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Montesquieu: Vom Geist der Gesetze (1748)
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In jedem Staat gibt es drei Arten von Gewalt: die gesetzgebende
Gewalt, die vollziehende Gewalt in Ansehung der Angelegenheiten, die vom
Völkerrechte abhängen, und die vollziehende Gewalt hinsichtlich
der Angelegenheiten, die vom bürgerlichen Recht abhängen.
Vermöge der ersten gibt der Fürst oder Magistrat
Gesetze auf Zeit oder für immer, verbessert er die bestehenden oder
hebt sie auf. Vermöge der zweiten schließt er Frieden oder führt
er Krieg, schickt oder empfängt Gesandtschaften, befestigt die Sicherheit,
kommt Invasionen zuvor. Vermöge der dritten straft er Verbrechen oder
spricht das Urteil in Streitigkeiten der Privatpersonen: Ich werde diese
letzte die richterliche Gewalt und die andere schlechthin die vollziehende
Gewalt des Staates nennen.
Die politische Freiheit des Bürgers ist jene Ruhe
des Gemüts, die aus dem Vertrauen erwächst, das ein jeder zu
seiner Sicherheit hat. Damit man diese Freiheit hat, muß die Regierung
so eingerichtet sein, daß ein Bürger den anderen nicht zu fürchten
braucht.
Wenn in derselben Person oder der gleichen obrigkeitlichen
Körperschaft die gesetzgebende Gewalt mit der vollziehenden vereinigt
ist, gibt es keine Freiheit; denn es steht zu befürchten, daß
derselbe Monarch oder derselbe Senat tyrannische Gesetze macht, um sie
tyrannisch zu vollziehen.
Es gibt ferner keine Freiheit, wenn die richterliche Gewalt
nicht von der gesetzgebenden und vollziehenden getrennt ist. Ist sie mit
der gesetzgebenden Gewalt verbunden, so wäre die Macht über Leben
und Freiheit der Bürger willkürlich, weil der Richter Gesetzgeber
wäre. Wäre sie mit der vollziehenden Gewalt verknüpft, so
würde der Richter die Macht eines Unterdrückers haben.
Alles wäre verloren, wenn derselbe Mensch oder die
gleiche Körperschaft der Großen, des Adels oder des Volkes diese
drei Gewalten ausüben würde: die Macht, Gesetze zu geben, die
öffentlichen Beschlüsse zu vollstrecken und die Verbrechen oder
die Streitsachen der einzelnen zu richten [...].
Die richterliche Gewalt darf nicht an einen dauernden
Senat gegeben, sondern muß von Personen ausgeübt werden, die
zu bestimmten Zeiten des Jahres in gesetzlich vorgeschriebener Weise aus
der Mitte des Volkes entnommen werden, um einen Gerichtshof zu bilden,
der nur so lange besteht, wie die Notwendigkeit es erfordert.
Auf diese Weise wird die unter den Menschen so schreckliche
richterliche Gewalt, losgelöst von der Bindung an einen bestimmten
Stand oder an einen bestimmten Beruf, sozusagen unsichtbar und zu einem
Nichts. Man hat nicht ständig Richter vor Augen und man fürchtet
das Amt, aber nicht die Beamten. [...]
Da in einem freien Staate jeder, dem man einen freien
Willen zuerkennt, durch sich selbst regiert sein sollte, so müßte
das Volk als Ganzes die gesetzgebende Gewalt haben. Das aber ist in den
großen Staaten unmöglich, in den kleinen mit vielen Mißhelligkeiten
verbunden. Deshalb ist es nötig, daß das Volk durch seine Repräsentanten
das tun läßt, was es nicht selbst tun kann.
Man kennt viel besser die Bedürfnisse der eigenen
Stadt als die der anderen Städte, und man urteilt besser über
die Fähigkeit der Nachbarn als über die der sonstigen Staatsgenossen.
Es ist darum nicht erforderlich, daß die Mitglieder der gesetzgebenden
Körperschaft gemeinhin aus dem ganzen Volke entnommen werden; aber
es ist angebracht, daß die Bewohner jedes Hauptorts sich einen Repräsentanten
wählen.
Der große Vorteil der Repräsentanten besteht
darin; daß sie fähig sind, die Angelegenheiten zu verhandeln.
Das Volk ist dazu keinesfalls geschickt. Das macht einen der großen
Nachteile der Demokratie aus.
Es ist nicht nötig, daß die Repräsentanten,
die von ihren Wählern eine allgemeine Anweisung erhalten haben, noch
eine besondere für jede Angelegenheit bekommen, wie das im deutschen
Reichstag üblich ist. Gewiß würde auf diese Weise das Wort
der Abgeordneten in höherem Grade der Ausdruck der Stimme der Nation
sein. Aber das würde in nicht endende Verzögerungen hineinführen,
würde jeden Abgeordneten zum Herrn aller übrigen machen, und
in den dringendsten Angelegenheiten könnte die ganze Kraft der Nation
durch eine Laune gehemmt sein.
