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Primaerliteratur
International | Frankreich | 1789-1815
[P|S|M]
Beschluss des Nationalkonvents über die Anklageerhebung gegen Ludwig vom 7.11.1792

Mailhe (als Sprecher des Rechtsausschusses vor dem Nationalkonvent): Kann man Ludwig XVI. wegen der Verbrechen, die er während seiner Regentschaft als konstitutioneller Monarch begangen haben soll, zur Rechenschaft ziehen? Wer soll ihm den Prozeß machen? Soll er vor ein ordentliches Gericht gestellt werden wie jeder andere Bürger, dem ein Staatsverbrechen vorgeworfen wird? Sollen wir seinen Fall einem Gericht anvertrauen, über dessen Zusammensetzung die Wahlmännerversammlungen in allen 83 Departements zu entscheiden hätten? Oder wäre es nicht logischer, wenn der Nationalkonvent sich selbst für zuständig erklärte? Schließlich, ist es überhaupt notwendig oder angebracht, über das Urteil sämtliche Gemeinde- und Urwählerversammlungen abstimmen zu lassen? All das sind Fragen, die der Rechtsausschuss gründlich und lange erwogen hat ... In seinem Auftrag mache ich Sie nun mit den Leitgedanken des Dekrets bekannt.

1) Ludwig XVI. kann zur Rechenschaft gezogen werden.

2) Seine Aburteilung erfolgt durch den Nationalkonvent.

3) Die Versammlung beauftragt drei Kommissare mit der Bereitstellung aller Unterlagen, Aussagen sowie Beweisstücke zu den Vergehen, die man Ludwig XVI. zur Last legt.

4) Die Kommissare sollen in ihrem Bericht sämtliche Vergehen anführen, derer Ludwig XVI. beschuldigt wird.

5) Findet der Bericht die Zustimmung des Konvents, soll er gedruckt und Ludwig XVI. sowie seinen Verteidigern zugestellt werden ...

6) Wünscht Ludwig XVI. die Originale der Berichtunterlagen einzusehen, so sollen sie in den Temple gebracht werden. Zuvor jedoch sind hiervon für die Archive gleichlautende Kopien anzufertigen. Diese sollen dann von zwölf Kommissaren der Versammlung, die sie weder aus den Händen geben noch aus den Augen verlieren dürfen, wieder ins Nationalarchiv zurückgebracht werden.

7) Der Nationalkonvent setzt noch den Tag fest, an dem Ludwig XVI. vor ihm zu erscheinen hat.

8) Zur Verteidigung wird Ludwig XVI. bzw. seine Berater, ein von ihm unterzeichnetes Schriftstück vorlegen oder mündlich Stellung nehmen.

9) Der Nationalkonvent fällt sein Urteil in namentlicher Abstimmung.

(Der Sprecher des Rechtsausschusses verlässt die Rednertribüne unter dem wiederholten und einhelligen Beifall der Zuhörerschaft. Man beantragt die Drucklegung des Berichts und seine Verbreitung in der Armee und des Departements.)

Billaud-Varennes: ich halte diese Grundsätze für sehr einleuchtend und unanfechtbar. Deshalb meine ich, daß der Konvent auf der Stelle den ersten Punkt des Gesetzentwurfs beschließen kann. Nämlich, Ludwig XVI. kann verurteilt werden. Doch möchte ich ein Wort hinzusetzen: kann und muß verurteilt werden. Außerdem beantrage ich, den Bericht in alle Sprachen Europas übersetzen zu lassen ...

(Die Nationalversammlung beendet die Diskussion und faßt folgenden Beschluß:) Der Nationalkonvent beschließt, daß der ... Bericht über Ludwig Capet gedruckt, in alle Sprachen übersetzt und in die Departements, an die Stadtverwaltungen und Armeen gesandt werden soll. Außerdem sollen von ihm an jedes Konventsmitglied 10 Exemplare verteilt werden. Der Konvent verschiebt die Debatte auf nächsten Montag und weist den Drucker an, die Verteilung bis spätestens Samstag vorzunehmen.



bsv Geschichte in Quellen: Amerikanische und Französische Revolution, bearb. v. Wolfgang Lautemann. München 1981, S. 324, zit. nach: Klett Unterrichtsideen. Textarbeit im Geschichtsunterricht der Sekundarstufe I. Stuttgart 1996, S. 43f