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Unterrichtsmaterialien
20. Jahrh. | Deutschland | Drittes Reich
[P|S|M]
Thema: Ermächtigungsgesetz (Arbeitsaufträge)
Textbezug:

M1) Schacht, Hjalmar, 76 Jahre meines Lebens. Bad Wörishofen 1953, S. 386f

M2) Schmidt (Hannover), Otto, Umdenken oder Anarchie. Göttingen 1959, S. 351f

M3) v.Papen, Franz, Der Wahrheit eine Gasse. München 1952, S. 308ff

M4) Hofman, Wilhelm, Reinhold Maier, Die Reden. Eine Auswahl. Stuttgart 1982, S. 39f

M5) Bausch, Paul, Lebenserinnerungen und Erkenntnisse eines schwäbischen Abgeordneten. Korntal 1969, S. 120ff

M6) Buchwitz, Otto, 50 Jahre Funktionär der deutschen Arbeiterbewegung. Berlin (Ost) 1950, S. 147ff

M7) Felder, Josef, Die Entscheidung der sozialdemokratischen Reichstagsfraktion, in: Abgeordnete des Deutschen Bundestages. Aufzeichnungen und Erinnerungen. Boppard 1982, S. 37ff

 

Arbeitsaufträge:

1) Kennzeichnen Sie den Quellencharakter der Materialien 1-7 und arbeiten Sie die zentralen Aussagen strukturiert heraus!

2) Ordnen Sie den dargestellten Prozess in den Zusammenhang der nationalsozialistischen Machtergreifung seit dem 30. Januar 1933 ein!

3) Beurteilen Sie vor dem Hintergrund Ihrer historisch-politischen Kenntnisse die vorgetragenen Aussagen! Nehmen Sie abschließend Stellung!


Lösungsvorschläge:

ad 1) Die vorliegenden Texte sind - mit einer Ausnahme - allesamt Aufzeichnungen ehemaliger Abgeordneter desjenigen Reichstages, der in seiner 2. Sitzung am 23. März 1933 das für die Errichtung der NS-Diktatur wohl grundlegende "Ermächtigungsgesetz" verabschiedet hat. Die Anmerkungen zur eigenen politischen Biographie sind in einigen Fällen offenbar mit dem Ziel einer Rechtfertigung (Reinhold Maier) oder auch Richtigstellung - programmatisch hier geradezu Franz von Papen mit "Der Wahrheit eine Gasse" - verfasst worden. Demgegenüber geben die Aufzeichnungen der ehemaligen SPD-Abgeordneten (Felder, Buchwitz) darüber Auskunft, unter welchem ungeheuren Druck ihre Fraktion gestanden haben muss und welche komplexen Entscheidungsprozesse dabei notwendig wurden. 

Schon nach einer ersten Durchsicht fallen gemeinsame Argumentationsmuster auf: Immer wieder verweisen einige Abgeordnete auf die besonders schwierige und katastrophale Lage in der Endphase der Weimarer-Republik. Der spätere Reichsbankpräsident Hjalmar Schacht (DDP, NSDAP), der der Sitzung als Zuschauer beiwohnte, spricht mit drastischen Worten von der "Unfähigkeit der früheren Regierungen [...] das wirtschaftliche Elend zu meistern." Reinhold Maier (Staatspartei) zufolge herrschte gar "seit Sommer 1932 [ein] Zustand vollkommener Gesetzlosigkeit." 

Festgestellt wird einerseits, dass mit dem Ermächtigungsgesetz die "Selbstausschaltung des Parlaments" (v.Papen) beschlossene Sache ist: "Diesem Ermächtigungsgesetz verdankt Hitler die Diktatur." (Schacht, Papen) Demgegenüber betonen Otto Schmidt (Hannover) und Reinhold Maier mit Nachdruck die faktisch doch noch vorhandenen Kontrollmöglichkeiten. Insbesondere Schmidt (DNVP) unterstreicht, dass die "Sonderbefugnisse nur an die gegenwärtige Reichsregierung" (Schmidt) verliehen worden waren und nicht explizit an Hitler oder die NSDAP, die neben dem Reichskanzler nur zwei weitere Minister für das Kabinett stellte. Während Maier etwas nebulös von "bedeutsamen Gegenkräften" spricht, nennt Schmidt hier vor allem den Reichspräsidenten - seine Rechte blieben nach Art.2 unberührt. Zwar räumt Schmidt ein, das Ermächtigungsgesetz sei verfassungsändernd, aber ein "sehr wesentlicher Umstand" für die DNVP und ihr Zustimmung sei doch gewesen, dass es für sie - ungeachtet anderer Überlegungen und im Unterschied zu den übrigen Parteien - die "Chance des Mitbestimmungsrechts" gab. Ohnehin hatte die DNVP niemals einen Hehl daraus gemacht, dass ihre politische Heimat nicht unbedingt das parlamentarische System der Weimarer Republik war. Dass dieses Kalkül nicht aufgegangen ist, schreibt Schmidt einer schnellen Entwicklung zu, die "anarchisch" - hier wohl im Sinne von unkontrollierbar oder außer Kontrolle - nennt. Während das Ermächtigungsgesetz für Franz von Papen und Hjalmar Schacht gewissermaßen zum Türöffner der Diktatur wird, bricht selbige über Schmidt eher wie ein Unwetter herein.

