Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei
den größeren Ländern entfällt auf 700.000 Einwohner eine Stimme. Ein Überschuß
von mindestens 350.000 Einwohnern wird 700.000 gleichgerechnet. Kein Land darf
durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein. (5)
Deutschösterreich erhält nach seinem Anschluß an das Deutsche Reich das Recht
der Teilnahme am Reichsrat mit der seiner Bevölkerung entsprechenden
Stimmenzahl. Bis dahin haben die Vertreter Deutschösterreichs beratende Stimme.
(6)
Die Stimmenzahl wird durch den Reichsrat nach jeder allgemeinen Volkszählung
neu festgesetzt.
Artikel 62
In den Ausschüssen, die der Reichsrat aus seiner Mitte bildet, führt kein
Land mehr als eine Stimme.
Artikel 63
Die Länder werden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen
vertreten. Jedoch wird die Hälfte der preußischen Stimmen nach Maßgabe eines
Landesgesetzes von den preußischen Provinzialverwaltungen bestellt.
Die Länder sind berechtigt, so viele Vertreter in den Reichsrat zu entsenden,
wie sie Stimmen führen.
Artikel 64
Die Reichsregierung muß den Reichsrat auf Verlangen von einem Drittel
seiner Mitglieder einberufen.
Artikel 65
Den Vorsitz im Reichsrat und in seinen Ausschüssen führt ein Mitglied der
Reichsregierung. Die Mitglieder der Reichsregierung haben das Recht und auf
Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Reichsrats und seiner Ausschüsse
teilzunehmen. Sie müssen während der Beratung auf Verlangen jederzeit gehört
werden.
Artikel 66
Die Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichsrats sind befugt, im
Reichsrat Anträge zu stellen.
Der Reichsrat regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.
Die Vollsitzungen des Reichsrats sind öffentlich. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung
kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen
werden.
Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden.
Artikel 67
Der Reichsrat ist von den Reichsministerien über die Führung der
Reichsgeschäfte auf dem Laufenden zu halten. Zu Beratungen über wichtige
Gegenstände sollen von den Reichsministerien die zuständigen Ausschüsse des
Reichsrats zugezogen werden.
Fünfter
Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung
Artikel 68
Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des
Reichstags eingebracht.
Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.
Artikel 69
Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung bedarf der
Zustimmung des Reichsrats. Kommt eine Übereinstimmung zwischen der
Reichsregierung und dem Reichsrat nicht zustande, so kann die Reichsregierung
die Vorlage gleichwohl einbringen, hat aber hierbei die abweichende Auffassung
des Reichsrats darzulegen.
Beschließt der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, welcher die Reichsregierung
nicht zustimmt, so hat diese die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim
Reichstag einzubringen.
Artikel 70
Der Reichspräsident hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze
auszufertigen und binnen Monatsfrist im Reichs-Gesetzblatt zu verkünden.
Artikel 71
Reichsgesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem
vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt
in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist.
Artikel 72
Die Verkündigung eines Reichsgesetzes ist um zwei Monate auszusetzen, wenn
es ein Drittel des Reichstags verlangt. Gesetze, die der Reichstag und der
Reichsrat für dringlich erklären, kann der Reichspräsident ungeachtet dieses
Verlangens verkünden.
Artikel 73
Ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkündung zum
Volksentscheid zu bringen, wenn der Reichspräsident binnen eines Monats es
bestimmt.
Ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von mindestens einem Drittel des
Reichstags ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn ein
Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragt.
Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuführen, wenn ein Zehntel der
Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem
Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Er ist von
der Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Reichstag zu unterbreiten.
Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf im
Reichstag unverändert angenommen worden ist.
Über den Haushaltplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen kann nur
der Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen.
Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt ein
Reichsgesetz.
Artikel 74
Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat der
Einspruch zu.
Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach der Schlußabstimmung im
Reichstag bei der Reichsregierung eingebracht und spätestens binnen zwei
weiteren Wochen mit Gründen versehen werden.
Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstag zur nochmaligen Beschlußfassung
vorgelegt. Kommt hierbei keine Übereinstimmung zwischen Reichstag und Reichsrat
zustande, so kann der Reichspräsident binnen drei Monaten über den Gegenstand
der Meinungsverschiedenheit einen Volksentscheid anordnen. Macht der Präsident
von diesem Rechte keinen Gebrauch, so gilt das Gesetz als nicht zustande
gekommen. Hat der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit entgegen dem Einspruch des
Reichsrats beschlossen, so hat der Präsident das Gesetz binnen drei Monaten in
der vom Reichstag beschlossenen Fassung zu verkünden oder einen Volksentscheid
anzuordnen.
Artikel 75
Durch den Volksentscheid kann ein Beschluß des Reichstags nur dann außer
Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der
Abstimmung beteiligt.
Artikel 76
Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen
Beschlüsse des Reichstags auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn
zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei
Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschlüsse des Reichsrats auf Abänderung
der Verfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung
beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten
erforderlich.
Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats eine Verfassungsänderung
beschlossen, so darf der Reichspräsident dieses Gesetz nicht verkünden, wenn
der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid verlangt.
Artikel 77
Die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen,
die Reichsregierung. Sie bedarf dazu der Zustimmung des Reichsrats, wenn die
Ausführung der Reichsgesetze den Landesbehörden zusteht.
Sechster
Abschnitt. Die Reichsverwaltung
Artikel 78
Die Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten ist ausschließlich
Sache des Reichs.
In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zusteht, können die Länder
mit auswärtigen Staaten Verträge schließen; die Verträge bedürfen der
Zustimmung des Reichs.
Vereinbarungen mit fremden Staaten über Veränderung der Reichsgrenzen werden
nach Zustimmung des beteiligten Landes durch das Reich abgeschlossen. Die
Grenzveränderungen dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen, soweit
es sich nicht um bloße Berichtigung der Grenzen unbewohnter Gebietsteile
handelt.
Um die Vertretung der Interessen zu gewährleisten, die sich für einzelne Länder
aus ihren besonderen wirtschaftlichen Beziehungen oder ihrer benachbarten Lage
zu auswärtigen Staaten ergeben, trifft das Reich im Einvernehmen mit den
beteiligten Ländern die erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen.
Artikel 79
Die Verteidigung des Reichs ist Reichssache. Die Wehrverfassung des
deutschen Volkes wird unter Berücksichtigung der besonderen
landsmannschaftlichen Eigenarten durch ein Reichsgesetz einheitlich geregelt.
Artikel 80
Das Kolonialwesen ist ausschließlich Sache des Reichs.
Artikel 81
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Artikel 82
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer
gemeinschaftlichen Zollgrenze.
Die Zollgrenze fällt mit der Grenze gegen das Ausland zusammen. An der See
bildet das Gestade des Festlands und der zum Reichsgebiet gehörigen Inseln die
Zollgrenze. Für den Lauf der Zollgrenze an der See und an anderen Gewässern können
Abweichungen bestimmt werden.
Fremde Staatsgebiete oder Gebietsteile können durch Staatsverträge oder
Ubereinkommen dem Zollgebiete angeschlossen werden.
Aus dem Zollgebiet können nach besonderem Erfordernis Teile ausgeschlossen
werden. Für Freihäfen kann der Ausschluß nur durch ein verfassungsänderndes
Gesetz aufgehoben werden.
Zollausschlüsse können durch Staatsverträge oder Ubereinkommen einem fremden
Zollgebiet angeschlossen werden.
Alle Erzeugnisse der Natur, sowie des Gewerbe- und Kunstfleißes, die sich im
freien Verkehr des Reichs befinden, dürfen über die Grenzen der Länder und
Gemeinden ein-, aus- oder durchgeführt werden. Ausnahmen sind auf Grund eines
Reichsgesetzes zulässig.
Artikel 83
Die Zölle und Verbrauchssteuern werden durch Reichsbehörden verwaltet.
Bei der Verwaltung von Reichsabgaben durch Reichsbehörden sind Einrichtungen
vorzusehen, die den Ländern die Wahrung besonderer Landesinteressen auf dem
Gebiete der Landwirtschaft, des Handels, des Gewerbes und der Industrie ermöglichen.
Artikel 84
Das Reich trifft durch Gesetz die Vorschriften über:
1. die Einrichtung der Abgabenverwaltung der Länder, soweit es die einheitliche
und gleichmäßige Durchführung der Reichsabgabengesetze erfordert;
2. die Einrichtung und Befugnisse der mit der Beaufsichtigung der Ausführung
der Reichsabgabengesetze betrauten Behörden;
3. die Abrechnung mit den Ländern;
4. die Vergütung der Verwaltungskosten bei Ausführung der
Reichsabgabengesetze.
Artikel 85 (7)
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Rechnungsjahr
veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahrs durch ein Gesetz
festgestellt.
Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in
besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Im übrigen
sind Vorschriften im Reichshaushaltsgesetz unzulässig, die über das
Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des
Reichs oder ihre Verwaltung beziehen.
Der Reichstag kann im Entwurfe des Haushaltsplans ohne Zustimmung des Reichsrats
Ausgaben nicht erhöhen oder neu einsetzen.
Die Zustimmung des Reichsrats kann gemäß den Vorschriften des Artikels 74
ersetzt werden.
Artikel 86 (8)
Über die Verwendung aller Reichseinnahmen legt der Reichsfinanzminister in
dem folgenden Rechnungsjahre zur Entlastung der Reichsregierung dem Reichsrat
und dem Reichstag Rechnung. Die Rechnungsprüfung wird durch Reichsgesetz
geregelt.
Artikel 87 (9)
Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und
in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine
solche Beschaffung sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des
Reichs dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.
Artikel 88
Das Post- und Telegraphenwesen samt dem Fernsprechwesen ist ausschließlich
Sache des Reichs.
Die Postwertzeichen sind für das ganze Reich einheitlich.
Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen,
welche Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Verkehrseinrichtungen
festsetzen. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den
Reichspostminister übertragen.
Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Post-, Telegraphen- und
Fernsprechverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung mit Zustimmung
des Reichsrats einen Beirat.
Verträge über den Verkehr mit dem Ausland schließt allein das Reich.
Artikel 89
Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden
Eisenbahnen in sein Eigentum zu übernehmen und als einheitliche Verkehrsanstalt
zu verwalten.
Die Rechte der Länder, Privateisenbahnen zu erwerben, sind auf Verlangen dem
Reiche zu übertragen.
Artikel 90
Mit dem Übergang der Eisenbahnen übernimmt das Reich die
Enteignungsbefugnis und die staatlichen Hoheitsrechte, die sich auf das
Eisenbahnwesen beziehen. Über den Umfang dieser Rechte entscheidet im
Streitfall der Staatsgerichtshof.
Artikel 91
Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen,
die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln. Sie kann diese
Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den zuständigen Reichsminister übertragen.
Artikel 92
Die Reichseisenbahnen sind, ungeachtet der Eingliederung ihres Haushalts und
ihrer Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des
Reichs, als ein selbständiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten, das
seine Ausgaben einschließlich Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschuld selbst
zu bestreiten und eine Eisenbahnrücklage anzusammeln hat. Die Höhe der Tilgung
und der Rücklage sowie die Verwendungszwecke der Rücklage sind durch
besonderes Gesetz zu regeln.
Artikel 93
Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der
Tarife errichtet die Reichsregierung für die Reichseisenbahnen mit Zustimmung
des Reichsrats Beiräte.
Artikel 94
Hat das Reich die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen eines
bestimmten Gebiets in seine Verwaltung übernommen, so können innerhalb dieses
Gebiets neue, dem allgemeinen Verkehre dienende Eisenbahnen nur vom Reiche oder
mit seiner Zustimmung gebaut werden. Berührt der Bau neuer oder die Veränderung
bestehender Reichseisenbahnanlagen den Geschäftsbereich der Landespolizei, so
hat die Reichseisenbahnverwaltung vor der Entscheidung die Landesbehörden anzuhören.
Wo das Reich die Eisenbahn noch nicht in seine Verwaltung genommen hat, kann es
für den allgemeinen Verkehr oder die Landesverteidigung als notwendig erachtete
Eisenbahnen kraft Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Länder, deren
Gebiet durchschnitten wird, jedoch unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für
eigene Rechnung anlegen oder den Bau einem anderen zur Ausführung überlassen,
nötigenfalls unter Verleihung des Enteignungsrechts.
Jede Eisenbahnverwaltung muß sich den Anschluß anderer Bahnen auf deren Kosten
gefallen lassen.
Artikel 95
Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die nicht vom Reiche verwaltet werden,
unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reich.
Die der Reichsaufsicht unterliegenden Eisenbahnen sind nach den gleichen, vom
Reiche festgesetzten Grundsätzen anzulegen und auszurüsten. Sie sind in
betriebssicherem Zustand zu erhalten und entsprechend den Anforderungen des
Verkehrs auszubauen. Personen- und Güterverkehr sind in Übereinstimmung mit
dem Bedürfnis zu bedienen und auszugestalten.
Bei der Beaufsichtigung des Tarifwesens ist auf gleichmäßige und niedrige
Eisenbahntarife hinzuwirken.
Artikel 96
Alle Eisenbahnen, auch die nicht dem allgemeinen Verkehre dienenden, haben
den Anforderungen des Reichs auf Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der
Landesverteidigung Folge zu leisten.
Artikel 97
Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Wasserstraßen
in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen.
Nach der Übernahme können dem allgemeinen Verkehre dienende Wasserstraßen nur
noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung angelegt oder ausgebaut werden.
Bei der Verwaltung, dem Ausbau oder dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse
der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu
wahren. Auch ist auf deren Förderung Rücksicht zu nehmen.
Jede Wasserstraßenverwaltung hat sich den Anschluß anderer Binnenwasserstraßen
auf Kosten der Unternehmer gefallen zu lassen. Die gleiche Verpflichtung besteht
für die Herstellung einer Verbindung zwischen Binnenwasserstraßen und
Eisenbahnen.
Mit dem Übergänge der Wasserstraßen erhält das Reich die
Enteignungsbefugnis, die Tarifhoheit sowie die Strom- und Schiffahrtspolizei.
Die Aufgaben der Strombauverbände in bezug auf den Ausbau natürlicher
Wasserstraßen im Rhein-, Weser- und Elbgebiet sind auf das Reich zu übernehmen.
Artikel 98
Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Wasserstraßen werden bei den
Reichswasserstraßen nach näherer Anordnung der Reichsregierung unter
Zustimmung des Reichsrats Beiräte gebildet.
Artikel 99
Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Werke,
Einrichtungen und sonstige Anstalten erhoben werden, die zur Erleichterung des
Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die
zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die
Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht ausschließlich
zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke
bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch
Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Herstellungskosten gelten die Zinsen
und Tilgungsbeträge für die aufgewandten Mittel.
Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden Anwendung auf die Abgaben, die
für künstliche Wasserstraßen sowie für Anstalten an solchen und in Häfen
erhoben werden.
Im Bereiche der Binnenschiffahrt können für die Bemessung der
Befahrungsabgaben die Gesamtkosten einer Wasserstraße, eines Stromgebiets oder
eines Wasserstraßennetzes zugrunde gelegt werden.
Diese Bestimmungen gelten auch für die Flößerei auf schiffbaren Wasserstraßen.
Auf fremde Schiffe und deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als
auf deutsche Schiffe und deren Ladungen, steht nur dem Reiche zu.
Zur Beschaffung von Mitteln für die Unterhaltung und den Ausbau des deutschen
Wasserstraßennetzes kann das Reich die Schiffahrtsbeteiligten auch auf andere
Weise durch Gesetz zu Beiträgen heranziehen.
Artikel 100
Zur Deckung der Kosten für Unterhaltung und Bau von Binnenschiffahrtswegen
kann durch ein Reichsgesetz auch herangezogen werden, wer aus dem Bau von
Talsperren in anderer Weise als durch Befahrung Nutzen zieht, sofern mehrere Länder
beteiligt sind oder das Reich die Kosten der Anlage trägt.
Artikel 101
Aufgabe des Reichs ist es, alle Seezeichen, insbesondere Leuchtfeuer,
Feuerschiffe, Bojen, Tonnen und Baken in sein Eigentum und seine Verwaltung zu
übernehmen. Nach der Übernahme können Seezeichen nur noch vom Reiche oder mit
seiner Zustimmung hergestellt oder ausgebaut werden.
Siebenter
Abschnitt. Die Rechtspflege
Artikel 102
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 103
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Reichsgericht und durch die
Gerichte der Länder ausgeübt.
Artikel 104
Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt.
Sie können wider ihren Willen nur kraft ricterlicher Entscheidung und nur aus
den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder
zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand
versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren
Erreichung Richter in den Ruhestand treten.
Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht
berührt.
Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann
die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht
oder Entfernungen vom Amte, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen.
Auf Handelsrichter, Schöffen und Geschworene finden diese Bestimmungen keine
Anwendung.
Artikel 105
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter
entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und
Standgerichte werden hiervon nicht berührt. Die militärischen Ehrengerichte
sind aufgehoben.
Artikel 106
Die Militärgerichtsbarkeit ist aufzuheben, außer für Kriegszeiten und an
Bord der Kriegsschiffe. Das Nähere regelt ein Reichsgesetz.
Artikel 107
Im Reiche und in den Ländern müssen nach Maßgabe der Gesetze
Verwaltungsgerichte zum Schutze der einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen
der Verwaltungsbehörden bestehen.
Artikel 108
Nach Maßgabe eines Reichsgesetzes wird ein Staatsgerichtshof für das
Deutsche Reich errichtet.
Zweiter Hauptteil
Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen
Erster
Abschnitt. Die Einzelperson
Artikel 109
Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und
Pflichten.
Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind
aufzuheben.
Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr
verliehen werden.
Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf
bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.
Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht mehr verliehen werden.
Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden
annehmen.
Artikel 110
Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den
Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines
Landes ist zugleich Reichsangehöriger.
Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten
wie die Angehörigen des Landes selbst.
Artikel 111
Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Reiche. Jeder hat das
Recht, sich an beliebigem Orte des Reichs aufzuhalten und niederzulassen,
Grundstücke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben.
Einschränkungen bedürfen eines Reichsgesetzes.
Artikel 112
Jeder Deutsche ist berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern.
Die Auswanderung kann nur durch Reichsgesetz beschränkt werden.
Dem Ausland gegenüber haben alle Reichsangehörigen inner- und außerhalb des
Reichsgebiets Anspruch auf den Schutz des Reichs.
Kein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder
Bestrafung überliefert werden.
Artikel 113
Die fremdsprachigen Volksteile des Reichs dürfen durch die Gesetzgebung und
Verwaltung nicht in ihrer freien, volkstümlichen Entwicklung, besonders im
Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren Verwaltung
und der Rechtspflege beeinträchtigt werden.
Artikel 114
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder
Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf
Grund von Gesetzen zulässig.
Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden
Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die
Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen
Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung
vorzubringen.
Artikel 115
Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich.
Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Artikel 116
Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
Artikel 117
Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis
sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Reichsgesetz zugelassen werden.
Artikel 118
Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen
Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise
frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis
hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch
macht.
Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz
abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund-
und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen
Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig.
Zweiter
Abschnitt. Das Gemeinschaftsleben
Artikel 119
Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und
Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Diese beruht
auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.
Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist Aufgabe des
Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende
Fürsorge.
Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staats.
Artikel 120
Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und
gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der
Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.
Artikel 121
Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen
für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie
den ehelichen Kindern.
Artikel 122
Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder körperliche
Verwahrlosung zu schützen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen
Einrichtungen zu treffen.
Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur auf Grund des Gesetzes
angeordnet werden.
Artikel 123
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis
friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
Versammlungen unter freiem Himmel können durch Reichsgesetz anmeldepflichtig
gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten
werden.
Artikel 124
Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht
zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht
durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und
Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.
Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grunde versagt
werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck
verfolgt.
Artikel 125
Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gewährleistet. Das Nähere bestimmen
die Wahlgesetze.
Artikel 126
Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden
an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht
kann sowohl von einzelnen als auch von mehreren gemeinsam ausgeübt werden.
Artikel 127
Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung
innerhalb der Schranken der Gesetze.
Artikel 128
Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und
entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern
zuzulassen.
Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.
Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses sind durch Reichsgesetz zu regeln.
Artikel 129
Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz
etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden
gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Für
die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.
Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und
Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den
Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden.
Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit
eines Wiederaufnahmeverfahrens eröffnet sein. In die Nachweise über die Person
des Beamten sind Eintragungen von ihm ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen,
wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern. Dem
Beamten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu gewähren.
Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des
Rechtswegs für die vermögensrechtlichen Ansprüche werden besonders auch den
Berufssoldaten gewährleistet. Im übrigen wird ihre Stellung durch Reichsgesetz
geregelt.
Artikel 130
Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei.
Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die
Vereinigungsfreiheit gewährleistet.
Die Beamten erhalten nach näherer reichsgesetzlicher Bestimmung besondere
Beamtenvertretungen.
Artikel 131
Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt
die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die
Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren
Dienste der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten.
Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.
Die nähere Regelung liegt der zuständigen Gesetzgebung ob.
Artikel 132
Jeder Deutsche hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme
ehrenamtlicher Tätigkeiten.
Artikel 133
Alle Staatsbürger sind verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze persönliche
Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten.
Die Wehrpflicht richtet sich nach den Bestimmungen des Reichswehrgesetzes.
Dieses bestimmt auch, wieweit für Angehörige der Wehrmacht zur Erfüllung
ihrer Aufgaben und zur Erhaltung der Mannszucht einzelne Grundrechte einzuschränken
sind.
Artikel 134
Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu
allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.
Dritter
Abschnitt. Religion und Religionsgesellschaften
Artikel 135
Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Die ungestörte Religionsübung wird durch die Verfassung gewährleistet und
steht unter staatlichem Schutz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon
unberührt.
Artikel 136
Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch
die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu
öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden
haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer
Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder
eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme
an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen
werden.
Artikel 137
Es besteht keine Staatskirche.
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der
Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets
unterliegt keinen Beschränkungen.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig
innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter
ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen
Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes,
soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren
Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl
ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so
ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes
sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe
der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich
die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert,
liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Artikel 138
Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die
Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen
Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohlfahrtszwecke bestimmten
Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 139
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der
Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 140
Den Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung
ihrer religiösen Pflichten zu gewähren.
Artikel 141
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern,
Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die
Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei
jeder Zwang fernzuhalten ist.
Vierter
Abschnitt. Bildung und Schule
Artikel 142
Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährt
ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.
Artikel 143
Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei
ihrer Einrichtung wirken Reich, Länder und Gemeinden zusammen.
Die Lehrerbildung ist nach den Grundsätzen, die für die höhere Bildung
allgemein gelten, für das Reich einheitlich zu regeln.
Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichtteil der
Staatsbeamten.
Artikel 144
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates; er kann die
Gemeinden daran beteiligen. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige,
fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.
Artikel 145
Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich
die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende
Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht
und die Lernmittel in den Volksschulen und Fortbildungsschulen sind
unentgeltlich.
Artikel 146
Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer für
alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und höhere Schulwesen auf.
Für diesen Aufbau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme
eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlage und Neigung, nicht die
wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis
seiner Eltern maßgebend.
Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten
Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit
hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des Abs. 1, nicht beeinträchtigt
wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist möglichst zu berücksichtigen.
Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung nach den Grundsätzen eines
Reichsgesetzes.
Für den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und höheren Schulen sind
durch Reich, Länder und Gemeinden öffentliche Mittel bereitzustellen,
insbesondere Erziehungsbeihilfen für die Eltern von Kindern, die zur Ausbildung
auf mittleren und höheren Schulen für geeignet erachtet werden, bis zur
Beendigung der Ausbildung.
Artikel 147
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der
Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist
zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie
in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen
Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen
der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
wirtschaftliche und restliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert
ist.
Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn für eine Minderheit von
Erziehungsberechtigten, deren Wille nach Artikel 146 Abs. 2 zu berücksichtigen
ist, eine öffentliche Volksschule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung
in der Gemeinde nicht besteht oder die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches
Interesse anerkennt.
Private Vorschulen sind aufzuheben.
Für private Schulen, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen,
verbleibt es bei dem geltenden Recht.
Artikel 148
In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung, persönliche
und berufliche Tüchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der Völkerversöhnung
zu erstreben.
Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die
Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.
Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfächer der Schulen. Jeder Schüler
erhält bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.
Das Volksbildungswesen, einschließlich der Volkshochschulen, soll von Reich, Ländern
und Gemeinden gefördert werden.
Artikel 149
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme
der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Seine Erteilung wird im Rahmen der
Schulgesetzgebung geregelt. Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft unbeschadet des
Aufsichtsrechts des Staates erteilt.
Die Erteilung religiösen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher Verrichtungen
bleibt der Willenserklärung der Lehrer, die Teilnahme an religiösen
Unterrichtsfächern und an kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklärung
desjenigen überlassen, der über die religiöse Erziehung des Kindes zu
bestimmen hat.
Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.
Artikel 150
Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft
genießen den Schutz und die Pflege des Staates.
Es ist Sache des Reichs, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes in das Ausland
zu verhüten.
Fünfter
Abschnitt. Das Wirtschaftsleben
Artikel 151
Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit
mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle
entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen zu
sichern.
Gesetzlicher Zwang ist nur zulässig zur Verwirklichung bedrohter Rechte oder im
Dienst überragender Forderungen des Gemeinwohls.
Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Maßgabe der Reichsgesetze gewährleistet.
Artikel 152
Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze Wucher
ist verboten. Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind
nichtig.
Artikel 153
Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine
Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.
Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher
Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung,
soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Höhe der Entschädigung
ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten,
soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegenüber
Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden kann nur gegen Entschädigung
erfolgen.
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine
Beste.
Artikel 154
Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechtes gewährleistet.
Der Anteil des Staates am Erbgut bestimmt sich nach den Gesetzen.
Artikel 155
Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise
überwacht, die Mißbrauch verhütet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen
eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen,
eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte zu
sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht
besonders zu berücksichtigen.
Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedung des Wohnungsbedürfnisses, zur Förderung
der Siedlung und Urbarmachung und zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist, kann
enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzulösen.
Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers
gegenüber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine
Arbeits- oder Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für die
Gesamtheit nutzbar zu machen.
Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte stehen unter
Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Gesetzgebung auf den Staat
zu überführen.
Artikel 156
Das Reich kann durch Gesetz, unbeschadet der Entschädigung, in sinngemäßer
Anwendung der für Enteignung geltenden Bestimmungen, für die
Vergesellschaftung geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in
Gemeineigentum überführen. Es kann sich selbst, die Länder oder die Gemeinden
an der Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen und Verbände beteiligen oder
sich daran in anderer Weise einen bestimmenden Einfluß sichern.
Das Reich kann ferner im Falle dringenden Bedürfnisses zum Zwecke der
Gemeinwirtschaft durch Gesetz wirtschaftliche Unternehmungen und Verbände auf
der Grundlage der Selbstverwaltung zusammenschließen mit dem Ziele, die
Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
an der Verwaltung zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung, Verteilung,
Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtschaftsgüter nach
gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu regeln.
Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Vereinigungen sind auf
ihr Verlangen unter Berücksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die
Gemeinwirtschaft einzugliedern.
Artikel 157
Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Reichs.
Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrecht.
Artikel 158
Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler
genießt den Schutz und die Fürsorge des Reichs.
Den Schöpfungen deutscher Wissenschaft, Kunst und Technik ist durch
zwischenstaatliche Vereinbarung auch im Ausland Geltung und Schutz zu
verschaffen.
Artikel 159
Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.
Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu
behindern suchen, sind rechtswidrig.
Artikel 160
Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Angestellter oder Arbeiter
steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und,
soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich geschädigt wird, zur Ausübung ihm
übertragener öffentlicher Ehrenämter nötige freie Zeit.
Wieweit ihm der Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.
Artikel 161
Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutz der
Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schwäche
und Wechselfällen des Lebens schafft das Reich ein umfassendes
Versicherungswesen unter maßgebender Mitwirkung der Versicherten.
Artikel 162
Das Reich tritt für eine zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhältnisse
der Arbeiter ein, die für die gesamte arbeitende Klasse der Menschheit ein
allgemeines Mindestmaß der sozialen Rechte erstrebt.
Artikel 163
Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche
Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das
Wohl der Gesamtheit erfordert.
Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche
Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit
nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt.
Das Nähere wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt.
Artikel 164
Der selbständige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel ist in
Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Überlastung und Aufsaugung zu
schützen.
Artikel 165
Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in
Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und
Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der
produktiven Kräfte mitzuwirken. Die beiderseitigen Organisationen und ihre
Vereinbarungen werden anerkannt.
Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und
wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterräten
sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterräten und in
einem Reichsarbeiterrat.
Die Bezirksarbeiterräte und der Reichsarbeiterrat treten zur Erfüllung der
gesamten wirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausführung der
Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen der Unternehmer und sonst
beteiligter Volkskreise zu Bezirkswirtschaftsräten und zu einem
Reichswirtschaftsrat zusammen. Die Bezirkswirtschaftsräte und der
Reichswirtschaftsrat sind so zu gestalten, daß alle wichtigen Berufsgruppen
entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung darin vertreten sind.
