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Textbezug:
M1)
Schacht, Hjalmar, 76 Jahre meines Lebens.
Bad Wörishofen 1953, S. 386f
M2)
Schmidt (Hannover), Otto, Umdenken oder
Anarchie. Göttingen 1959, S. 351f
M3)
v.Papen, Franz, Der Wahrheit eine Gasse.
München 1952, S. 308ff
M4)
Hofman, Wilhelm, Reinhold Maier, Die Reden.
Eine Auswahl. Stuttgart 1982, S. 39f
M5)
Bausch, Paul, Lebenserinnerungen und
Erkenntnisse eines schwäbischen Abgeordneten. Korntal 1969, S. 120ff
M6)
Buchwitz, Otto, 50 Jahre Funktionär der
deutschen Arbeiterbewegung. Berlin (Ost) 1950, S. 147ff
M7)
Felder, Josef, Die Entscheidung der
sozialdemokratischen Reichstagsfraktion, in: Abgeordnete des Deutschen
Bundestages. Aufzeichnungen und Erinnerungen. Boppard 1982, S. 37ff
Arbeitsaufträge:
1)
Kennzeichnen Sie den Quellencharakter der Materialien 1-7 und arbeiten Sie die
zentralen Aussagen strukturiert heraus!
2)
Ordnen Sie den dargestellten Prozess in den Zusammenhang der
nationalsozialistischen Machtergreifung seit dem 30. Januar 1933 ein!
3)
Beurteilen Sie vor dem Hintergrund Ihrer historisch-politischen Kenntnisse die
vorgetragenen Aussagen! Nehmen Sie abschließend Stellung!
Lösungsvorschläge:
ad
1) Die vorliegenden Texte sind - mit einer Ausnahme - allesamt Aufzeichnungen
ehemaliger Abgeordneter desjenigen Reichstages, der in seiner 2. Sitzung am 23.
März 1933 das für die Errichtung der NS-Diktatur wohl grundlegende
"Ermächtigungsgesetz" verabschiedet hat. Die Anmerkungen zur eigenen
politischen Biographie sind in einigen Fällen offenbar mit dem Ziel einer
Rechtfertigung (Reinhold Maier) oder auch Richtigstellung - programmatisch hier
geradezu Franz von Papen mit "Der Wahrheit eine Gasse" - verfasst
worden. Demgegenüber geben die Aufzeichnungen der ehemaligen SPD-Abgeordneten
(Felder, Buchwitz) darüber Auskunft, unter welchem ungeheuren Druck ihre
Fraktion gestanden haben muss und welche komplexen Entscheidungsprozesse dabei
notwendig wurden.
Schon
nach einer ersten Durchsicht fallen gemeinsame Argumentationsmuster auf: Immer
wieder verweisen einige Abgeordnete auf die besonders schwierige und
katastrophale Lage in der Endphase der Weimarer-Republik. Der spätere
Reichsbankpräsident Hjalmar Schacht (DDP, NSDAP), der der Sitzung als Zuschauer
beiwohnte, spricht mit drastischen Worten von der "Unfähigkeit der
früheren Regierungen [...] das wirtschaftliche Elend zu meistern."
Reinhold Maier (Staatspartei) zufolge herrschte gar "seit Sommer 1932 [ein]
Zustand vollkommener Gesetzlosigkeit."
Festgestellt
wird einerseits, dass mit dem Ermächtigungsgesetz die "Selbstausschaltung
des Parlaments" (v.Papen) beschlossene Sache ist: "Diesem
Ermächtigungsgesetz verdankt Hitler die Diktatur." (Schacht, Papen)
Demgegenüber betonen Otto Schmidt (Hannover) und Reinhold Maier mit Nachdruck
die faktisch doch noch vorhandenen Kontrollmöglichkeiten. Insbesondere Schmidt
(DNVP) unterstreicht, dass die "Sonderbefugnisse nur an die gegenwärtige
Reichsregierung" (Schmidt) verliehen worden waren und nicht explizit an
Hitler oder die NSDAP, die neben dem Reichskanzler nur zwei weitere Minister
für das Kabinett stellte. Während Maier etwas nebulös von "bedeutsamen
Gegenkräften" spricht, nennt Schmidt hier vor allem den Reichspräsidenten
- seine Rechte blieben nach Art.2
unberührt. Zwar räumt Schmidt ein, das Ermächtigungsgesetz sei
verfassungsändernd, aber ein "sehr wesentlicher Umstand" für die
DNVP und ihr Zustimmung sei doch gewesen, dass es für sie - ungeachtet anderer
Überlegungen und im Unterschied zu den übrigen Parteien - die "Chance des
Mitbestimmungsrechts" gab. Ohnehin hatte die DNVP niemals einen Hehl daraus
gemacht, dass ihre politische Heimat nicht unbedingt das parlamentarische System
der Weimarer Republik war. Dass dieses Kalkül nicht aufgegangen ist, schreibt
Schmidt einer schnellen Entwicklung zu, die "anarchisch" - hier wohl
im Sinne von unkontrollierbar oder außer Kontrolle - nennt. Während das
Ermächtigungsgesetz für Franz von Papen und Hjalmar Schacht gewissermaßen zum
Türöffner der Diktatur wird, bricht selbige über Schmidt eher wie ein
Unwetter herein.
