geslau1
223px-Wappen_von_Geslau
      800 Jahre Geslau
   ein Beitrag zur Ortsgeschichte

 

Arbeitsversion  September 2015

schule

zum5zum5


Post- und Zollwesen 


Zoll

Heute sind wir gewohnt in Deutschland  zollfrei und europaweit zumindest eingeschränkt zollfrei  Waren transportieren zu können und mit Ausnahmen auch Straßen kostenfrei benutzen zu können.  Dies war im Mittelalter und auch noch in der Neuzeit aufgrund der kleinräumigen Gliederung der hoheitlichen Gebiete, die selbst noch durch tradierte grundherrschaftliche Rechte eingeschränkt war, nicht der Fall.

Hier sollen einige Passagen aus dem Vertrag zwischen dem Fürstenhaus Brandenburg-Ansbach und Rothenburg aus dem Jahre 1705 wiedergegeben werden, da darin die Gemeinde Geslau explizit genannt wird. Dieser Vertrag verhindert Mehrfachbesteuerung bei mehrfacher Überschreitung der Herrschaftsgrenzen  oder setzt einzelne Abgaben zwischen den beiden Herrschaftsgebieten ausund befreit kleinere transportierte Mengen.

  • Bey dem Windelspacher Haupt- und Weg-Zoll sollen  (VII) Rotenburgische Burger, Fuhrleute oder Unterthanen von allen ihren eigen gewordenen Gütern frey - diese aber sich bey dennen Brandenburgischen Zöllnern im Durchfahren, jederzeit anzumelden - und ob die führende Wahren Zollbar oder Zoll-frey, wie auch, wem selbe angehoeren, anzumelden
  • Alle diese bißher specificierte sowohl Brandenburchische als Rothenburgische Haupt- und Wehrzollstätte in ihrer Consistenz dergestalt verbleiben, dass wo der Zoll in einer von beederseitigen Haupt-Zoll-Stätten einmal genommen, an der Wehr-Zoll-Staetten einmal genommen, an der Wehr-Zoll-Statt selbiger außer dem hergebrachten Weg-Zoll gegen Verzeigung des Zoll-Zeichens, weiter nicht exigiret, und vicissim.
  • Mit dem Wehr-Zoll zu Geßlau solle es ins künfftig also gehalten werden, daß gleichwie die Rotenburgische Metzgere, biß daher in den oberhalb und seitwerts gelegenen Weylern, benanntlich Schwabsrod, Reihardswinden, Oberndorff, Aidnau, Breitenau, Steinach und Guntzendorff Zoll-frey gelassen werden, also auch hinkünftig darbey. gelassen werden sollen.
  • Den Eß-Getreyd-Zoll betreffend, ist verglichen worden, daß gleiwie biß dhero die Observanz gewesen, daß all die Hoch Fürstl. Brandenburgische zu Insingen, Bettenfeld, Lohr, Winden, Prettheim, Ober- und Unter-Oestheim, Hausen, und und andern in der Landwehr gelegenen Orten wohnhafte Unterthanen, wann sie in die darinnen gelegene Mühlen gefahren, und daselbsten ihre Früchte mahlen lassen, und die Stadt nicht berühret, keinen Zoll oder oder Aufschlag von solchem Eß-Getreyd gegeben.


Extract, Aus dem Zwischen dem Hochfürstlichen Hauß Brandenburg-Onolzbach Und HHn Buergermeister und Rath in das Heil. Röm. Reichs-Stadt Rotenburg auf der Tauber, aufgerichteten und rtificirten Recess, de dato Onolzbach, den 16. Mrtii Anno 1705 den Zoll-Punkt betreffen.




 






Von einem vor Gericht verhandelten Zollvergehen zeugt ein Dokument über den "Zollbetrug des Georg Reuter zu Gunzendorf und der Barbara Ziegler zu Rothenburg o. d. Tauber und seine Untersuchung in Cadolzburg"
aus dem Jahr 1710/1711

http://bavarica.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10380193_00478.html?contextType=scan&contextSort=sortKey%2Cdescending&contextRows=10&contextOp=AND&context=Ansbach+


[Home] [Vorwort und Gliederung] [Naturraum] [Historischer Abriss] [Ausgewähle Themen] [Anhang] [Projekt Radweg]
Impressum · Datenschutz