Sozialpolitische und wirtschaftliche Gesetzentwürfe von grundlegender Bedeutung
sollen von der Reichsregierung vor ihrer Einbringung dem Reichswirtschaftsrat
zur Begutachtung vorgelegt werden. Der Reichswirtschaftsrat hat das Recht,
selbst solche Gesetzesvorlagen zu beantragen. Stimmt ihnen die Reichsregierung
nicht zu, so hat sie trotzdem die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim
Reichstag einzubringen. Der Reichswirtschaftsrat kann die Vorlage durch eines
seiner Mitglieder vor dem Reichstag vertreten lassen.
Den Arbeiter- und Wirtschaftsräten können auf den ihnen überwiesenen Gebieten
Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse übertragen werden.
Aufbau und Aufgabe der Arbeiter- und Wirtschaftsräte sowie ihr Verhältnis zu
anderen sozialen Selbstverwaltungskörpern zu regeln, ist ausschließlich Sache
des Reichs.
Übergangs-
und Schlußbestimmungen
Artikel 166
Bis zur Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts tritt an seine Stelle für
die Bildung des Wahlprüfungsgerichts das Reichsgericht.
Artikel 167
Die Bestimmungen des Artikels 18 Abs. 3 bis 6 treten erst zwei Jahre nach
Verkündung der Reichsverfassung in Kraft.
In der preußischen Provinz Oberschlesien findet innerhalb
zweier Monate, nachdem die deutschen Behörden die Verwaltung des zurzeit
besetzten Gebiets wieder übernommen haben, eine Abstimmung nach Artikel 18 Abs.
4 Satz 1 und Abs. 5 darüber statt, ob ein Land Oberschlesien gebildet werden
soll.
Wird die Frage bejaht, so ist das Land unverzüglich einzurichten, ohne daß es
eines weiteren Reichsgesetzes bedarf. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
1. Es ist eine Landesversammlung zu wählen, die binnen drei Monaten nach der
amtlichen Feststellung des Abstimmungsergebnisses zur Einsetzung der
Landesregierung und zur Beschlußfassung über die Landesverfassung einzuberufen
ist. Der Reichspräsident erläßt die Wahlordnung nach den Grundsätzen des
Reichswahlgesetzes und bestimmt den Wahltag.
2. Der Reichspräsident bestimmt im Benehmen mit der oberschlesischen
Landesversammlung, wann das Land als eingerichtet gilt.
3. Die oberschlesische Staatsangehörigkeit erwerben:
a) die volljährigen Reichsangehörigen, die am Tage der Einrichtung des Landes
Oberschlesien (Nr. 2) in seinem Gebiete Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
haben, mit diesem Tage;
b) sonstige volljährige preußische Staatsangehörige, die im Gebiete der
Provinz Oberschlesien geboren sind und innerhalb eines Jahres nach Einrichtung
des Landes (Nr. 2) der Landesregierung erklären, daß sie die oberschlesische
Staatsangehörigkeit erwerben wollen, am Tage des Eingangs dieser Erklärung;
c) alle Reichsangehörigen, die durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung
der Staatsangehörigkeit einer der unter a und b bezeichneten Personen folgen. (10)
Artikel 168
Bis zum Erlaß des im Artikel 63 vorgesehenen Landesgesetzes, aber höchstens
bis zum 1. Juli 1921, können die sämtlichen preußischen
Stimmen im Reichsrat von Mitgliedern der Regierung abgegeben werden. (11)
Artikel 169
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung im Artikel 83 Abs. 1 wird
durch die Reichsregierung festgesetzt.
Für eine angemessene Übergangszeit kann die Erhebung und Verwaltung der Zölle
und Verbrauchssteuern den Ländern auf ihren Wunsch belassen werden.
Artikel 170
Die Post- und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Württembergs gehen spätestens
am 1. April 1921 auf das Reich über.
Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verständigung über die Bedingungen
der Übernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof.
Bis zur Übernahme bleiben die bisherigen Rechte und Pflichten Bayerns und Württembergs
in Kraft. Der Post- und Telegraphenverkehr mit den Nachbarstaaten des Auslandes
wird jedoch ausschließlich vom Reiche geregelt.
Artikel 171
Die Staatseisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeichen gehen spätestens am 1.
April 1921 auf das Reich über.
Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verständigung über die Bedingungen
der Übernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof.
Artikel 172
Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes über den Staatsgerichtshof übt
seine Befugnisse ein Senat von sieben Mitgliedern aus, wovon der Reichstag vier
und das Reichsgericht aus seiner Mitte drei wählt. Sein Verfahren regelt er
selbst.
Artikel 173
Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes gemäß Artikel 138 bleiben die
bisherigen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften bestehen.
