Heute
sind wir gewohnt in Deutschland zollfrei und europaweit zumindest
eingeschränkt zollfrei Waren transportieren zu können
und mit Ausnahmen auch Straßen kostenfrei benutzen zu
können. Dies war im Mittelalter und auch noch in der Neuzeit
aufgrund der kleinräumigen Gliederung der hoheitlichen Gebiete,
die selbst noch durch tradierte grundherrschaftliche Rechte
eingeschränkt war, nicht der Fall.
Hier sollen einige Passagen aus dem Vertrag zwischen dem
Fürstenhaus Brandenburg-Ansbach und Rothenburg aus dem Jahre 1705
wiedergegeben werden, da darin die Gemeinde Geslau explizit genannt
wird. Dieser Vertrag verhindert Mehrfachbesteuerung bei mehrfacher
Überschreitung der Herrschaftsgrenzen oder setzt einzelne
Abgaben zwischen den beiden Herrschaftsgebieten ausund befreit kleinere
transportierte Mengen.
- Bey dem Windelspacher Haupt- und
Weg-Zoll sollen (VII)
Rotenburgische Burger, Fuhrleute oder Unterthanen von allen ihren eigen
gewordenen Gütern frey - diese aber sich bey dennen
Brandenburgischen Zöllnern im Durchfahren, jederzeit anzumelden -
und ob die führende Wahren Zollbar oder Zoll-frey, wie auch, wem
selbe angehoeren, anzumelden
- Alle diese bißher
specificierte sowohl Brandenburchische als Rothenburgische Haupt- und
Wehrzollstätte in ihrer Consistenz dergestalt verbleiben, dass wo
der Zoll in einer von beederseitigen Haupt-Zoll-Stätten einmal
genommen, an der Wehr-Zoll-Staetten einmal genommen, an der
Wehr-Zoll-Statt selbiger außer dem hergebrachten Weg-Zoll gegen
Verzeigung des Zoll-Zeichens, weiter nicht exigiret, und vicissim.
- Mit dem Wehr-Zoll zu Geßlau
solle es ins künfftig also gehalten werden, daß gleichwie
die Rotenburgische Metzgere, biß daher in den oberhalb und
seitwerts gelegenen Weylern, benanntlich Schwabsrod, Reihardswinden,
Oberndorff, Aidnau, Breitenau, Steinach und Guntzendorff Zoll-frey
gelassen werden, also auch hinkünftig darbey. gelassen werden
sollen.
- Den Eß-Getreyd-Zoll
betreffend, ist verglichen worden, daß gleiwie biß dhero
die Observanz gewesen, daß all die Hoch Fürstl.
Brandenburgische zu Insingen, Bettenfeld, Lohr, Winden, Prettheim,
Ober- und Unter-Oestheim, Hausen, und und andern in der Landwehr
gelegenen Orten wohnhafte Unterthanen, wann sie in die darinnen
gelegene Mühlen gefahren, und daselbsten ihre Früchte mahlen
lassen, und die Stadt nicht berühret, keinen Zoll oder oder
Aufschlag von solchem Eß-Getreyd gegeben.
Extract, Aus
dem Zwischen dem Hochfürstlichen Hauß
Brandenburg-Onolzbach Und HHn Buergermeister und Rath in das Heil.
Röm. Reichs-Stadt Rotenburg auf der Tauber, aufgerichteten und
rtificirten Recess, de dato Onolzbach, den 16. Mrtii Anno 1705 den
Zoll-Punkt betreffen. |
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Von einem vor Gericht
verhandelten Zollvergehen zeugt ein Dokument über den "Zollbetrug des Georg Reuter zu Gunzendorf und der
Barbara Ziegler zu Rothenburg o. d. Tauber und seine Untersuchung in
Cadolzburg"
aus dem Jahr 1710/1711
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