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Primaerliteratur
International | Frankreich | 1789-1815
[P|S|M]
Der Kampf gegen die Kirche: Der Priestereid (27.11.1790)
Artikel 1. Die Bischöfe, ehemalige Erzbischöfe und im Amt verbliebene Pfarrer sind gehalten, soweit sie es noch nicht getan haben, den Eid zu leisten, zu dem sie durch ... die Artikel 21 und 38 des Dekretes vom 12. Juli betreffend die Zivilverfassung des Klerus, verpflichtet sind: sie schwören demnach gemäß diesem Dekret, mit Eifer über die Gläubigen der ihnen anvertrauten Diözese oder Pfarrgemeinde zu wachen, der Nation, dem Gesetz und dem König treuergeben zu sein und mit allen ihren Kräften an der von der Nationalversammlung beschlossenen und vom König angenommenen Verfassung festzuhalten. Und zwar schwören die, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt in ihren Diözesen oder Pfarrgemeinden aufhalten, innerhalb acht Tagen, die, die von ihnen abwesend, aber in Frankreich sind, innerhalb eines Monats und die, die sich im Ausland aufhalten, innerhalb zwei Monaten, immer vom Tage der Verkündung vorliegenden Dekretes an gerechnet.

Artikel 2. (dehnt die Eidespflicht auf die übrige Geistlichkeit aus)

Artikel 3. (trifft Anordnungen für die Öffentlichkeit der Eidesleistung)

Artikel 4. (bestimmt, daß die an der Nationalversammlung teilnehmenden Geistlichen ihren Eid dort leisten)

Artikel 5. Von denjenigen der genannten Bischöfe, vormaligen Erzbischöfe, Pfarrer und anderen staatlichen Kirchenbeamten, die den ihnen jeweilig vorgeschriebenen Eid innerhalb der festgesetzten Fristen nicht geleistet haben, wird angenommen, daß sie auf ihr Amt verzichtet haben, und Neubesetzung wie im Falle einer Vakanz durch Amtsniederlegung veranlaßt [...] Zu diesem Zweck ist der Bürgermeister gehalten, acht Tage nach Verstreichung der gesetzten Fristen die Versäumnis der Eidesleistung anzuzeigen. [...]

Artikel 6. (bestimmt, daß Geistliche, die den Eid leisten, aber nachträglich dem Gesetz den Gehorsam verweigern oder zu einer Mißachtung aufrufen, strafrechtlich verfolgt, ihrer Einkünfte und des Rechtes auf Bekleidung bürgerlicher Ämter für verlustig erklärt werden sollen).

Artikel 7. Diejenigen der genannten [...] staatlichen Kirchenbeamten, die ihr Amt behalten haben und die Eidesleistung verweigern, ebenso wie diejenigen, deren Pfründen erloschen sind, und die Mitglieder der gleichfalls aufgehobenen Orden der Weltpriester werden, sofern sie sich - als Einzelperson oder als Körperschaft - weiterhin irgendwelcher öffentlichen Amtshandlungen anmaßen, als Ruhestörer der öffentlichen Ordnung verfolgt und mit den gleichen Strafen wie oben angegeben bestraft.

Artikel 8. Desgleichen werden als Ruhestörer der öffentlichen Ordnung verfolgt und nach der Strenge der Gesetze bestraft alle Geistlichen oder Laien, die sich zusammenschließen, um ein Komplott zur Mißachtung der vom König angenommenen oder sanktionierten Dekrete der Nationalversammlung zu schmieden oder um Widerstand gegen ihre Durchführung zu organisieren oder dazu aufzuhetzen.



Quelle: Archives parlementaires de 1787 à 1860. Première series. Bd. 21, 2. Aufl. Paris 1879ff., S. 80f; zit. nach: Behschnitt, W. Die Französische Revolution, Quellen und Darstellungen, in: Politische Bildung, Materialien für den Unterricht. Stuttgart 1978, S. 58