In
anderer, vielleicht abgeschwächter Form findet sich dieses Konzept oder die
Illusion der "Mitbestimmung" bei Maier und Bausch wieder, wenn diese
erläutern, dass man damals mit der Zustimmung die Hoffnung verbunden habe, die
Nationalsozialisten auf den Boden der Verfassung zu verpflichten bzw. auf diesen
Boden zurückzuholen - letztlich habe man sogar ein Blutbad verhindert
(Maier).
Bemerkenswert
ist, dass vor allem Reinhold Maier - ansatzweise vielleicht auch Schacht - den
durch das Ermächtigungsgesetz herbeigeführten Zäsurcharakter deutlich
abblendet, indem er feststellt, "dass wahrscheinlicherweise am 5. März die
Schlacht für die Demokratie verloren gegangen war." Kaum anders
argumentiert Paul Bausch (Evangelische Bewegung, Volksdienst) wenn er
resümiert: "Es wäre aber völlig falsch, den Parteien allein die Schuld
[...] zuzuschieben. Oberbefehlshaber in der Demokratie ist der Wähler. Die
unbeschränkte Macht wurde den Nationalsozialisten letztlich durch die
Staatsbürger in die Hand gelegt."
Nicht
zuletzt deuten die extremen Alternativen in diesem Entscheidungsprozeß auf die
Problematik der möglichen Legalität bzw. Illegalität des gesamten
parlamentarischen Verfahrens an diesem 23. März 1933. Während mehrfach
angegeben wird, man hätte ja als Gegner einfach der Sitzung fernbleiben
können, "um es schon dadurch zu Fall zu bringen." (Schmidt), wird
ungeachtet der vor und im Haus anwesenden SA und SS-Gruppen von Bausch
festgestellt: "Ich kann aber nicht sagen, dass die Abstimmungen am 23.
nicht in Freiheit stattgefunden hätten." Und bei Franz von Papen, der der
Opposition nicht den persönlichen Mut absprechen möchte, heißt es explizit:
" [...] dass nicht die Einschüchterung die Opposition zum Jasagen bewog,
sondern ihre ehrliche Überzeugung."
Wie
stark der auf allen oppositionellen Abgeordneten lastende Druck tatsächlich
gewesen sein muss, machen demgegenüber vor allem die Ausführungen der beiden
SPD-Abgeordneten deutlich. Buchwitz trug neben dem obligatorischen Revolver eine
Zyankalikapsel bei sich, die er sich offenbar extra aus diesem Anlass besorgt
hatte. Buchwitz und Felder geben beide an, dass innerhalb der SPD-Fraktion
darüber gestritten wurde, ob eine Teilnahme an der
"Reichstagskomödie" (Buchwitz) überhaupt noch Sinn machen würde.
Weitgefächert scheinen jedoch die unterschiedlichen Beweggründe für eine
Teilnahme ("Es gab Kollegen, die glaubten, durch Wohlverhalten Gnade vor
den Augen Hitlers zu finden" (Buchwitz) - "Man muß vor aller Welt den
Nazis widersprechen" (Schröder zit. bei Felder). Im Sinne Schröders
äußerte sich dann Wels und übernahm die Verpflichtung "das Nein der
Sozialdemokratie auszusprechen" (Felder). Zwar befanden sich auch 20
SPD-Abgeordnete in Schutzhaft (Felder), dennoch war man sich mit Blick auf die
verhafteten KPD-Abgeordneten einig, dass "eine aus Rechtsbewußtsein
bedingte Verwahrung für sie äußerst provokativ auf die Nazis wirken und zu
einem Kesseltreiben gegen die SPD-Funktionäre im ganzen Reich benützt
werde." (Felder)
ad
2)
ad
3) Die Argumentationsmuster lassen sich auf folgende Problemfelder
bündeln:
a)
"Ermächtigungsgesetz"
- Legal oder Illegal?:
Diverse
Rechtsbrüche im Vorfeld der Abstimmung (Notverordnungen hatten fast alle
Grundrechte außer Kraft gesetzt)
Abgeordnete
wurden durch Verhaftungen oder Gewaltandrohungen von der Abstimmung ferngehalten
<=> Da der Reichstag am 1. Februar 1933 aufgelöst wurde, konnten die
ehemaligen Abgeordneten als nunmehr (bestenfalls) Wahlkandidaten keine
Immunität beanspruchen; laut Artikel 37 (WRV) bezog sich der Schutz nur auf den
Zeitraum der Sitzungsperioden, welche erst mit der konstituierenden Sitzung (=
21. März 1933) begann. Paradoxerweise hätte der Reichstag mit dem 21. März
auf die Entlassung der verhafteten Abgeordneten aus der Schutzhaft drängen
können; da wiederum die NSDAP durch ebendiese über eine knappe Mehrheit von 6
Mandaten (288) verfügte, wäre eine etwaige Abstimmung mit hoher
Wahrscheinlichkeit fehlgeschlagen.
