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Primaerliteratur
Deutschland | Emigration

[P|S|M]

Verordnung in Betreff der Zahl der mit von Bremen expedirten Schiffen zu befördernden Passagiere, sowie der Beschaffenheit und Verproviantirung der Passagierschiffe
Durch die Verordnung vom 8. April 1849, 6. Juni 1842 und 30. Mai 1845 ist bereits darauf Bedacht genommen, denjenigen Auswanderern, welche mit den von Bremen aus expedirten Schiffen befördert werden, eine zweckmäßige Einrichtung für ihre Ueberfahrt und thunlichste Sicherheit für die Erreichung ihres Bestimmungsorts und für eine gute Behandlung auf der Reise zu gewähren, und durch das Bestreben der Rheder und Correspondeten, für das Beste der Auswanderer zu sorgen, so wie durch das freundliche Benehmen der Capitains gegen die Passagiere während der Reise, hat Bremen sich in erfreulicher Weise einen guten Ruf beim Transport der Auswanderer erworben, welchen aufrecht zu erhalten jeder dabei Betheiligte sich bestreben wird.

Obgleich nach den bisherigen Erfahrungen der Senat wohl erwarten darf, daß auch fernerhin zu Beschwerden keine Ursache vorhanden sein wird, so hat Er doch zu weiterer Ausführung der in den früheren Verordnungen enthaltenen Vorschriften und noch größerer Sicherstellung der Auswanderer einige weitere Bestimmungen für nöthig erachtet, und wird daher hierdurch für alle Schiffe, mit welchen wenigstens fünf und zwanzig Passagiere befördert werden, das Folgende verordnet:

§.1.

In Ansehung der Zahl der zu verschiffenden Passagiere bedarf es zwar für die nach einem Hafen der Vereinigten Staaten von Amerika zu expedirenden Schiffe für jetzt keiner Vorschriften, da schon durch die dortigen Gesetze einer Ueberfüllung der Schiffe genügend vorgebeugt ist.

Dagegen wir in Betreff der nach andern überseeischen Häfen bestimmten Schiffe hierdurch festgesetzt:

a) die Zahl der mitzunehmenden Passagiere richtet sich nach dem Tonnegehalte des Schiffs und darf in keinem Falle mehr als Eine Person auf zwei Tonnen gerechnet betragen;

b) ist für das Schiff ein amerikanischer Meßbrief vorhanden, so wird die darin angeführte Tonnenzahl zum Grunde gelegt, sonst aber wird die Messung nach den in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Vorschriften vorgenommen, und darnach die nicht zu überschreitende Zahl der Passagiere berechnet;

c) bei dieser Berechnung der Zahl der Passagiere wird zwischen Erwachsenen und Kindern, so wie zwischen Cajüts= und Zwischendecks=Passagieren kein Unterschied gemacht;

d) die Nachweisung wegen des Tonnengehalts des zur Einnahme von Passagieren bestimmten Schiffs ist, bevor Letztere an Bord gehen, der Inspection der Mäkler einzureichen.

§.2.

In Schiffen ohne feste Zwischendecks=Balken ist das Zwischendeck so einzurichten, daß es unter den Balken mindestens eine Höhe von 5 Fuß 6 Zoll hat.

§.3.

Der Rheder oder Correspondent des Schiffs ist verpflichtet:

a) dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem für die beabsichtigte Reise und den gedachten Zweck völlig tüchtigen Zustande sich befinde und vorschriftsmäßig mit gesundem, haltbarem und hinreichendem Proviant versehen werden, und

b) sich mit den erforderlichen Bescheinigungen zu versehen, und solche der Inspection der Mäkler zu rechter Zeit einzuliefern.

Ist das Schiff von dem Rheder oder Correspondeten einem Dritten mittelst eines Befrachtungs=Contracts im Ganzen oder doch für sämmtliche damit zu verschiffenden Passgiere zur Disposition gestellt, so treffen diese Verpflichtungen den Befrachter.

§.4.

