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| Frankreich | 1789-1815 | [P|S|M] |
Sieyès : Was ist der Dritte Stand?
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Abbé Sieyès, Großvikar
von Chartres, schreibt "Qu´est-que le Tiers Etat" im November/Dezember
1788; sie wird im Januar 1789 veröffentlicht. Sieyés wendet
sich in der Schrift von seinem Stand ab. Er wird im Frühjahr als Abgeordneter
des Dritten Standes in die Generalstände gewählt.
Was ist für das Bestehen und Gedeihen einer Nation
erforderlich? Am Eigeninteresse ausgerichtete Arbeiten und öffentliche
Funktionen.
Man kann alle am Eigeninteresse ausgerichteten Arbeiten
in vier Klassen erfassen:
1. Die Erde und das Wasser liefern das Roherzeugnis für
die Bedürfnisse des Menschen: die erste Klasse in der Ideenordnung
ist deshalb die, der alle Familien angehören, welche Feldarbeiten
verrichten.
2. Vom ersten Verkauf der Roherzeugnisse bis zu ihrem
Gebrauch oder Verbrauch verleiht neue Handarbeit, mehr oder weniger vervielfacht,
diesen Roherzeugnissen einen weiteren Wert, der mehr oder weniger zusammengesetzt
ist. So gelingt es dem menschlichen Fleiß, die schönen Erzeugnisse
der Natur zu vervollkommnen und den Wert des Rohprodukts auf das Doppelte,
Zehnfache, Hundertfache zu steigern. Derart sind die Arbeiten der zweiten
Klasse.
3. Zwischen der Erzeugung und dem Verbrauch wie auch zwischen
den verschiedenen Stufen der Erzeugung haben eine Menge von Vermittlern
ihren Platz, die ebenso für die Erzeuger wie für die Verbraucher
von Nutzen sind. Das sind die Händler und die Kaufleute: die Kaufleute,
die unablässig die Bedürfnisse der verschiedenen Orte und Zeiten
vergleichen und auf den Gewinn aus Aufbewahrung und Transport spekulieren;
die Händler, die letzten Endes den Vertrieb, sei es im großen,
sei es im kleinen, übernehmen. Diese Art nützlicher Tätigkeit
charakterisiert die dritte Klasse.
4. Außer dieser drei Klassen arbeitsamer und nützlicher
Bürger, die sich mit dem eigentlichen Gegenstand des Gebrauchs oder
Verbrauchs beschäftigen, bedarf es in einer Gesellschaft noch einer
Menge von am Eigeninteresse ausgerichteten Arbeiten und Besorgungen, die
der Person unmittelbar nützlich oder angenehm sind. Diese vierte Klasse
umfaßt die geachtetsten wissenschaftlichen und freien Berufe bis
hinunter zu den am wenigsten geschätzten häuslichen Dienstleistungen.
Derart sind die Arbeiten, die die Gesellschaft aufrechterhalten.
Wer trägt diese Arbeiten? Der Dritte Stand!
Die öffentlichen Funktionen lassen sich bei den gegenwärtigen
Verhältnissen in gleicher Weise allesamt unter vier bekannte Bezeichnungen
staffeln: der Degen, die Robe, die Kirche und die Administration.
Es wäre überflüssig, sie im einzelnen durchzugehen,
um zu zeigen, daß der Dritte Stand hier überall neunzehn zwanzigstel
ausmacht, mit dem einen Unterschied, daß er mit allem, was
wirklich mühsam ist, belastet ist, mit allen Diensten, die der privilegierte
Stand sich weigert zu leisten. [...] Dennoch hat man gewagt, den dritten
Stand durch einen Vorbehalt vor den Kopf zu stoßen. Man hat ihm gesagt:
"Einerlei, was deine Dienste, deine Begabungen sind, du gehst nur bis hierhin
und keinen Schritt weiter. Es ist nicht gut, daß du geehrt werdest."
[...]
