| Primaerliteratur |
| International
| Frankreich | 1789-1815 | [P|S|M] |
Das Volksaufgebot LEVÉE EN MASSE (23.August 1793)
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Der Nationalkonvent beschließt nach Anhörung
des Berichtes seines Wohlfartsausschusses:
Artikel 1. Ab sofort bis zu dem Augenblick, in dem die
Feinde vom Territorium der Republik verjagt sind, unterliegen alle Franzosen
der ständigen Einberufung zum Heeresdienst.
Artikel 2. Die jungen Männer gehen an die Front,
die verheirateten schmieden Waffen und übernehmen den Verpflegungstransport;
die Frauen nähen Zelte, Uniformen und tun in den Hospitälern
Dienst; die Kinder zupfen aus altem Leinenzeug Scharpie, die Greise lassen
sich auf öffentliche Plätze trägen, um den Soldaten Mut
und Haß gegen die Könige zu predigen und ihnen die Einheit der
Republik einzuschärfen.
Die nationalen Gebäude werden in Kasernen, die öffentlichen
Plätze zu Rüstungswerkstätten umgewandelt, die Kellerfußböden
ausgelaugt, um Salpeter zu gewinnen.
Artikel 3. Alle Kaliberwaffen werden ausschließlich
denen anvertraut, die gegen den Feind marschieren; im Heimatdienst werden
Jagdgewehre und Handwaffen verwandt.
Artikel 4. Alle Reitpferde werden zur Vervollständigung
der Kavelleriekorps, alle Zugpferde, mit Ausnahme der für die Landwirtschaft
gebrauchten, zum Transport der Artillerie und der Verpflegung requiriert.
Artikel 5. Der Wohlfahrtsausschuß wird beauftragt,
alle Maßnahmen zu ergreifen, um unverzüglich eine der Lage und
Entschlossenheit des französischen Volkes angemessene verstärkte
Fabrikation von Waffen aller Art aufzunehmen. Er wird demzufolge ermächtigt,
alle zu diesem Zweck für erforderlich gehaltenen Betriebe, Werkstätten
und Fabriken einzurichten sowie die zu ihrer erfolgreichen Produktion nötigen
Techniker und Arbeiter überall in der Republik zu requirieren. Zu
diesem Zweck wird dem Kriegsminister eine Summe von 30 Millionen zur Verfügung
gestellt, auszahlbar von den 498 200 000 Livres in Assignaten, die sich
als Rücklage in der dreifach gesicherten Kasse befinden. Das Zentralunternehmen
der Waffenherstellung wird in Paris eingerichtet.
Artikel 6. Die zur Durchführung dieses Gesetzes ausgesandten
Volksvertreter können, in Absprache mit dem Wohlfahrtsausschuß,
in ihren Amtsbereichen das gleiche anordnen; sie besitzen dieselben unbegrenzten
Vollmachten wie die zu den Armeen entsandten Volksvertreter.
Artikel 7. Niemand kann sich bei dem Wehrdienst, zu dem
er einberufen wird, von einem anderen vertreten lassen. Alle Staatsbeamten
bleiben auf ihrem Posten.
[...]
Artikel 11. Das in jedem Distrikt aufgestellte Bataillon
sammelt sich unter einem Banner mit folgender Aufschrift: Das französische
Volk erhebt sich gegen die Tyrannen.
Artikel 14. Die Grundbesitzer, Landwirte und alle, die
über Getreidevorräte verfügen, werden hiermit aufgefordert,
die rückständige Steuer, einschließlich der für die
beiden ersten Drittel des Jahres 1793 zu entrichtenden, unter Zugrundelegung
der für die letzte Steuererhebung geltenden Listen in Naturalien zu
bezahlen.
[...]
| | zit. nach: Behschnitt, W.,
Die Französische Revolution, Quellen und Darstellungen, in: Politische Bildung,
Materialien für den Unterricht. Stuttgart 1978, S. 84ff. |
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