| Primaerliteratur |
| International
| Frankreich | 1789-1815 | [P|S|M] |
Der Kampf gegen die Kirche: Der Priestereid (27.11.1790)
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Artikel 1. Die Bischöfe, ehemalige Erzbischöfe
und im Amt verbliebene Pfarrer sind gehalten, soweit sie es noch nicht
getan haben, den Eid zu leisten, zu dem sie durch ... die Artikel 21 und
38 des Dekretes vom 12. Juli betreffend die Zivilverfassung des Klerus,
verpflichtet sind: sie schwören demnach gemäß diesem Dekret,
mit Eifer über die Gläubigen der ihnen anvertrauten Diözese
oder Pfarrgemeinde zu wachen, der Nation, dem Gesetz und dem König
treuergeben zu sein und mit allen ihren Kräften an der von der Nationalversammlung
beschlossenen und vom König angenommenen Verfassung festzuhalten.
Und zwar schwören die, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt in
ihren Diözesen oder Pfarrgemeinden aufhalten, innerhalb acht Tagen,
die, die von ihnen abwesend, aber in Frankreich sind, innerhalb eines Monats
und die, die sich im Ausland aufhalten, innerhalb zwei Monaten, immer vom
Tage der Verkündung vorliegenden Dekretes an gerechnet.
Artikel 2. (dehnt die Eidespflicht auf die übrige
Geistlichkeit aus)
Artikel 3. (trifft Anordnungen für die Öffentlichkeit
der Eidesleistung)
Artikel 4. (bestimmt, daß die an der Nationalversammlung
teilnehmenden Geistlichen ihren Eid dort leisten)
Artikel 5. Von denjenigen der genannten Bischöfe,
vormaligen Erzbischöfe, Pfarrer und anderen staatlichen Kirchenbeamten,
die den ihnen jeweilig vorgeschriebenen Eid innerhalb der festgesetzten
Fristen nicht geleistet haben, wird angenommen, daß sie auf ihr Amt
verzichtet haben, und Neubesetzung wie im Falle einer Vakanz durch Amtsniederlegung
veranlaßt [...] Zu diesem Zweck ist der Bürgermeister gehalten,
acht Tage nach Verstreichung der gesetzten Fristen die Versäumnis
der Eidesleistung anzuzeigen. [...]
Artikel 6. (bestimmt, daß Geistliche, die den Eid
leisten, aber nachträglich dem Gesetz den Gehorsam verweigern oder
zu einer Mißachtung aufrufen, strafrechtlich verfolgt, ihrer Einkünfte
und des Rechtes auf Bekleidung bürgerlicher Ämter für verlustig
erklärt werden sollen).
Artikel 7. Diejenigen der genannten [...] staatlichen
Kirchenbeamten, die ihr Amt behalten haben und die Eidesleistung verweigern,
ebenso wie diejenigen, deren Pfründen erloschen sind, und die Mitglieder
der gleichfalls aufgehobenen Orden der Weltpriester werden, sofern sie
sich - als Einzelperson oder als Körperschaft - weiterhin irgendwelcher
öffentlichen Amtshandlungen anmaßen, als Ruhestörer der
öffentlichen Ordnung verfolgt und mit den gleichen Strafen wie oben
angegeben bestraft.
Artikel 8. Desgleichen werden als Ruhestörer der
öffentlichen Ordnung verfolgt und nach der Strenge der Gesetze bestraft
alle Geistlichen oder Laien, die sich zusammenschließen, um ein Komplott
zur Mißachtung der vom König angenommenen oder sanktionierten
Dekrete der Nationalversammlung zu schmieden oder um Widerstand gegen ihre
Durchführung zu organisieren oder dazu aufzuhetzen.
| | Quelle: Archives
parlementaires de 1787 à 1860. Première series. Bd. 21, 2. Aufl. Paris
1879ff., S. 80f; zit. nach: Behschnitt, W. Die Französische Revolution, Quellen
und Darstellungen, in: Politische Bildung, Materialien für den Unterricht.
Stuttgart 1978, S. 58 |
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