Wer wagte es also zu sagen, daß der Dritte Stand
nicht alles in sich besitzt, was nötig ist, um eine vollständige
Nation zu bilden? Er ist der starke und kraftvolle Mann, der an einem Arm
noch angekettet ist. Wenn man den privilegierten Stand wegnähme, wäre
die Nation nicht etwas weniger, sondern etwas mehr. Also, was
ist der dritte Stand? Alles, aber ein gefesseltes und unterdrücktes
Alles. Was wäre er ohne den privilegierten Stand? Alles, aber ein
freies und blühendes Alles. Nichts kann ohne ihn gehen; alles ginge
unendlich besser ohne die anderen. Aber es genügt nicht, gezeigt zu
haben, daß die Privilegierten, weit entfernt, ein Nutzen für
die Nation zu sein, nur eine Schwächung und ein Schaden für
sie sein können; vielmehr muß noch bewiesen werden, daß
der adlige Stand sich nicht in die Gesellschaftsorganisation einfügt;
daß er wohl eine Last für die Nation sein kann, nicht aber einen
Teil von ihr zu bilden vermag. [...]
Was ist eine Nation? Eine Körperschaft von Gesellschaftern
(associés), die unter einem gemeinschaftlichen Gesetz leben und
durch dieselbe gesetzgebende Versammlung repräsentiert werden usw.
Ist es nicht nur zu gewiß, daß der adlige
Stand Vorrechte und Befreiungen genießt, die er sogar sein Recht
zu nennen wagt und die von den Rechten der großen Körperschaft
der Bürger gesondert sind? Dadurch stellt er sich außerhalb
der gemeinschaftlichen Ordnung und des gemeinschaftlichen Gesetzes. Also
schon seine bürgerlichen Rechte machen aus ihm ein eigenes Volk in
der großen Nation. Das ist wahrhaftig imperium in imperio.
Was seine politischen Rechte betrifft, so übt
er sie gleichfalls abgesondert aus. Er hat seine eigenen Repräsentanten,
die in keiner Weise mit der Vollmacht der Bevölkerung betraut sind.
Die Körperschaft seiner Abgeordneten hält ihre Sitzungen abgesondert;
und sollte sie sich einmal in demselben Saal mit den Abgeordneten der einfachen
Bürger versammeln, dann wäre ebenso gewiß seine Vertretung
dem Wesen nach von ihnen geschieden und getrennt; sie ist der Nation fremd,
zum einen durch ihr Prinzip, da ja ihr Auftrag nicht vom Volk ausgeht;
und zum anderen durch ihr Ziel, das ja darin besteht, nicht das Gemeininteresse,
sondern das Eigeninteresse zu verteidigen.
Der Dritte Stand umfaßt also alles, was zur Nation
gehört; und alles, was nicht der Dritte Stand ist, kann sich nicht
als Bestandteil der Nation ansehen. Was also ist der Dritte Stand? ALLES.
Welche Möglichkeiten bleiben dem Dritten Stand unter
diesen Umständen, wenn er seine politischen Rechte auf eine Art und
Weise wiedererlangen will, die der Nation nützt? Zu diesem Ziel bieten
sich zwei Wege an.
Wenn er den ersten Weg beschreitet, muß sich der
Dritte Stand gesondert versammeln; er darf nicht mit dem Adel und der Geistlichkeit
zusammenarbeiten, er darf nicht gemeinsam mit ihnen abstimmen, weder nach
Ständen noch nach Köpfen. Ich bitte zu beachten, welch gewaltiger
Unterschied zwischen der Versammlung des Dritten Standes und den Versammlungen
der beiden anderen Stände besteht. Ersterer vertritt fünfundzwanzig
Millionen Menschen und berät über die Interessen der Nation.
Die beiden letzteren haben, sollten sie zusammentreten, nur die Vollmacht
von ungefähr zweihunderttausend Einzelpersonen und denken nur an ihre
Vorrechte. Man wird sagen, der Dritte Stand allein könne keine Generalstände
bilden. Nun, um so besser, dann wird er eben eine Nationalversammlung bilden!
Ein so wichtiger Vorschlag bedarf jedoch der klarsten und zuverlässigsten
Rechtfertigung, welche die guten Grundsätze bieten.
Ich behaupte, daß die Abgeordneten der Geistlichkeit
und des Adels mit der Nationalrepräsentation nichts zu tun haben,
daß auf den Generalständen keinerlei Bündnis zwischert
den drei Ständen möglich ist und daß diese nicht gemeinsam
abstimmen können, also weder nach Ständen noch nach Köpfen.
