Zwangsarbeit - Ideologische Grundlagen -
Polenerlass

  • Polen mussten z.B. mit einem P auf der Brust gekennzeichnet sein.
  • Polen war ein Verlassen des Aufenthaltsortes verboten
  • es bestand Ausgangssperre ab der Dämmerung
  • sie durften keine Waffen, Fahrräder, Fotoapparate, keine Taschenmesser oder Feuerzeuge besitzen
  • der Besitz von Geld oder Wertgegenständen war verboten.
  • Der Besuch von Wirtshäusern war nicht erlaubt, bzw. es wurden den Polen nur bestimmte Tische oder Bereiche zugewiesen.
  • Schnapsgenuss bzw. der Besuch von Tanzveranstaltungen war untersagt
  • Besuch eines Friseurs war Polen während der übrigen Geschäftszeiten untersagt, bei Zuwiderhandlungen drohte dem Friseur eine Strafe von RM 10.000
  • Polen durften sich nicht im Bereich von Wehrmachts- oder Verkehrseinrichtungen (Bahnhöfe u.a.) aufhalten, ebenso war die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der Regel untersagt. (Falls es nicht anders zu organisieren war, waren Straßenbahnfahrten zur Arbeitsstelle auf der Plattform der Waggons erlaubt.
  • In einzelnen Gegenden Schwabens war das Betreten des Waldes für Polen untersagt
  • Der Kontakt von Polen mit Deutschen war unter Strafandrohung für beide Seiten verboten, selbst der gemeinsame Kirchenbesuch.
  • durch ständige Anschläge und Ermahnungen wurde die deutsche Bevölkerung ständig an die angebliche Minderwertigkeit dieses Volkes erinnert.

(Staatsarchiv Augsburg, Regierung von Schwaben und Neuburg, 17369)

Natürlich wurden nicht alle dieser Vorschriften buchstabengetreu eingehalten, regional gab es große Unterschiede und der Spielraum der örtlichen Behörden war erheblich.


Behandlung von Polen 1


Behandlung von Polen 2


Öffenliche Demütigung


Pflichten der Polen


Polenabzeichen


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