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Primaerliteratur
20. Jahrh. | Deutschland | Weimarer Republik
[P|S|M]
Notverordnung vom 8.11.1923
Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung verordne ich wie folgt: 

§ 1. Die Ausübung des mit verfassungsmäßig zustehenden Oberbefehls über die Wehrmacht des Reiches übertrage ich auf den Chef der Heeresleitung, General von Seeckt.

§ 2. In Abänderung meiner Verordnung vom 26.September 1923 übertrage ich die vollziehende Gewalt anstelle des Reichswehrministers dem Chef der Heeresleitung, General von Seeckt, der alle zur Sicherung des Reiches erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.

§ 3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Berlin, den 8.November 1923

Der Reichspräsident, gez.: Ebert.
Der Reichskanzler, gez.: Stresemann.
Der Reichswehrminister, gez. Geßler.



Quelle: Nordwestdeutsche Zeitung, 9. November 1923

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