| Primaerliteratur |
| 20. Jahrh. | Deutschland | Weimarer Republik | [P|S|M] |
Notverordnung vom 8.11.1923
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Auf Grund des Artikels
48 der Reichsverfassung verordne ich wie folgt:
§ 1. Die Ausübung
des mit verfassungsmäßig zustehenden Oberbefehls über die Wehrmacht des
Reiches übertrage ich auf den Chef der Heeresleitung, General von Seeckt.
§ 2. In Abänderung
meiner Verordnung vom 26.September 1923 übertrage ich die vollziehende Gewalt
anstelle des Reichswehrministers dem Chef der Heeresleitung, General von Seeckt,
der alle zur Sicherung des Reiches erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.
§ 3. Diese
Verordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den
8.November 1923
Der Reichspräsident,
gez.: Ebert.
Der Reichskanzler, gez.: Stresemann.
Der Reichswehrminister, gez. Geßler.
| | Quelle:
Nordwestdeutsche Zeitung, 9. November 1923 |
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GM
(digitale Umsetzung) für psm-data 
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