Keine
Maßnahme zum Schutz der Weimarer-Verfassung wie bisherige Notverordnungen,
sondern neuer Gesetzgeber (Artikel
1) und neuer Verfassungsgeber (Artikel
2) wird geschaffen! Im Artikel 1 des "Ermächtigungsgesetzes"
wurde explizit festgestellt, dass dies auch die Reichsgesetze im "Urbereich
des Verfassungsstaates" (Bracher) betraf, mit denen der Haushalt
festgestellt wurde (Artikel 85 WV) und Kredite beschafft wurden (vgl. Art. 87
WRV) <=> Andererseits: Kein Verstoß gegen die Weimarer Verfassung, da
jede inhaltliche Änderung in Ordnung war, solange sie nur von einer 2/3
Mehrheit abgesegnet wurde.
a)
Die scheinbare Legalität der "Machtergreifung" erfüllte vor allem
für den "im formalen Denken großgewordenen konservativen Sympathisanten
und Mitläufern die Möglichkeit, das Gewissen wie die positivistischen
Vorstellungen von Staat und Recht zu befriedigen." (Thamer) =>
"Saubere" Revolution im Unterschied zur Novemberrevolution
b)
"Die Annahme des Ermächtigungsgesetzes verlieh der Beseitigung des
Verfassungsstaates einen gesetzlichen Schein. Hitler legte Wert auf diesen
Schein, weil er die Loyalität des staatlichen Apparates sichern [...]
half." (Winkler)
Fazit:
==>
Formalistisch: Qualität des Rechts spielt keine Rolle, solange der
vorgeschriebene Weg beschritten wird.
==>
Verfassung = Werteordnung: Verletzung elementarer Menschenrechte macht
Ermächtigungsgesetz illegal
b)
Sekundäre
Bedeutung des "Ermächtigungsgesetzes" im Prozess der
"Machtergreifung":
Die
Bevölkerung bzw. die Wahlen vom 5. März haben über die
"Machtergreifung" entschieden <=> Bereits mit dem 4. Februar,
spätestens mit dem 28. Februar fand die eigentliche nationalsozialistische
Revolution statt (Ausschaltung des Rechts- und Parteienstaates); schon dieser
Tag brachte Deutschland die Diktatur in Deutschland mit der Verordnung
des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat
Beschränkungen
der persönlichen Freiheit (Art. 114 WRV), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.
115 WRV), Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 117 WRV), freie
Meinungsäußerung (Art. 118 WRV), Versammlungsfreiheit (Art. 123 WRV), Bildung
von (politischen und religiösen) Vereinen und Gesellschaften (Art. 124 WRV) und
Beschlagnahme und Enteignung von Eigentum (Art. 153 WRV)
Die
revolutionären Ereignisse seit Anfang Februar 1933 bekommen u.a. durch die
Abstimmung am 23.3. einen legalen Anstrich.
Durch
eine gezielte Überschätzung der Bedeutung des Ermächtigungsgesetzes werden
die bürgerlichen Parteien der Mitte (v.a. Zentrum), die dem Gesetz zugestimmt
haben, möglicherweise bewusst ins Unrecht gesetzt. Entsprechend wird die Rolle
der DNVP (als Vertretung des politischen Protestantismus), die das
Ermächtigungsgesetz einbrachte und in der Regierungskoalition war, eher
abgeblendet.
c)
Problematik
der Kompromisse (Liberale, Zentrum und DNVP) und der Bedrohung / Widerstand
(SPD)
Zentrum
hatte Zugeständnisse von Hitler erhalten, dass ihre kirchlichen und religiösen
Interessen unangetastet bleiben. Motto: Nationale Sammlung notwendig, da
chaotische Zustände: Wichtigster Punkte (Religion) für Zentrum garantiert und
wurde - wenngleich nicht im eigentlichen Gesetzestext - so doch von Hitler
verbal (auch in der Krolloper vor dem Reichstag) zugesichert!
DNVP
sah wohl realistische Chance, da das Ermächtigungsgesetz in der Tat
Einschränkungen für Hitler vorsah: Nicht der Reichskanzler, sondern die
Reichsregierung würde Gesetze erlassen. Zur Reichsregierung gehörte auch die
DNVP. Reichstag, Reichsregierung und Reichspräsident wurden als
verfassungsrechtliche Einrichtungen im Gesetz garantiert; der Reichspräsident
behielt - so zumindest der Wortlaut - in vollem Umfange seine Rechte! <=>
Andererseits: Einparteiengesetz vom 14. Juli 1933, Aufhebung Reichsrat (Februar
1934) sowie Hitlers Personalunion von Reichspräsident und Reichskanzler nach
dem Tode Hindenburg
Hoffnungen:
Zähmung oder Scheitern der Nationalsozialisten in der Regierungsverantwortung;
Zustimmung zum Gesetz verpflichtet die Regierung auch weiterhin, den
Legalitätskurs einzuhalten; Hitler ist mit Ermächtigungsgesetz saturiert;
Sicherheit (Person, Partei)
SPD:
Akute Gefährdung für Leib und Leben evident
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