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| Frankreich | 1789-1815 | [P|S|M] |
Das Manifest des Herzogs von Braunschweig (25.7.1792)
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Ihre Majestäten der Kaiser von Österreich und
der König von Preußen haben mir den Oberbefehl über ihre
an der Grenze Frankreichs vereinigten Heere übertragen; ich will also
den Bewohnern dieses Königreichs die Gründe angeben, welche diese
beiden Fürsten zu ihren Maßregeln bestimmt haben, und die Absichten,
welche sie verfolgen.
Diejenigen, welche sich die Regierung in Frankreich angemaßt
haben, sind, nachdem sie die Rechte und Besitzungen der deutschen Fürsten
im Elsaß und in Lothringen diesen willkürlich entrissen; nachdem
sie im Innern die gute Ordnung und die rechtmäßige Regierung
gestört und umgestürzt und nachdem sie gegen die geheiligte Person
des Königs und seiner erlauchten Familie Gewalttätigkeiten begangen
haben, die sich noch täglich erneuern, endlich so weit gegangen, dass
sie Sr. Majestät dem Kaiser einen ungerechten Krieg erklärten
und in seine niederländischen Provinzen einfielen; einige andere Provinzen
des deutschen Reichs hatten unter derselben Ungerechtigkeit zu leiden;
und mehrere andere sind der dringendsten Gefahr nur dadurch entgangen,
dass sie den Drohungen der herrschenden Partei und ihrer Abgesandten
nachgaben.
Se. Majestät der König von Preußen, mit
Sr. kaiserl. Majestät durch ein enges Schutzbündnis vereinigt,
und selbst ein mächtiges Mitglied des deutschen Reiches, konnten somit
nicht unterlassen, seinem Verbündeten und seinen Mitständen zu
Hilfe zu ziehen; aus diesem doppelten Grunde übernimmt Se. Majestät
die Verteidigung des Kaisers von Deutschland. Diesem großen Interesse
schließt sich noch ein gleich wichtiger Zweck an, welcher den beiden
Monarchen sehr am Herzen liegt, nämlich der, der Gesetzlosigkeit im
Innern Frankreichs ein Ende zu machen, die Angriffe auf Thron und Altar
aufzuhalten, die gesetzliche Gewalt wieder aufzurichten, dem Könige
seine Freiheit und Sicherheit wieder zu erstatten, und ihn in den Stand
zu setzen, die gesetzmäßig ihm zukommende Gewalt auszuüben.
Überzeugt, dass der gesunde Teil des französischen
Volks die Ausschweifungen der herrschenden Partei verabscheut, und dass
der größere Teil der Bewohner mit Ungeduld den Augenblick der
Hilfe erwartet, um sich offen gegen die verhaßten Maßregeln
seiner Unterdrücker zu erklären, fordern Ihre Majestäten
dieselben auf, ohne Verzug zur Vernunft, zur Gerechtigkeit, zur Ordnung
und zum Frieden zurückzukehren. In dieser Hinsicht erklärt der
Unterzeichnete, Oberbefehlshaber der verbündeten Heere, folgendes:
1. Dass die beiden verbündeten Höfe durch
unwiderstehliche Gründe zu dem gegenwärtigen Kriege bewogen wurden,
dass sie dadurch nur das Heil Frankreichs beabsichtigen, aber keineswegs
sich durch Eroberungen bereichern wollen;
2. Dass sie nicht die Absicht haben, sich in die
innere Regierung Frankreichs zu mischen; sondern dass sie nur den
König, die Königin und die königliche Familie aus der Gefangenschaft
befreien, und Sr. allerchristlichsten Majestät die Mittel verschaffen
wollen, ohne Gefahr und Hindernis die Einberufungen vorzunehmen, die sie
für notwendig finden sollte, um für das Wohl ihres Volkes nach
den Versprechungen und so viel von ihr abhängen wird, zu arbeiten;
3. Dass die verbündeten Heere die Städte,
Märkte und Dörfer, auch die Personen und Güter derer, welche
sich dem Könige unterwerfen werden, beschützen, und dass
sie zur unmittelbaren Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und
Polizei in ganz Frankreich beitragen werden; [...]