...
Ich habe oben von zwei Wegen gesprochen, auf denen der
Dritte Stand wieder den Platz einnehmen kann, der ihm in der politischen
Ordnung zukommt. Wenn nun der erste Weg, den ich eben beschrieben habe,
zu schroff erscheint, wenn man glaubt, der Öffentlichkeit Zeit lassen
zu müssen, um sich an die Freiheit zu gewöhnen, und wenn man
weiter meint, die nationalen Rechte, so selbstverständlich sie auch
sind, bedürften, sobald auch nur die kleinste Minderheit sie bestreite,
einer Art gesetzlichen Urteils, das sie sozusagen festlege und ihnen die
letzte Bestätigung verleihe, so will ich das alles zugeben; dann rufen
wir eben das Tribunal der Nation an, den einzigen Richter, der für
alle die Verfassung betreffenden Streitfragen zuständig ist. Dies
ist der zweite Weg, der sich dem Dritten Stand bietet. [...]
Außer der Herrschaft der Aristokratie, die in Frankreich
über alles verfügt, und jenem feudalen Aberglauben, der den Geist
der allermeisten noch herabwürdigt, gibt es auch einen Einfluß
des Eigentums. Dieser Einfluß ist natürlich, und ich verdamme
ihn nicht. (...) Die Vertreter des dritten Standes sollen nur aus den Bürgern
gewählt werden, die wirklich zum dritten Stand gehören (...)
Seine Abgeordneten sollen denen der beiden privilegierten
Stände an Zahl gleich sein. Die Generalstände sollen nicht nach
Ständen, sondern nach Köpfen abstimmen. Die Nation ist vor allem
anderen da, sie ist der Ursprung von allem. Ihr Wille ist immer gesetzmäßig,
sie ist selbst das Gesetz (...)
Selbst wenn sie könnte, darf eine Nation sich nicht
in die Fesseln einer positiven Form begeben. Das hieße sich der Gefahr
aussetzen, ihre Freiheit unwiederbringlich zu verlieren. Denn die Tyrannei
bedürfte nur eines Augenblicks des Erfolges, um unter dem Deckmantel
der Verfassung die Bevölkerung einer solchen Form zu unterwerfen,
daß es ihr nicht mehr möglich wäre, ihren Willen zu äußern,
und folglich nicht mehr möglich wäre, die Ketten des Despotismus
abzuschütteln. Man muß die Nationen der Erde als Individuen
auffassen, die sich außerhalb des gesellschaftlichen Bandes, oder
wie man sagt, im Naturzustande befinden. Die Ausübung ihres Willens
ist frei und von allen bürgerlichen Formen unabhängig. Da ihr
Wille nur in der natürlichen Ordnung vorhanden ist, braucht es nur
die natürlichen Eigenschaften eines Willens zu besitzen, um seine
ganze Wirkung zu entfalten. Einerlei auf welche Art eine Nation will, es
genügt, daß sie will; alle Formen sind gut, und ihr Wille ist
immer das höchste Gesetz
Eine Körperschaft von außerordentlichen Vertretern
ersetzt die Versammlung dieser Nation. Ohne Zweifel braucht sie nicht mit
der ganzen Fülle des nationalen Willens betraut zu werden; sie bedarf
nur einer besonderen Vollmacht, und zwar in seltenen Fällen, aber
sie ersetzt die Nation in ihrer Unabhängigkeit von allen verfassungsmäßigen
Formen (...)
Wenn man nur einen Augenblick das sonnenklare Prinzip
aufgibt, daß der gemeinschaftliche Wille die Meinung der Majorität
ist und nicht der Minorität, dann hat es keinen Zweck, Vernunft zu
reden (...). Es steht also fest, daß die Abgeordneten von Adel und
Geistlichkeit keine Repräsentanten der Nation sind. Also sind sie
auch nicht berechtigt, in ihrem Namen abzustimmen.
Wie wird also das Ergebnis aussehen, wenn ihr über
Fragen des Gemeinwohls beraten laßt?
1. Wenn man nach Ständen abstimmt, können fünfundzwanzig
Millionen Bürger nichts für das Gemeinwohl beschließen,
weil es hundert- oder zweihunderttausend privilegierten Personen nicht
gefällt. Das heißt, daß der Wille von hundert Menschen
durch den Willen eines einzigen unterdrückt und vernichtet wird.
