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Mailhe (als Sprecher des
Rechtsausschusses vor dem Nationalkonvent): Kann man Ludwig XVI. wegen der
Verbrechen, die er während seiner Regentschaft als konstitutioneller Monarch
begangen haben soll, zur Rechenschaft ziehen? Wer soll ihm den Prozeß machen?
Soll er vor ein ordentliches Gericht gestellt werden wie jeder andere Bürger,
dem ein Staatsverbrechen vorgeworfen wird? Sollen wir seinen Fall einem Gericht
anvertrauen, über dessen Zusammensetzung die Wahlmännerversammlungen in allen
83 Departements zu entscheiden hätten? Oder wäre es nicht logischer, wenn der
Nationalkonvent sich selbst für zuständig erklärte? Schließlich, ist es
überhaupt notwendig oder angebracht, über das Urteil sämtliche Gemeinde- und
Urwählerversammlungen abstimmen zu lassen? All das sind Fragen, die der
Rechtsausschuss gründlich und lange erwogen hat ... In seinem Auftrag mache ich
Sie nun mit den Leitgedanken des Dekrets bekannt.
1) Ludwig XVI. kann zur
Rechenschaft gezogen werden.
2) Seine Aburteilung erfolgt
durch den Nationalkonvent.
3) Die Versammlung beauftragt
drei Kommissare mit der Bereitstellung aller Unterlagen, Aussagen sowie
Beweisstücke zu den Vergehen, die man Ludwig XVI. zur Last legt.
4) Die Kommissare sollen in ihrem
Bericht sämtliche Vergehen anführen, derer Ludwig XVI. beschuldigt wird.
5) Findet der Bericht die
Zustimmung des Konvents, soll er gedruckt und Ludwig XVI. sowie seinen
Verteidigern zugestellt werden ...
6) Wünscht Ludwig XVI. die
Originale der Berichtunterlagen einzusehen, so sollen sie in den Temple gebracht
werden. Zuvor jedoch sind hiervon für die Archive gleichlautende Kopien
anzufertigen. Diese sollen dann von zwölf Kommissaren der Versammlung, die sie
weder aus den Händen geben noch aus den Augen verlieren dürfen, wieder ins
Nationalarchiv zurückgebracht werden.
7) Der Nationalkonvent setzt noch
den Tag fest, an dem Ludwig XVI. vor ihm zu erscheinen hat.
8) Zur Verteidigung wird Ludwig
XVI. bzw. seine Berater, ein von ihm unterzeichnetes Schriftstück vorlegen oder
mündlich Stellung nehmen.
9) Der Nationalkonvent fällt sein Urteil in namentlicher Abstimmung.
(Der Sprecher des Rechtsausschusses verlässt die Rednertribüne unter dem wiederholten und einhelligen Beifall der Zuhörerschaft. Man beantragt die Drucklegung des Berichts und seine Verbreitung in der Armee und des Departements.)
Billaud-Varennes: ich halte diese Grundsätze für sehr einleuchtend und unanfechtbar. Deshalb meine ich, daß der Konvent auf der Stelle den ersten Punkt des Gesetzentwurfs beschließen kann. Nämlich, Ludwig XVI. kann verurteilt werden. Doch möchte ich ein Wort hinzusetzen: kann und muß verurteilt werden. Außerdem beantrage ich, den Bericht in alle Sprachen Europas übersetzen zu lassen ...
(Die Nationalversammlung beendet die Diskussion und faßt folgenden Beschluß:) Der Nationalkonvent beschließt, daß der ... Bericht über Ludwig Capet gedruckt, in alle Sprachen übersetzt und in die Departements, an die Stadtverwaltungen und Armeen gesandt werden soll. Außerdem sollen von ihm an jedes Konventsmitglied 10 Exemplare verteilt werden. Der Konvent verschiebt die Debatte auf nächsten Montag und weist den Drucker an, die Verteilung bis spätestens Samstag vorzunehmen.
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