5. dass die Generale, Offiziere, Unteroffiziere und
Soldaten des französischen Linienheers ebenfalls aufgefordert sind,
zu ihrer alten Treue zurückzukehren, und sich auf der Stelle dem König,
ihrem rechtmäßigen Fürsten, zu unterwerfen;
6. dass die Mitglieder der Verwaltungsbehörden,
der Departements, der Bezirke und der Gemeinden gleichmäßig
mit ihrem Leben und mit ihren Gütern zu stehen haben für alle
Verbrechen, Brandstiftungen, Ermordungen, Plünderungen und Tätlichkeiten,
welche sie in ihrem Gebiete zulassen, und nicht notorisch zu verhindern
gesucht haben; daß sie weiterhin ihre Stellen noch ferner zu bekleiden
haben, bis Seine allerchristlichste Majestät nach Seiner Befreiung
andere Befehle erteilt haben wird, oder bis in Seinem Namen anders verordnet
werden wird;
7. dass die Bewohner von Städten, Marktflecken
und Dörfern, welche es wagen sollten, sich gegen die Heere Ihrer Majestäten
zu verteidigen, und auf dieselben entweder im offenen Felde oder aus den
Fenstern, Türen oder andern Öffnungen ihrer Häuser zu schießen,
sogleich nach der ganzen Strenge des Kriegsrechts bestraft und ihre Wohnungen
zerstört oder angezündet werden sollen. Alle Bewohner der besagten
Städte, Marktflecken und Dörfer dagegen, welche sich beeilen
werden, sich ihrem Könige zu unterwerfen und ihre Tore den verbündeten
Truppen zu öffnen, werden sogleich unter den unmittelbaren Schutz
derselben gestellt, ihre Personen, ihre Güter und Habseligkeiten werden
unter dem Gesetze stehen, und es wird für die allgemeine Sicherheit
aller und der einzelnen gesorgt werden;
8. die Stadt Paris und alle ihre Bewohner ohne Unterschied
sind schuldig, sich sogleich ihrem König zu unterwerfen, ihn in volle
Freiheit zu setzen, und ihm, so wie allen Mitgliedern seiner Familie, die
Unverletzlichkeit und die Achtung zu versichern, auf welche nach dem Vernunft-
und Völkerrechte die Fürsten gegenüber von ihren Untertanen
Anspruch zu machen haben. Ihre Majestäten machen alle Mitglieder der
Nationalversammlung, des Departements, der Bezirke und des Gemeinderats,
alle Friedensrichter von Paris und wen es sonst betreffen mag, persönlich
bei ihrem Leben und bei Strafe, vor einem Kriegsgerichte ohne Hoffnung
auf Begnadigung verurteilt zu werden, verantwortlich für alle Vorfälle.
Ihre Majestäten erklären ferner auf Ihr kaiserliches und königliches
Ehrenwort, dass, wenn das Schloß der Tuilerien gestürmt
oder sonst verletzt, wenn die mindeste Beleidigung dem Könige, der
Königin und der ganzen königlichen Familie zugefügt, nicht
unmittelbar für ihre Sicherheit, ihr Leben und ihre Freiheit gesorgt
wird, sie eine beispiellose und für alle Zeiten denkwürdige Rache
nehmen und die Stadt Paris einer militärischen Exekution und einem
gänzlichen Ruine preisgeben, die Verbrecher selbst aber dem verdienten
Tode überliefern werden. Ihre Majestäten versprechen dagegen
den Einwohnern von Paris ihre Verwendung bei Sr. allerchristlichsten Majestät,
um ihnen Begnadigung für ihre Fehler und Irrtümer zu verschaffen
und die kräftigsten Maßregeln zu nehmen, um ihre Personen und
Güter zu sichern, wenn sie die obige Aufforderung schnell befolgen
werden. [...]
Gegeben im Hauptquartier Koblenz am 25.Juli 1792
Unterzeichnet: Karl Wilhelm Ferdinand
Herzog von Braunschweig-Lüneburg
| | Quelle: Archives
parlementaires de 1787 à 1860. Première series. Bd. 47, 2. Aufl. Paris
1879ff., S. 372ff; zit. nach: Behschnitt, W. Die Französische Revolution,
Quellen und Darstellungen, in: Politische Bildung, Materialien für den
Unterricht. Stuttgart 1978, S. 63ff. |
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