Zwangsarbeit - Ideologische Grundlagen
Erlass der SS

Erlass des Reichsführers SS an die höheren Verwaltungsbehörden betr. Behandlung von Arbeitskräften aus den altsowjetischen Gebieten.
S-IV-D- 293/42
22.4.42

Straffere Leitung der Anwerbepropaganda, bessere Ernährung, Prüfung der Entlohnung, Ergänzung zu Bestimmungen vom 20.2.42
Zu AIII: Strengste Absonderung der Russen aus altsowjetischen Gebieten von deutscher Zivilbevölkerung, ausländischen Zivilarbeitern und allen Kriegsgefangenen nicht geboten, da sonst Möglichkeiten des Einsatzes der Zivilrussen zu begrenzt.
Kolonnenweiser Einsatz, auch Arbeit mit Kriegsgefangenen in einem Betrieb, Einsatz in der Firma nach Möglichkeit getrennt von anderen Nationalitäten soweit als möglich.
2. Dem Einsatz von Familien mit arbeitsfähigen Kindern über 15 Jahre, der vor allem in der Landwirtschaft in Frage kommt, stehen Bedenken nicht entgegen. Es ist nicht notwendig, die Familien zu trennen. Frauen mit nicht-arbeitsfähigen Kindern und schwangere Frauen belasten den Arbeitseinsatz und sind demgemäß nicht ins Reich hereinzubringen, bzw. auf jeden Fall abzuschieben.

Zu AIV Unterbringung

1. Umzäunung darf nicht mit Stacheldraht versehen sein. Bisher verwendeter Stacheldraht ist zu entfernen.
2. Einzelunterbringung von Ostarbeitern in landwirtschaftlichen Betrieben u.U. möglich
3. Familien brauchen in den Unterkünften nicht getrennt zu werden.
4. Russen dürfen Unterkünfte nach wie vor nur zur Verrichtung der Arbeit verlassen. Das absolute Ausgehverbot wird dahingehend gelockert, dass bewährten Arbeitskräften -gewisser maßen als Belohnung- in geschlossenen Gruppen unter hinreichender deutscher Aufsicht Ausgang gewährt werden darf.
5. Freizeit spielt sich für Arbeitskräfte aus dem Osten wie bisher in den Unterkünften.
6. Bewachung der Unterkünfte: Wenn Personalmangel, dann kann Betrieb die Überwachung übernehmen

Gez. Heydrich an die Reichsstatthalten 22.4.42


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