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J.J.Rousseau (1712-78): Der Gesellschaftsvertrag (1762)
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Wie findet man eine Gesellschaftsform, die mit der ganzen
gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes Gesellschaftsgliedes
verteidigt und schützt, und kraft deren jeder einzelne, obgleich er
sich mit allen vereint, gleichwohl nur sich selbst gehorcht und so frei
bleibt wie vorher? Dies ist die Hauptfrage, deren Lösung der Gesellschaftsvertrag
gibt.
Die Klauseln dieses Vertrages sind durch die Natur der
Verhandlung so bestimmt, daß die geringste Abänderung sie nichtig
und wirkungslos machen müßte. Die Folge davon ist, daß
sie, wenn sie auch vielleicht nie ausdrücklich ausgesprochen wären,
doch überall gleich, überall stillschweigend angenommen und anerkannt
sind, bis nach Verletzung des Gesellschaftsvertrages jeder in seine ursprünglichen
Rechte zurücktritt und seine natürliche Freiheit zurückerhält,
während er zugleich die auf Übereinkommen beruhende Freiheit,
für die er auf jene verzichtete, verliert.
Alle diese Klauseln lassen sich, wenn man sie richtig
auffaßt, auf eine einzige zurückführen, nämlich auf
das gänzliche Aufgehen jedes Gesellschaftsgliedes mit allen seinen
Rechten in der Gesamtheit, denn indem sich jeder ganz hingibt, so ist das
Verhältnis zunächst für alle gleich, und weil das Verhältnis
für alle gleich ist, so hat niemand ein Interesse daran, es den anderen
drückend zu machen.
Da ferner dieses Aufgehen ohne allen Vorbehalt geschieht,
so ist die Verbindung so vollkommen, wie sie nur sein kann, und kein Gesellschaftsgenosse
hat irgend etwas Weiteres zu beanspruchen, denn wenn den einzelnen irgendwelche
Rechte blieben, so würde in Ermangelung eines gemeinsamen Oberherrn,
der zwischen ihnen und dem Gemeinwesen entscheiden könnte, jeder,
der in irgendeinem Punkte sein eigener Richter ist, auch bald verlangen,
es in allen zu sein; der Naturzustand würde fortdauern, und die gesellschaftliche
Vereinigung tyrannisierend oder zwecklos sein.
Während sich endlich jeder allen übergibt, übergibt
er sich damit niemandem, und da man über jeden Gesellschaftsgenossen
das nämliche Recht erwirbt, das man ihm über sich gewährt,
so gewinnt man für alles, was man verliert, Ersatz und mehr Kraft,
das zu bewahren, was man hat.
Scheidet man also vom Gesellschaftsvertrag alles aus,
was nicht zu seinem Wesen gehört, so wird man sich überzeugen,
daß er sich in folgende Worte zusammenfassen läßt: "Jeder
von uns stellt gemeinschaftlich seine Person und seine ganze Kraft unter
die oberste Leitung des allgemeinen Willens, und wir nehmen jedes Mitglied
als untrennbaren Teil des Ganzen auf."
An die Stelle der einzelnen Person jedes Vertragsschließenden
setzt solcher Gesellschaftsvertrag sofort einen geistigen Gesamtkörper,
dessen Mitglieder aus sämtlichen Stimmabgebenden bestehen, und der
durch ebendiesen Akt seine Einheit, sein gemeinsames Ich, sein Leben und
seinen Willen erhält. Diese öffentliche Person, die sich auf
solche Weise aus der Vereinigung aller übrigen bildet, wurde ehemals
Stadt genannt und heißt jetzt Republik oder Staatskörper. Im
passiven Zustand wird er von seinen Mitgliedern Staat, im aktiven Zustand
Oberhaupt, im Vergleich mit anderen seiner Art Macht genannt. Die Gesellschaftsgenossen
führen als Gesamtheit den Namen Volk und nennen sich einzeln als Teilhaber
der höchsten Gewalt Staatsbürger und im Hinblick auf den Gehorsam,
den sie den Staatsgesetzen schuldig sind, Untertanen. Aber diese Ausdrücke
gehen oft ineinander über und werden miteinander verwechselt; es genügt,
die unterscheiden zu können, wenn sie in ihrer eigentlichen Bedeutung
gebraucht werden.