Wenn die Abgeordneten, wie Sidney treffend bemerkt, eine
Vertretung des Volkes darstellen, wie in Holland, müssen sie ihren
Auftraggebern Rechenschaft ablegen. Anders, wenn sie durch die Marktflecken
entsandt werden, wie in England.
Alle Bürger in den verschiedenen Bezirken müssen
das Recht haben, ihre Stimme bei der Wahl des Repräsentanten abzugeben,
mit Ausnahme derer, die in einem solchen Zustand der Niedrigkeit leben,
daß ihnen die allgemeine Anschauung keinen eigenen Willen zuerkennt.
Die Mehrzahl der alten Republiken hatte einen großen
Fehler; das Volk hatte nämlich das Recht, aktive Entschließungen
zu fassen, die eine Durchführung erfordern, etwas, wozu es ganz
und gar unfähig ist. Es soll in die Regierungssphäre nur hineingelassen
werden, um die Abgeordneten zu wählen; was seinen Fähigkeiten
durchaus entspricht. Zwar gibt es wenige, die den ganzen Grad der Fähigkeiten
der Menschen kennen; trotzdem ist jeder in der Lage, im allgemeinen zu
wissen, ob derjenige, dem er seine Stimme gibt, aufgeklärter ist als
die meisten übrigen.
Der repräsentative Körper soll nicht gewählt
werden, damit er einen unmittelbar wirksamen Beschluß fasse, wozu
er nicht geeignet ist, sondern um Gesetze zu machen und darauf zu achten,
daß die von ihm gemachten Gesetze wohl ausgeführt werden. Dazu
ist er sehr geeignet, das kann niemand besser als er.
Zu allen Zeiten gibt es im Staat Leute, die durch Geburt,
Reichtum oder Ehrenstellungen ausgezeichnet sind. Würden sie mit der
Masse des Volkes vermischt und hätten sie nur eine Stimme wie alle
übrigen, so würde die gemeine Freiheit ihnen Sklaverei bedeuten.
Sie hätten an ihrer Verteidigung kein Interesse, weil die meisten
Entschließungen sich gegen sie richten würden. Ihr Anteil an
der Gesetzgebung muß also den übrigen Vorteilen angepaßt
sein, die sie im Staate genießen. Das wird der Fall sein, wenn sie
eine eigene Körperschaft bilden, die berechtigt ist, die Unternehmungen
des Volkes anzuhalten, wie das Volk das Recht hat, den ihrigen Einhalt
zu gebieten.
So wird die gesetzgebende Gewalt sowohl der Körperschaft
des Adels wie der gewählten Körperschaft, welche das Volk repräsentiert,
anvertraut sein. Beide werden ihre Versammlungen und Beratungen getrennt
führen, mit gesonderten Ansichten und Interessen.
Von den drei Gewalten, die wir erörtert haben, ist
die richterliche in gewisser Weise gar nicht vorhanden [en quelque faqon
nulle]. Es bleiben also nur zwei übrig. Diese bedürfen einer
ordnenden Macht, um sie zu mäßigen. Der aus dem Adel zusammengesetzte
Teil des gesetzgebenden Körpers ist sehr geeignet, diese Wirkung hervorzubringen.
Die Körperschaft des Adels muß erblich sein.
Sie ist es erstlich durch ihre Natur; sodann muß sie ein großes
Interesse daran haben, ihre Vorrechte zu erhalten, die an sich verhaßt
sind und in einem freien Staat immer in Gefahr sein müssen.
Aber eine erbliche Macht kann sich verleitet sehen, ihre
besonderen Interessen zu verfolgen und die des Volkes zu vergessen. Deshalb
sollte sie in den Angelegenheiten, in denen ein starkes Interesse an der
Bestechung obwaltet, wie in den Gesetzen, welche die Steuererhebung betreffen,
an der Gesetzgebung teilnehmen lediglich mit dem Vetorecht, nicht aber
mit dem Beschlußrecht.
Ich nenne das Beschlußrecht das Recht, selbst zu
verordnen oder das zu verbessern, was von einem anderen verordnet worden
ist. Ich nenne das Vetorecht das Recht, eine von einem Dritten gefaßte
Entschließung nichtig zu machen. Das war die Macht der römischen
Tribunen. Und obgleich derjenige, der das Vetorecht hat, auch die Befugnis
der Billigung haben kann, ist diese Billigung doch nichts anderes als die
Erklärung, daß er von dem Vetorecht keinen Gebrauch mache. Sie
entfließt aus diesem Recht.