In anderer, vielleicht abgeschwächter Form findet sich dieses Konzept oder die Illusion der "Mitbestimmung" bei Maier und Bausch wieder, wenn diese erläutern, dass man damals mit der Zustimmung die Hoffnung verbunden habe, die Nationalsozialisten auf den Boden der Verfassung zu verpflichten bzw. auf diesen Boden zurückzuholen - letztlich habe man sogar ein Blutbad verhindert (Maier).  

Bemerkenswert ist, dass vor allem Reinhold Maier - ansatzweise vielleicht auch Schacht - den durch das Ermächtigungsgesetz herbeigeführten Zäsurcharakter deutlich abblendet, indem er feststellt, "dass wahrscheinlicherweise am 5. März die Schlacht für die Demokratie verloren gegangen war." Kaum anders argumentiert Paul Bausch (Evangelische Bewegung, Volksdienst) wenn er resümiert: "Es wäre aber völlig falsch, den Parteien allein die Schuld [...] zuzuschieben. Oberbefehlshaber in der Demokratie ist der Wähler. Die unbeschränkte Macht wurde den Nationalsozialisten letztlich durch die Staatsbürger in die Hand gelegt."

Nicht zuletzt deuten die extremen Alternativen in diesem Entscheidungsprozeß auf die Problematik der möglichen Legalität bzw. Illegalität des gesamten parlamentarischen Verfahrens an diesem 23. März 1933. Während mehrfach angegeben wird, man hätte ja als Gegner einfach der Sitzung fernbleiben können, "um es schon dadurch zu Fall zu bringen." (Schmidt), wird ungeachtet der vor und im Haus anwesenden SA und SS-Gruppen von Bausch festgestellt: "Ich kann aber nicht sagen, dass die Abstimmungen am 23. nicht in Freiheit stattgefunden hätten." Und bei Franz von Papen, der der Opposition nicht den persönlichen Mut absprechen möchte, heißt es explizit: " [...] dass nicht die Einschüchterung die Opposition zum Jasagen bewog, sondern ihre ehrliche Überzeugung." 

Wie stark der auf allen oppositionellen Abgeordneten lastende Druck tatsächlich gewesen sein muss, machen demgegenüber vor allem die Ausführungen der beiden SPD-Abgeordneten deutlich. Buchwitz trug neben dem obligatorischen Revolver eine Zyankalikapsel bei sich, die er sich offenbar extra aus diesem Anlass besorgt hatte. Buchwitz und Felder geben beide an, dass innerhalb der SPD-Fraktion darüber gestritten wurde, ob eine Teilnahme an der "Reichstagskomödie" (Buchwitz) überhaupt noch Sinn machen würde. Weitgefächert scheinen jedoch die unterschiedlichen Beweggründe für eine Teilnahme ("Es gab Kollegen, die glaubten, durch Wohlverhalten Gnade vor den Augen Hitlers zu finden" (Buchwitz) - "Man muß vor aller Welt den Nazis widersprechen" (Schröder zit. bei Felder). Im Sinne Schröders äußerte sich dann Wels und übernahm die Verpflichtung "das Nein der Sozialdemokratie auszusprechen" (Felder). Zwar befanden sich auch 20 SPD-Abgeordnete in Schutzhaft (Felder), dennoch war man sich mit Blick auf die verhafteten KPD-Abgeordneten einig, dass "eine aus Rechtsbewußtsein bedingte Verwahrung für sie äußerst provokativ auf die Nazis wirken und zu einem Kesseltreiben gegen die SPD-Funktionäre im ganzen Reich benützt werde." (Felder)

ad 2)

ad 3) Die Argumentationsmuster lassen sich auf folgende Problemfelder bündeln:

a) "Ermächtigungsgesetz" - Legal oder Illegal?:

Diverse Rechtsbrüche im Vorfeld der Abstimmung (Notverordnungen hatten fast alle Grundrechte außer Kraft gesetzt)

Abgeordnete wurden durch Verhaftungen oder Gewaltandrohungen von der Abstimmung ferngehalten <=> Da der Reichstag am 1. Februar 1933 aufgelöst wurde, konnten die ehemaligen Abgeordneten als nunmehr (bestenfalls) Wahlkandidaten keine Immunität beanspruchen; laut Artikel 37 (WRV) bezog sich der Schutz nur auf den Zeitraum der Sitzungsperioden, welche erst mit der konstituierenden Sitzung (= 21. März 1933) begann. Paradoxerweise hätte der Reichstag mit dem 21. März auf die Entlassung der verhafteten Abgeordneten aus der Schutzhaft drängen können; da wiederum die NSDAP durch ebendiese über eine knappe Mehrheit von 6 Mandaten (288) verfügte, wäre eine etwaige Abstimmung mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlgeschlagen.