2. Wenn man nach Köpfen abstimmt, wird selbst dann,
wenn Privilegierte und Nichtprivilegierte gleichberechtigt sind, immer
der Wille von zweihunderttausend Personen den Willen von fünfundzwanzig
Millionen aufwiegen, weil sie die gleiche Anzahl Vertreter haben. Ist es
aber nicht widersinnig, eine Versammlung so zusammenzusetzen, daß
sie zugunsten der Minderheit abstimmen kann? Ist das nicht eine Versammlung,
die auf dem Kopf steht?(...) Das beweist hinreichend, daß der dritte
Stand verpflichtet ist, für sich allein eine Nationalversammlung zu
bilden. Und er muß es vor der Vernunft und der Gerechtigkeit begründen,
daß er den Anspruch erheben kann, für die ganze Nation ohne
jede Ausnahme zu beraten und abzustimmen (...).
Zuerst man einsehen, welches der Gegenstand oder der Zweck
der repräsentativen Versammlung einer Nation ist. Er kann sich nicht
von demjenigen unterscheiden, den die Nation sich selbst geben würde,
wenn sie sich an einem Ort versammeln und sich besprechen könnte.
Was ist der Wille einer Nation? Er ist die Zusammenfassung der Einzelwillen,
wie die Nation die Vereinigung der Individuen ist. Man kann sich keine
rechtmäßige Vereinigung vorstellen, deren Zweck nicht die gemeinsame
Sicherheit, die gemeinsame Freiheit, kurz: das Gemeinwohl wäre (...).
Auch im Verfall der öffentlichen Sitten, wenn der Egoismus alle Seelen
zu regieren scheint und die Versammlung einer Nation von der Vollkommenheit
weit entfernt ist, muß sie so eingerichtet sein, daß die Sonderinteressen
in ihr isoliert bleiben und daß sich das Wollen der Mehrheit immer
mit dem Gemeinwohl deckt.
Die Menschen werden von dreierlei Interessen geleitet:
1. von dem, das alle Bürger miteinander gemeinsam
haben. Es zeigt genau den Umfang des Gemeinwohls an;
2. von dem, das ein Individuum nur mit einigen anderen
verbindet: dies ist das Standesinteresse; und schließlich
3. von dem, durch das sich jeder absondert und nur an
sich denkt: dies ist das persönliche Interesse. Das Interesse, in
dem ein Mensch mit allen seinen Mitmenschen übereinstimmt, ist offensichtlich
der Wille aller und zugleich derjenige der gemeinsamen Versammlung. Hier
darf das persönliche Interesse keinen Einfluß haben. Genauso
ist es auch in Wirklichkeit:
Durch die Vielfalt der Interessen heben sie sich gegenseitig auf. Die große Schwierigkeit entsteht aus dem Interesse, in
dem ein Bürger nur mit einigen anderen übereinstimmt. Denn dieses
erlaubt Abreden, Verbindungen, es führt zu Plänen, die für
die Gemeinschaft gefährlich sind, es erzeugt die furchtbarsten öffentlichen
Feinde. Die Geschichte ist angefüllt von dieser Tatsache.
Man darf sich also nicht wundern, wenn die gesellschaftliche
Ordnung mit so viel Strenge verlangt, daß die einfachen Bürger
sich nicht in Verbände ordnen dürfen, wenn sie selbst verlangt,
daß die Beauftragten der öffentlichen Gewalt, die nach der Forderung
der Verhältnisse allein wirkende Körperschaften bilden dürfen,
für die Dauer ihrer Anstellung auf die Wählbarkeit für die
gesetzgebende Vertretung verzichten
Dieselben Prinzipien bringen ebenso unabweislich die
Notwendigkeit zum Bewußtsein, die Verfassung der repräsentativen
Versammlung selbst nach einem Plane zu errichten, der ihr nicht erlaubt,
einen Korpsgeist zu entwickeln und zur Aristokratie auszuarten.
| | zit. nach: Behschnitt, W., Die
Französische Revolution, Quellen und Darstellungen, in: Politische Bildung,
Materialien für den Unterricht. Stuttgart 1978, S. 29f |
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