Hinsichtlich der Nachweisung über das Vorhandensein des Proviants in genügender Menge und Güte behält es sich zwar bei den bisherigen Vorschriften sein Bewenden, so daß die bisher üblichen Declarationen auch künftig der Inspection der Mäkler einzureichen sind; zu noch größerer Sicherstellung der Passagiere und dem eignen Wunsche vieler Rheder und Correspondenten entsprechend, so wie um jeden Irrthum und jegliches Versehen möglichst zu beseitigen oder sofort unschädlich zu machen, wird indessen die Anordnung getroffen, daß vor dem Abgange des Schiffs das Nachsehen des Proviants von einer der damit beauftragen, im §.6. gedachten, Personen in der Weise erfolgen muß, daß derselben die Proviantliste und der Proviant vorzuzeigen ist, und sie von Letzterem den einen oder den anderen Artikel nachsieht, aber auch berechtigt und nach Beschaffenheit der Umstände verpflichtet ist, die Vorräthe genauer zu prüfen und nachwägen zu lassen, auch die Verbesserung und Ergänzung etwaniger Mängel zu verlangen.

§.5.

Der Abgang des Schiffs ist nicht eher gestattet, als bis die §.4 gedachte Nachsehung des Proviants Statt gefunden, ein genügendes Resultat ergeben hat und darüber sowie über die Tüchtigkeit des Schiffs die vorschriftsmäßigen Bescheinigungen erlangt worden sind.

§.6.

Um die eine wie die andere Bescheinigung zu erhalten, haben sich die Betheiligten bis auf Weiteres an den Oberlootsen Hermann Graue oder an den Schiffscapitain Diedrich Sammann, und zwar hinsichtlich der zu Bremerhaven liegenden Schiffe zu ihrer eignen Bequemlichkeit an den Oberlootsen Graue, sonst aber an den Schiffscapitain Sammann zu wenden, und dieselben zu den erforderlichen Schritten und zur Ertheilung der nöthigen Bescheinigungen hinsichtlich des Schiffs und des Proviants zu veranlassen.

§.7.

Die Bescheinigungen über die Tüchtigkeit des Schiffs und über den Tonnengehalt desselben, so wie die bisher üblichen, im §.4 erwähnten Declarationen wegen des Proviants müssen, bevor die Passagiere an Bord gehen, von der Expedition des Schiffs angerechnet, der Inspection der Mäkler eingereicht werden.

§.8.

Die Uebertretungen dieser Vorschriften ziehen folgende Strafen nach sich:

a) die Ueberschreitung der vorgeschriebenen Zahl der Passagiere für jeden zu viel verschifften Passagier eine Geldstrafe vom einfachen bis zum dreifachen Betrage des durchschnittlichen Passagepreises;

b) die Versäumung der in §.1 d, §.3a und b und §.5 gedachten Verpflichtungen wegen Tüchtigkeit des Schiffs und wegen der vorschriftsmäßigen Verproviantirung desselben, so wie wegen Erlangung der erforderlichen Bescheinigungen eine Geldstrafe bis zu 500 Thaler;

c) die Versäumung der Verpflichtung zur rechtszeitigen Einreichung der nach §.1d, §.4, §.5, §.6 und §.7 erforderlichen Bescheinigungen und Declarationen eine Geldstrafe bis zu 50 Thaler.

§.9.

Die Vorschriften der Verordnungen vom 8. April 1840, 6. Juni 1842 und 30. Mai 1845 bleiben, soweit sie nicht durch gegenwärtige Verordnung abgeändert worden sind, in Kraft.

§.10.

Den im §.6 gedachten Personen ist für die Ausstellung solcher Bescheinigungen einschließlich der Vergütung für ihre vorgängigen Bemühungen zu bezahlen: wegen der in Bremerhaven liegenden Schiffe:

für eine Bescheinigung wegen Tüchtigkeit des Schiffs ................ 1 Thlr. 36 Gr.

für eine Bescheinigung wegen des Proviants ................... 1 Thlr. 36 Gr.

sonst aber der doppelte Betrag dieser Summen.

Sollte indessen das Nachsehen und Nachwägen des gesammten Proviants erforderlich werden, wozu der Capitain die nöthigen Mittel zu beschaffen hat, so wird dafür eine größere, von der Inspecition der Mäkler nöthigenfalls festzusetzende Vergütung bezahlt.

§.11.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1846 in Kraft.

Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats am 6. und publicirt am 11. Mai 1846



zit. nach: Auswanderung, in: Reihe Unterrichtsmaterialien für die Schulpraxis, Hrsg. vom Lehrerfortbildungsinstitut der Stadt Bremerhaven, 1982, Heft 29, S. 19f

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