffe zu ihrer eignen Bequemlichkeit
an den Oberlootsen Graue, sonst aber an den Schiffscapitain Sammann zu wenden,
und dieselben zu den erforderlichen Schritten und zur Ertheilung der nöthigen
Bescheinigungen hinsichtlich des Schiffs und des Proviants zu veranlassen.
§.7.
Die Bescheinigungen über die
Tüchtigkeit des Schiffs und über den Tonnengehalt desselben, so wie die bisher
üblichen, im §.4 erwähnten Declarationen wegen des Proviants müssen, bevor
die Passagiere an Bord gehen, von der Expedition des Schiffs angerechnet, der
Inspection der Mäkler eingereicht werden.
§.8.
Die Uebertretungen dieser
Vorschriften ziehen folgende Strafen nach sich:
a) die Ueberschreitung der
vorgeschriebenen Zahl der Passagiere für jeden zu viel verschifften Passagier
eine Geldstrafe vom einfachen bis zum dreifachen Betrage des durchschnittlichen
Passagepreises;
b) die Versäumung der in
§.1 d, §.3a und b und §.5 gedachten Verpflichtungen wegen Tüchtigkeit des
Schiffs und wegen der vorschriftsmäßigen Verproviantirung desselben, so wie
wegen Erlangung der erforderlichen Bescheinigungen eine Geldstrafe bis zu 500
Thaler;
c) die Versäumung der
Verpflichtung zur rechtszeitigen Einreichung der nach §.1d, §.4, §.5, §.6
und §.7 erforderlichen Bescheinigungen und Declarationen eine Geldstrafe bis zu
50 Thaler.
§.9.
Die Vorschriften der
Verordnungen vom 8. April 1840, 6. Juni 1842 und 30. Mai 1845 bleiben, soweit
sie nicht durch gegenwärtige Verordnung abgeändert worden sind, in Kraft.
§.10.
Den im §.6 gedachten
Personen ist für die Ausstellung solcher Bescheinigungen einschließlich der
Vergütung für ihre vorgängigen Bemühungen zu bezahlen: wegen der in
Bremerhaven liegenden Schiffe:
für eine Bescheinigung wegen
Tüchtigkeit des Schiffs ................ 1 Thlr. 36 Gr.
für eine Bescheinigung wegen
des Proviants ................... 1 Thlr. 36 Gr.
sonst aber der doppelte
Betrag dieser Summen.
Sollte indessen das Nachsehen
und Nachwägen des gesammten Proviants erforderlich werden, wozu der Capitain
die nöthigen Mittel zu beschaffen hat, so wird dafür eine größere, von der
Inspecition der Mäkler nöthigenfalls festzusetzende Vergütung bezahlt.
§.11.
Die gegenwärtige Verordnung
tritt mit dem 1. Juni 1846 in Kraft.
Beschlossen Bremen in der
Versammlung des Senats am 6. und publicirt am 11. Mai 1846
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