Aus jener Formel erkennt man, daß der Gesellschaftsvertrag
eine gegenseitige Verpflichtung zwischen dem Gemeinwesen und den einzelnen
in sich schließt und daß sich jeder einzelne, da er gleichsam
mit sich selbst einen Vertrag abschließt, doppelt verpflichtet sieht,
und zwar als Glied des Staatsoberhauptes gegen die einzelnen und als Glied
des Staates gegen das Staatsoberhaupt. Hier darf man jedoch den Grundsatz
des bürgerlichen Rechts, daß niemand an gegen sich selbst eingegangene
Verpflichtungen gebunden sei, nicht in Anwendung bringen, denn es ist ein
großer Unterschied zwischen einer Verpflichtung gegen ein Ganzes,
von dem man einen Teil bildet. [...]
In der Tat kann jeder einzelne als Mensch einen besonderen
Willen haben, der dem allgemeinen Willen, den er als Staatsbürger
hat, zuwiderläuft oder mit dem er doch nicht überall in Einklang
steht. Sein besonderes Interesse kann ganz andere Anforderungen an ihn
stellen als das gemeinsame Interesse; sein selbständiges und von Natur
unabhängiges Dasein kann ihm das, was er dem Gemeinwesen schuldig
ist, als eine freiwillige Beisteuer erscheinen lassen, deren Verlust den
anderen einen geringeren Schaden bereiten würde, als ihm die Last
der Abtragung verursacht. Das Individuum würde die moralische Person,
die den Staat ausmacht, nur als eine Idee auffassen können, weil sie
eben kein Mensch ist, und die Rechte des Staatsbürgers genießen,
ohne die Pflichten des Untertans erfüllen zu wollen., eine Ungerechtigkeit,
deren Umsichgreifen den Untergang des Staatskörpers herbeiführen
würde.
Damit demnach der Gesellschaftsvertrag keine leere Form
sei, enthält er stillschweigend folgende Verpflichtung, die allein
den übrigen Kraft gewähren kann; sie besteht darin, daß
jeder, der dem allgemeinen Willen den Gehorsam verweigert, von dem ganzen
Körper dazu gezwungen werden soll; das hat keine andere Bedeutung
als daß man ihn zwingen werde, frei zu sein. Denn die persönliche
Freiheit ist die Bedingung, die jedem Bürger dadurch, daß sie
ihn dem Vaterland einverleibt, Schutz gegen jede persönliche Abhängigkeit
verleiht, eine Bedingung, die die Stärke und Beweglichkeit der Staatsmaschine
ausmacht und den bürgerlichen Verpflichtungen, die ohne sie sinnlos,
tyrannisch und den ausgedehntesten Mißbräuchen ausgesetzt wären,
Rechtmäßigkeit gibt. [...]
Ich schließe dieses Kapitel und dieses Buch mit
einer Bemerkung, die jedem gesellschaftlichen Plan als Grundlage dienen
muß: der Grundvertrag hebt nicht etwa die natürliche Gleichheit
auf, sondern setzt im Gegenteil an die Stelle der physischen Ungleichheit,
die die Natur unter den Menschen hätte hervorrufen können, eine
sittliche und gesetzliche Gleichheit, so daß die Menschen, wenn sie
auch an körperlicher und geistiger Kraft ungleich sein können,
durch Übereinkunft und Recht alle gleich werden. [...]
Man muß verstehen, daß weniger die Anzahl
der Stimmen den Willen verallgemeinert als vielmehr das allgemeine Interesse,
das sie vereinigt, denn bei dieser Einrichtung unterwirft sich ein jeder
den Bedingungen, die er den anderen auferlegt. Es herrscht ein bewundernswerter
Einklang des Interesses und der Gerechtigkeit, der den gemeinsamen Beschlüssen
einen Charakter der Billigkeit verleiht, die bei der Erörterung jeder
Privatangelegenheit sichtlich verloren geht, weil kein gemeinschaftliches
Interesse vorhanden ist, das die Anschauung des Richters mit der der Partei
in Einklang und Übereinstimmung bringt.