Keine Maßnahme zum Schutz der Weimarer-Verfassung wie bisherige Notverordnungen, sondern neuer Gesetzgeber (Artikel 1) und neuer Verfassungsgeber (Artikel 2) wird geschaffen! Im Artikel 1 des "Ermächtigungsgesetzes" wurde explizit festgestellt, dass dies auch die Reichsgesetze im "Urbereich des Verfassungsstaates" (Bracher) betraf, mit denen der Haushalt festgestellt wurde (Artikel 85 WV) und Kredite beschafft wurden (vgl. Art. 87 WRV) <=> Andererseits: Kein Verstoß gegen die Weimarer Verfassung, da jede inhaltliche Änderung in Ordnung war, solange sie nur von einer 2/3 Mehrheit abgesegnet wurde.

a) Die scheinbare Legalität der "Machtergreifung" erfüllte vor allem für den "im formalen Denken großgewordenen konservativen Sympathisanten und Mitläufern die Möglichkeit, das Gewissen wie die positivistischen Vorstellungen von Staat und Recht zu befriedigen." (Thamer) => "Saubere" Revolution im Unterschied zur Novemberrevolution

b) "Die Annahme des Ermächtigungsgesetzes verlieh der Beseitigung des Verfassungsstaates einen gesetzlichen Schein. Hitler legte Wert auf diesen Schein, weil er die Loyalität des staatlichen Apparates sichern [...] half." (Winkler)

Fazit:

==> Formalistisch: Qualität des Rechts spielt keine Rolle, solange der vorgeschriebene Weg beschritten wird.

==> Verfassung = Werteordnung: Verletzung elementarer Menschenrechte macht Ermächtigungsgesetz illegal

 

b) Sekundäre Bedeutung des "Ermächtigungsgesetzes" im Prozess der "Machtergreifung":

Die Bevölkerung bzw. die Wahlen vom 5. März haben über die "Machtergreifung" entschieden <=> Bereits mit dem 4. Februar, spätestens mit dem 28. Februar fand die eigentliche nationalsozialistische Revolution statt (Ausschaltung des Rechts- und Parteienstaates); schon dieser Tag brachte Deutschland die Diktatur in Deutschland mit der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat

Beschränkungen der persönlichen Freiheit (Art. 114 WRV), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 115 WRV), Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 117 WRV), freie Meinungsäußerung (Art. 118 WRV), Versammlungsfreiheit (Art. 123 WRV), Bildung von (politischen und religiösen) Vereinen und Gesellschaften (Art. 124 WRV) und Beschlagnahme und Enteignung von Eigentum (Art. 153 WRV)

Die revolutionären Ereignisse seit Anfang Februar 1933 bekommen u.a. durch die Abstimmung am 23.3. einen legalen Anstrich.

Durch eine gezielte Überschätzung der Bedeutung des Ermächtigungsgesetzes werden die bürgerlichen Parteien der Mitte (v.a. Zentrum), die dem Gesetz zugestimmt haben, möglicherweise bewusst ins Unrecht gesetzt. Entsprechend wird die Rolle der DNVP (als Vertretung des politischen Protestantismus), die das Ermächtigungsgesetz einbrachte und in der Regierungskoalition war, eher abgeblendet.

 

c) Problematik der Kompromisse (Liberale, Zentrum und DNVP) und der Bedrohung / Widerstand (SPD)

Zentrum hatte Zugeständnisse von Hitler erhalten, dass ihre kirchlichen und religiösen Interessen unangetastet bleiben. Motto: Nationale Sammlung notwendig, da chaotische Zustände: Wichtigster Punkte (Religion) für Zentrum garantiert und wurde - wenngleich nicht im eigentlichen Gesetzestext - so doch von Hitler verbal (auch in der Krolloper vor dem Reichstag) zugesichert! 

DNVP sah wohl realistische Chance, da das Ermächtigungsgesetz in der Tat Einschränkungen für Hitler vorsah: Nicht der Reichskanzler, sondern die Reichsregierung würde Gesetze erlassen. Zur Reichsregierung gehörte auch die DNVP. Reichstag, Reichsregierung und Reichspräsident wurden als verfassungsrechtliche Einrichtungen im Gesetz garantiert; der Reichspräsident behielt - so zumindest der Wortlaut - in vollem Umfange seine Rechte! <=> Andererseits: Einparteiengesetz vom 14. Juli 1933, Aufhebung Reichsrat (Februar 1934) sowie Hitlers Personalunion von Reichspräsident und Reichskanzler nach dem Tode Hindenburg 

Hoffnungen: Zähmung oder Scheitern der Nationalsozialisten in der Regierungsverantwortung; Zustimmung zum Gesetz verpflichtet die Regierung auch weiterhin, den Legalitätskurs einzuhalten; Hitler ist mit Ermächtigungsgesetz saturiert; Sicherheit (Person, Partei)

SPD: Akute Gefährdung für Leib und Leben evident



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