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Chemie in Rheinland-Pfalz ZUM
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zusammengestellt von Simone Emonts, Simone Schneider und Sabine Thiel
1.Definition: s.S.19 Formenlehre,Pharmakon
Das Arzneimittel
Nach der juristischen Definition sind Arzneimittel Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind bei Mensch und Tier Krankheiten zu heilen, zu lindern, zu verhüten und zu erkennen. Arzneimittel werden demnach eingeteilt in:
2.1. Ziel der Entwicklung neuer Arzneimittel ist es, bessere therapeutische Möglichkeiten zu schaffen. Der günstigste Fall ist dann gegeben, wenn durch das neue Medikament bisher noch nicht heilbare Krankheiten behandelt werden können und zum Erfolg führen.Anderenfalls muß der Hersteller sich damit begnügen, dass er einen Wirkstoff nur verbessert hat und keinen neuen erfunden hat.
2.2. Entwicklung
Die wesentlichen Punkte bei der
Entwicklung sind:
I. Präklinische Prüfung
Hier werden die Prüfsubstanzen
zunächst einem ersten pharmakologischen Screening ( to screen = aussieben
) unterzogen.
D. h., dass eine Reihe von Versuchen
durchgeführt werden, die dazu beitragen ein Wirkprofil zu er stellen.
Neben Untersuchungen am intakten Tier kommen heute zunehmend auch sogenannte
Ergänzungsverfahren zum Einsatz. Unter diesem Verfahren versteht man
Experimente an Enzymsystemen, isolierten Zellen oder Organen. Als Beispiel
läßt sich die Prüfung auf lokale Verträglichkeit am
bebrüteten Hühnerei oder der Untersuchung an der Kaninchenkornea
durchführen.
Die Ergänzungsverfahren können
jedoch niemals die Versuche am intakten Tier ersetzen. Nachdem sich einige
Substanzen ( Verbindungen
) bei der richtigen Auswahl der Screening - Untersuchung als erfolgversprechend
erwiesen haben und auch die Prüfung auf akute Toxizität ( Giftigkeit
) zufriedenstellend verlief, werden sie dann anschließend auf pharmakologischem
Wege geprüft. Dabei werden insbesondere
II. Klinische Prüfung
Die Erfolge, die der Mensch und
die gesamte Menschheit mit solch einem Experiment erzielt, müssen
größer sein als die damit verbundenen Risiken der Versuchsperson,
damit die Prüfung eines Arzneimittels am Menschen erlaubt ist. Die
klinischen Prüfungen werden in drei Phasen unterteilt:
Phase I:
Erste Anwendung eines Wirkstoffes
am Menschen, die in der Regel an gesunden Probanden (Versuchspersonen)
mittleren Alters erfolgt.
In dieser Phase werden
Phase II:
Erste Prüfungen zur Wirksamkeit
und relativen Ungefährlichkeit an einer begrenzten Zahl von stationären
Patienten, die
an der Krankheit leiden, für deren Therapie das Prüfpräparat
vorgesehen ist. Es nehmen zwischen 5O und 3OO Patienten teil.
Der Prüfungsplan muß
so gestellt sein, dass die Ergebnisse effektive weiterzuverarbeitende Daten
liefern, z.B. die Wirkungsintensität. Diese Daten stellen die Grundlage
für die nächste Phase dar. Noch in der zweiten Phase wird Dosierung
festgelegt. Nach Beendigung der Phase II muß wieder entschieden werden,
ob eine weitere Entwicklung der Prüfsubstanz erfolgen soll oder nicht.
Phase III:
Nachweis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit.
Diese Phase erfordert Versuche an einer großen Zahl von Patienten
(Stichprobe). Deshalb werden die Studien meist an verschiedenen Stellen
nach gleichem Prüfplan an einer größeren Menge von Patienten
durchgeführt. Vergleichsprüfungen mit anderen Elementen müssen
ebenfalls durchgeführt werden. Bei chronischen Erkrankungen müssen
die Patienten mehrere Monate behandelt werden.
Neben Klinikärzten können
auch niedergelassene Ärzte in die Prüfung einbezogen werden.
3. Zulassung:
Nach Beendigung der Phase III werden
die Prüfungsunterlagen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte vorgelegt. Grundlage für die Anforderungen an den
Antrag auf Zulassung oder Registrierung und der erforderlichen Dokumentationen
sind die §§ 22 bis 26 AMG. Dort werden Angaben über
die Bestandteile des Arzneimittels nach Art und Menge, Darreichungsform,
Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und über
die Dosierung gefordert. Außerdem werden
dort Angaben über die Herstellung, Kontrollmethoden
und Dauer der Haltbarkeit verlangt. Ebenfalls
muß man die Ergebnisse den analytischen,
pharmakologisch-toxikologischen sowie klinischen Prüfungen
vorlegen.
Aus der Sammlung physikalisch-chemischer
Daten (analytisches Gutachten) muß hervorgehen, ob das Arzneimittel
eine angemessene Qualität aufweist und ob die vorgeschlagenen Kontrollmethoden
dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. Beim
Nachweis
der Qualität sind, sofern für das
jeweilige Arzneimittel zutreffend, die Forderungen und Vorschriftendes
DAB (Deutsches Arzneibuch) zu erfüllen. Dort heißt es: " Das
Arzneibuch ist eine Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln über
Qualität, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Bezeichnung von Arzneimitteln."
Das Arzneibuch enthält auch Anforderungen an die Beschaffenheit von
Behältnissen und Umhüllungen. Wenn ein Ausgangsstoff nicht im
DAB beschrieben ist, kann der Hersteller jedoch auf die Arzneibücher
anderer Länder verweisen. Hierbei können vom Antragsteller zusätzliche
Spezifikationen und Prüfverfahren verlangt werden.
Der Bundesminister erläßt
nach Anhörung von Sachverständigen aus der medizinischen und
pharmakologischen Wissenschaft und Praxis mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften über die von der zuständigen
Bundesoberbehörde an die analytische, pharmakologisch - toxikologische
und klinische Prüfung sowie an die Rückstandsprüfung zu
stellenden Anforderungen. Die Vorschriften werden immer auf den neuesten
wissenschaftlichen Stand gebracht. Auch Tierversuche sind durch andere
Prüfungsverfahren zu ersetzen. Die zuständige Bundesoberbehörde
und die Kommissionen haben diese Arzneimittelprüfungsrichtlinien anzuwenden.
Quellen:
( 1 ) HÜGEL /FISCHER /KOHM
: Pharmazeutische Gesetzeskunde, Deutscher Apotheker Verlag,
Stuttgart, S. 186ff
( 2 ) U. SCHÖFFLING-KRAUSE: Arzneiformenlehre, Deutscher Apotheker Verlag, Stuttgart, S. 19
( 3 ) E. MUTSCHLER: Arzneimittelwirkungen,
wissen. Verlagsgesellschaft mbH, Stuttgart, S. 1O5 ff
Übersicht neue ZUM-Datenbank: Relevante Links zur Chemie.
letzte Änderung 19.1O.1998