Artikel 174
Bis zum Erlaß des in Artikel 146 Abs. 2 vorgesehenen Reichsgesetzes bleibt
es bei der bestehenden Rechtslage. Das Gesetz hat Gebiete des Reichs, in denen
eine nach Bekenntnissen nicht getrennte Schule gesetzlich besteht, besonders zu
berücksichtigen,
Artikel 175
Die Bestimmung des Artikels 109 findet keine Anwendung auf Orden und
Ehrenzeichen, die für Verdienste in den Kriegsjahren 1914-1919 verliehen werden
sollen.
Artikel 176
Alle öffentlichen Beamten und Angehörigen der Wehrmacht sind auf diese
Verfassung zu vereidigen. Das Nähere wird durch Verordnung des Reichspräsidenten
bestimmt.
Artikel 177
Wo in den bestehenden Gesetzen die Eidesleistung unter Benutzung einer
religiösen Eidesform vorgesehen ist, kann die Eidesleistung rechtswirksam auch
in der Weise erfolgen, daß der Schwörende unter Weglassung der religiösen
Eidesform erklärt: "ich schwöre". Im übrigen bleibt der in den
Gesetzen vorgesehene Inhalt des Eides unberührt.
Artikel 178
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 und das Gesetz über
die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 sind aufgehoben.
Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen
diese Verfassung nicht entgegensteht. Die Bestimmungen des am 28. Juni 1919 in
Versailles unterzeichneten Friedensvertrages werden durch die Verfassung nicht
berührt. Mit Rücksicht auf
die Verhandlungen bei dem Erwerbe der Insel Helgoland kann zugunsten ihrer
einheimischen Bevölkerung eine von Artikel 17 Abs. 2 abweichende Regelung
getroffen werden. (12)
Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsgültiger
Weise getroffen waren, behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege
anderweiter Anordnung oder Gesetzgebung.
Artikel 179
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften und Einrichtungen
verwiesen ist, die durch diese Verfassung aufgehoben sind, treten an ihre Stelle
die entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser Verfassung.
Insbesondere treten an die Stelle der Nationalversammlung der Reichstag, an die
Stelle des Staatenausschusses der Reichsrat, an die Stelle des auf Grund des
Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt gewählten Reichspräsidenten der
auf Grund dieser Verfassung gewählte Reichspräsident.
Die nach den bisherigen Vorschriften dem Staatenausschuß zustehende Befugnis
zum Erlaß von Verordnungen geht auf die Reichsregierung über; sie bedarf zum
Erlaß der Verordnungen der Zustimmung des Reichsrats nach Maßgabe dieser
Verfassung.
Artikel 180
Bis zum Zusammentritt des ersten Reichstags gilt die Nationalversammlung als
Reichstag. Der von der Nationalversammlung gewählte
Reichspräsident führt sein Amt bis zum 30. Juni 1925.
(13)
Artikel 181
Das deutsche Volk hat durch seine Nationalversammlung diese Verfassung
beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in
Kraft.
(1) In
Kraft getreten am 14.8.1919. Formell wurde die Weimarer Verfassung nicht außer
Kraft gesetzt, faktisch jedoch durch das Ermächtigungsgesetz vom 24.3.1933
aufgehoben. In den folgenden Fußnoten werden nur die Gesetze aufgeführt, durch
die die Verfassung ausdrücklich geändert worden ist.
(2)
Die Worte "oder der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammentritt des
neuen Reichstags" sind durch Gesetz vom 15.12.1923 eingefügt worden.
(3)
Eingefügt durch Gesetz vom 22.5.1926 (RGBl. I S. 243)
(4)
Fassung auf Grund des Gesetzes vom 17.12.1932 (RGBl. I S. 547)
(5)
Fassung des Gesetzes über die Vertretung der Länder im Reichsrat vom 24. März
1921.
(6)
durch Nichtigkeitsprotokoll d. Versailles 23. September 1919 für unwirksam erklärt.
(7)
Durch § 15 Abs. 2 des Reichspostfinanzgesetzes vom 18.3.1924 (RGBl. I S. 287)
wurde bestimmt: "Die Bestimmungen der Artikel 85 bis 87 der
Reichsverfassung gelten von dem gleichen Zeitpunkt (1.4.1924) ab mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des Reichsrats und Reichstags der Verwaltungsrat tritt, und
daß es zur Aufnahme von Krediten und zur Übernahme von Sicherheitsleistungen
eines Reichsgesetzes nicht bedarf."
(8)
Siehe Fußnote zu Artikel 85
(9)
Siehe Fußnote zu Artikel 85
(10)
Die Absätze 2 und 3 sind durch Gesetz vom 27.11.1920 (RGBl. S. 1987) eingefügt
worden.
(11)
Neugefaßt durch Gesetz vom 6.8.1920 (RGBl. S. 1565), durch das die Worte
"auf die Dauer eines Jahres" durch die Worte "bis zum 1. Juli
1921" ersetzt worden sind.
(12)
Artikel 178 Absatz 2 Satz 3 ist durch Gesetz vom 6.8.1920 (RGBl. S. 1566) eingefügt
worden.
(13)
Fassung des 2. Satzes auf Grund des Gesetzes vom 27.10.1922 (RGBl. I S. 801)