Die vollziehende Gewalt muß in den Händen eines
Monarchen liegen. Denn dieser Teil der Regierung, der fast immer der augenblicklichen
Handlung bedarf, ist besser durch einen als durch mehrere verwaltet, während
das, was von der gesetzgebenden Gewalt abhängt, häufig besser
durch mehrere als durch einen einzelnen angeordnet wird. Gäbe es keinen
Monarchen und wäre die vollziehende Gewalt einer bestimmten Zahl von
Personen anvertraut, die der gesetzgebenden Körperschaft entnommen
wären, so gäbe es keine Freiheit mehr. Denn die beiden Gewalten
wären vereinigt, die gleichen Personen hätten manchmal nach ihrem
Willen sogar dauernd Anteil an der einen wie der anderen. [...]
Hat die vollziehende Gewalt nicht das Recht, den Unternehmungen
der gesetzgebenden Körperschaft Einhalt zu tun, so wird diese despotisch
sein. Denn da sie sich alle erdenkliche Macht zusprechen kann, wird sie
die übrigen Gewalten vernichten.
Andererseits bedarf es jedoch nicht der entsprechenden
Möglichkeit für die gesetzgebende Gewalt, der vollziehenden Gewalt
Einhalt zu gebieten. Da die Vollziehung ihre natürlichen Grenzen hat,
ist es unzweckmäßig, sie zu beschränken, ganz abgesehen
davon, daß die vollziehende Gewalt sich fast immer in augenblicklichen
Angelegenheiten bestätigt. Wenn aber in einem freien Staat die gesetzgebende
Gewalt nicht das Recht haben soll, die vollziehende Gewalt anzuhalten,
hat sie das Recht und muß sie die Möglichkeit haben, nachzuprüfen,
wie die von ihr erlassenen Gesetze ausgeführt worden sind. [...]
Aber welcher Art diese Nachprüfung auch sei, die
gesetzgebende Körperschaft darf nicht das Recht haben, über die
Person und demgemäß auch über das Verhalten dessen, der
die vollziehende Funktion wahrnimmt, richterlich zu urteilen. Seine Person
muß unantastbar sein, da es für den Staat notwendig ist, daß
die gesetzgebende Körperschaft nicht tyrannisch wird. In dem Augenblick,
wo der Träger der Vollziehung angeklagt oder verurteilt würde,
gäbe es keine Freiheit mehr.
Dann wäre der Staat keine Monarchie mehr, sondern
eine unfreie Republik. Aber der Träger der Vollziehung kann nichts
schlecht vollziehen ohne schlechte Ratgeber, die die Gesetze als Minister
hassen, obgleich sie ihnen als Menschen zugute kommen. Diese können
zur Untersuchung gezogen und bestraft werden. [...]
Die vollziehende Gewalt soll, wie wir dargelegt haben,
mit dem Vetorecht an der Gesetzgebung teilhaben. Ohne diese Befugnis wäre
sie bald ihrer Vorrechte beraubt. Nimmt aber die gesetzgebende Gewalt an
der Vollziehung teil, so wird die vollziehende Gewalt ebenso verloren sein.
Nähme der Monarch an der Gesetzgebung mit dem Beschlußrecht
teil, so gäbe es keine Freiheit mehr. Aber da er gleichwohl an der
Gesetzgebung teilhaben muß, um sich verteidigen zu können, muß
er mit dem Vetorecht beteiligt sein.
Dies ist die verfassungsmäßige Grundordnung
der Regierung, von der wir handeln: die gesetzgebende Körperschaft
aus zwei Teilen zusammengesetzt, deren jeder den anderen durch ein wechselseitiges
Vetorecht bindet. Beide sind gebunden durch die vollziehende Gewalt, die
es ihrerseits wieder durch die Gesetzgebung ist.
Aüs diesen drei Gewalten müßte ein Zustand
der Ruhe oder Untätigkeit hervorgehen. Aber da sie durch die notwendige
Bewegung der Dinge gezwungen sind, fortzuschreiten, werden sie genötigt
sein, dies gemeinsam zu tun.
Da die vollziehende Gewalt an der Gesetzgebung nur vermöge
des Vetorechts teilhat, kann sie nicht in die Erörterung der Angelegenheiten
eingreifen. Es ist nicht einmal notwendig, daß sie Anträge stellt.
Denn weil sie die Entschließungen jederzeit zu mißbilligen
vermag, kann sie Beschlüsse über Anträge, die nach ihrer
Ansicht nicht hätten gestellt werden sollen, verwerfen.
| | Quelle: Charles-Louis de
Secondat et de Montesquieu: Vom Geist der Gesetze. In neuer Übertragung
eingeleitet und herausgegeben v. Ernst Forsthoff. 1. Bd. Tübingen 1951, S.
214-226; zit. nach: Behschnitt, W. Die Französische Revolution, Quellen und
Darstellungen, in: Politische Bildung, Materialien für den Unterricht.
Stuttgart 1978, S. 17ff. |
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