| Primaerliteratur |
| 20. Jahrh. | Deutschland | Drittes Reich | [P|S|M] |
Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.September 1991 |
"Zum Maßnahmestaat gehörte auch die Todesurteilspraxis der
Wehrmachtsgerichte. Die massenhafte Verhängung von Todesurteilen zielte auf
allgemeine Abschreckung und sollte um jeden Preis an Soldaten auch gegenüber
sinnlosen Befehlen unbedingten Gehorsam erzwingen und jegliche Abweichung oder
Verweigerung mit dem Tode bestrafen ... Die Wehrmacht und ihre Gerichte sollten
dazu beitragen, den völkerrechtswidrigen Krieg zu führen ...
Wenn ein zum Tode verurteilter Offizier, der sich aus rein militärischer
Überzeugung zum Widerstand gegen die nationalsozialistische Herrschaft
entschlossen hatte oder sogar an der Tötung Hitlers ... mitwirkte, einem
offensichtlichen Unrechtsurteil zum Opfer gefallen ist, kann demgegenüber
Fahnenflucht oder sonstiger, geringfügigerer Ungehorsam eines einzelnen
Soldaten, als ein sehr viel unbedeutenderer Akt gegen die Kriegsführung, nicht
grundsätzlich den Zusammenhang mit dem militärischen Dienst lösen; die
Beurteilung der Straftat am Maßstab des § 1 Abs 2 Buchst d BVG hat zu
berücksichtigen, dass ein Unrechtsstaat einen völkerrechtswidrigen Krieg
geführt hat, in dem jeder Widerstand, auch der des einfachen Ungehorsams oder
des Verlassens der Truppe mit Todesstrafe geahndet wurde und daher auch
rückschauend als Widerstand gegen ein Unrechtsregime nicht von der
Entschädigung nach BVG ausgeschlossen werden darf."
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| zit. nach Praxis Geschichte, 2/99 |

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