Zwangsarbeit - Ideologische Grundlagen -
Unterschiedliche Verhaltensvorschriften gemäß
rassischer Hierarchisierung
Die Unterscheidung der Ausländer nach ihrer nationalen Herkunft wirkte sich auf ihre Lebensverhältnisse aus und bestimmte die Behandlung und Reglementierung ihres Lebens. "Bei den fremdvölkischen Arbeitern sind zu unterscheiden:
(Zitiert nach: Herbert, U., Fremdarbeiter. Politik und Praxis des "Ausländer-Einsatzes" in der Kriegswirtschaft des Dritten Reiches, Berlin/Bonn 1986, S. 136) Behandlung der Fremd- und Zwangsarbeiter gemäss ihrer rassischen Hierarchisierung Für die Arbeiter aus befreundeten Staaten (Kroatien, Ungarn usw.) und für diejenigen, die der "germanischen Rasse" angehörten (Niederländer, Skandinavier, Flamen), bestanden keine besonderen Verhaltensvorschriften, sie konnten i.a. wie Deutsche behandelt werden, sollten aber keine Vorgesetztenfunktion ausüben. Ihre Unterbringung brauchte also nicht in einem Lager erfolgen. Ausgenommen davon waren die Kriegsgefangenen, die einer Bewachung unterlagen. Die "fremdvölkischen Westarbeiter" waren schärferer Behandlung am Arbeitsplatz ausgesetzt und sollten nach Möglichkeit in Lagern getrennt von den "germanischen" Arbeitern untergebracht werden, an eine Sesshaftmachung oder Familienzusammenführung war nicht gedacht. Vorkehrungen gegen Disziplinlosigkeit waren zu treffen und Arbeitsunlust und reichsfeindliches Verhalten wurden von der Gestapo verfolgt. Es bestand ein Verbot von Geschlechtsverkehr mit Deutschen. Für sowjetische "Ostarbeiter", Serben oder Polen und ab 1943 Italiener galten bezüglich Behandlung verschärfte Vorschriften. Eine strenge gesellschaftliche Isolation dieser Personengruppe gegenüber vermeintlich rassisch höherstehenden Deutschen war angestrebt. |
Auf "Rassenschande" stand die Todesstrafe Als Ausfluss der NS-Rassenideologie war der sexuelle Kontakt zwischen polnischen bzw. sowjetischen Männern und deutschen Frauen streng verboten. Bei sexueller "Belästigung von deutschblütigen Frauen" wurde die Todesstrafe verhängt. Den Polen drohte die öffentliche Hinrichtung. Gegen deutsche Frauen, die mit Ausländern Geschlechtsverkehr hatten, wurden nach §4 der Wehrkraftschutzverordnung Gefängnisstrafen oder Zuchthaus verhängt, daneben drohte ihnen öffentliche Anprangerung wegen "Rassenschande". Ausnahmerecht für Polen und "Ostarbeiter" Im zweisprachigen Merkblatt "Pflichten" der Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums vom 8.März 1940 war aufgelistet, was verboten war und wie es im Übertretungsfall bestraft wurde. Die Bestimmungen wurden von der Gestapo rigide überwacht. Zwangsarbeiter, die sich gegen ihre Arbeitgeber "auflehnten", also Anweisungen nicht befolgten oder tätlich wurden, mussten für Jahre in ein verschärftes Straflager. Die Urteile gegen die Ausländer wurden zur Abschreckung auf Plakaten öffentlich angeschlagen, teilweise öffentlich vollstreckt. Quelle: Staatsarchiv Augsburg, Regierung von Schwaben und Neuburg, 17369 |
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