Von welcher Seite aus man auch auf das Prinzip zurückgehen
möge, stets gelangt man zu dem Schluß, daß der Gesellschaftsvertrag
unter den Staatsbürgern eine derartige Gleichheit herstellt, daß
sich alle auf dieselben Bedingungen hin verpflichten und alle derselben
Rechte genießen müssen. Der Natur des Vertrages gemäß
verpflichtet oder begünstigt jede Handlung der Staatshoheit, d.h.
jede authentische Handlung des allgemeinen Willens, alle Staatsbürger
in gleicher Weise, so daß das Staatsoberhaupt lediglich den Körper
der Nation kennt und von allen, die ihn bilden, keinen unterscheidet. Was
ist denn nun eigentlich eine Handlung der Staatshoheit? Nicht eine Übereinkunft
des Höheren mit dem Niederen, sondern eine Übereinkunft des Körpers
mit jedem seiner Glieder; sie ist rechtmäßig, weil sie den Gesellschaftsvertrag
zur Grundlage hat; sie ist billig, weil alle gleichen Anteil daran haben;
sie ist nützlich, weil sie nur auf das allgemeine Beste ausgehen kann
und auch dauerhaft, da die Staatskraft und die oberste Gewalt für
sie eintreten.
Solange die Untertanen nur den in solcher Übereinkunft
angenommenen Gesetzen unterworfen sind, gehorchen sie niemand als ihrem
eigenen Willen; und die Frage aufstellen, bis wohin sich die gegenseitigen
Rechte des Staatsoberhauptes und der Staatsbürger erstrecken, heißt
nichts anderes als fragen, bis wie weit sich letztere gegen sich selbst,
jeder gegen alle und alle gegen jeden verpflichten können. [...]
Die Staatshoheit kann aus demselben Grund, der ihre Veräußerung
unstatthaft macht, auch nicht vertreten werden; sie besteht wesentlich
im allgemeinen Willen, und der Wille läßt sich nicht vertreten;
er bleibt derselbe oder er ist ein anderer; ein mittleres kann nicht stattfinden.
Die Abgeordneten des Volkes sind also nicht seine Vertreter und können
es gar nicht sein; sie sind nur seine Bevollmächtigten und dürfen
nichts beschließen. Jedes Gesetz, das das Volk nicht persönlich
bestätigt hat, ist null und nichtig; es ist kein Gesetz. Das englische
Volk wähnt frei zu sein; es täuscht sich außerordentlich;
nur während der Wahlen der Parlamentsmitglieder ist es frei; haben
diese stattgefunden, dann lebt es wieder in Knechtschaft, ist es nichts.
Die Anwendung, die es in den kurzen Augenblicken seiner Freiheit von ihr
macht, verdient auch wahrlich, daß es sie wieder verliert.
[...] In den alten Republiken, ja sogar in den Monarchien
hat das Volk nie Vertreter; man hatte in der Sprache nicht einmal ein Wort
dafür. Es ist höchst auffallend, daß man sich in Rom, wo
die Tribunen so heilige Personen waren, nie einfallen ließ, sie könnten
sich die oberherrlichen Rechte des Volkes anmaßen und daß sie
sich inmitten einer so großen Volksmasse nie versucht fühlten,
aus eigener Machvollkommenheit eine Volksabstimmung zu umgehen. Von der
Unordnung, die eine Volksmasse bisweilen herbeiführte, kann man sich
jedoch nach dem ein Urteil bilden, was sich zur Zeit der Gracchen ereignete,
wo viele Bürger ihre Stimmen von den Dächern herab abgaben.
Wo Recht und Freiheit alles sind, bedeuten solche Mißbräuche
nichts. Bei jenem weisen Volk hatte alles das rechte Maß.
| | zit. nach: Behschnitt, W. Die
Französische Revolution, Quellen und Darstellungen, in: Politische Bildung,
Materialien für den Unterricht. Stuttgart 1978, S. 20ff. |
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