| Sekundaerliteratur |
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| Frankreich | 1789-1815 | [P|S|M] |
Pierre Gaxotte - Zur Verfassung von 1791
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Der König verkörpert die Exekutivgewalt, verfügt jedoch über keinerlei
durchführende Organe. Er soll die Armee befehligen, aber die Truppen und die
Gendarmerie unterstehen den Gemeindeverwaltungen, und seine Befehlsgewalt
erstrecht sich nicht auf die Nationalgarde. Eine einzige Waffe bleibt ihm: Er
hat die Möglichkeit, Dekrete, denen er nicht zustimmt, auf vier Jahre
zurückzustellen. Dies ist das aufschiebende Veto, das zeitlich begrenzte Nein,
wogegen der Nationalversammlung kein anderes Mittel bleibt als die rohe Gewalt,
denn es gibt niemanden, der in einem Konflikt als Schiedsrichter auftreten
könnte, weder eine Wählerkörperschaft noch ein Oberhaus. Man hat dem
Herrscher das Recht verweigert, die Nationalversammlung aufzulösen; man auch
keine zweite Kammer gewollt, weil man befürchtete, dass sie zum Zufluchtsort
der Aristokraten werden könnte. Trotz der ihr aufgelegten Fesseln scheint die
Macht des Königs immer noch zu groß zu sein. Um ihn besser am Handeln zu
hindern, stempelt man ihn zu einem Verdächtigen. [...] Begnügt er sich mit der
Rolle eines passiven Zuschauers, beschuldigen ihn die Zeitungen der Lauheit, und
die Republikaner weisen auf seine Überflüssigkeit hin. Hascht er nach
Popularität, so bereitet er ein Komplott vor. Macht er von seinem Vetorecht
Gebrauch, so ist er ein Rebell. Die Gesetzgebende Versammlung behauptet, allein
das Vertrauen des Volkes zu besitzen. Sie wird jedoch in einem doppelten
Wahlgang von den Wählern bestimmt, welche die Zahlung einer gewissen Steuer
nachweisen können. [...] Dieser Umstand allein stellt jedoch für die Führer
der extremen Linken ein Attentat auf die Menschenrechte und eine Beleidigung
für die nationale Souveränität dar. Auf der anderen Seite verfügt die
Nationalversammlung gleichfalls nicht über mehr Mittel als der König, um sich
Gehör zu verschaffen.
| | aus: Gaxotte, Pierre (1973) - Die Französische Revolution. 2.Aufl., München, S.166f
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