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Hugo Kollontay im Jahr 1793 über die zweite polnische Teilung
Der Untergang des Staates in dem Augenblick, da er sich zu den besten Hoffnungen berechtigt sah, da er zur Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt die vernünftigsten Maßregeln ergriffen hatte, wird gewiß die Betrachtungen der künftigen Zeiten auf sich ziehen.
Polen, das bisher mit Unrecht als Sitz der Barbarei, als Sitz der das Menschenrecht mit Füßen tretenden Feudalität verschrieen war, zeigte in den Beschlüssen des Konstitutionsreichstages, daß es an wahrer Aufklärung, vernünftiger Gesetzgebung, Erkenntnis und Verehrung der Menschenrechte den erleuchtetsten Nationen in Europa gleichkomme. Der bisher allein eine privilegierte Freiheit genießende Adel willigte in die Verbreitung derselben, machte die Städter zu seinen Brüdern, verbreitete den Schutz des Gesetzes über den Landmann, erteilte ihm die bürgerliche Freiheit, um ihm mit der Zeit und bei mehrerer Aufklärung auch die politische zu geben, sicherte jedem Glaubensbekenntnisse die Ruhe und die Rechte des Bürgers, vermehrte die wesentlichen Freiheiten der Nation und gab dem leeren oder bei Schwäche noch gewährlichen Throne die gehörige Macht und Würde. Mag immerhin der russische und preußische Despotismus in solchen Beschlüssen zügellose Demokratie entdecken; seine Lästerungen werden niemand berücken. Despoten dürfen ja ungeahnt in schamlosen Deklarationen Vernunft und Wahrheit schmähen: - mag diesen Beschlüssen auch immerhin der zu entflammte Demokrat Schwäche und Unvollkommenheit vorwerfen; der Philosoph, der Freund der Wahrheit wird in ihnen vernünftige Mäßigung erkennen: Er weiß, daß die Menschen zur Freiheit vorbereitet werden müssen, daß bei unvorbereiteten Gemütern dies Geschenk in Zügellosigkeit, Anarchie, Frechheit umschlage, er wird einer Gesetzgebung Gerechtigkeit widerwaren lassen, die die allgemeine Freiheit auf dem Wege des Friedens und der Aufklärung herbeizuführen suchte.
Es ist auffallend, daß die verbundnen Häupter Europas in der nämlichen Zeit, da sie eine neurepublikanische Nation der Übertretung aller Gesetze, der Vernichtung der bürgerlichen Ordnung anklagen, selbst die heiligsten Gesetze der menschlichen Gesellschaft auf schamloseste kränkten. Das Verfahren der Zarin und des Königs von Preußen mit Polen, von denen erstere durch die niedrigsten Mittel (S. 23) der Arglist, letzterer durch frechste Bundbrüchigkeit die angestammte Raubgier sättigten, muß jedes fühlende Herz mit Haß gegen Regierungen erfüllen, denen nichts auf der Welt heilig ist. Bei solchen Widerrechtlichkeiten rühmen sie sich noch, als Hüter der gesellschaftlichen Ordnung, als Wächter der Rechter der Völker, als Bändiger der ausgelassenen Zügellosigkeit! Rechtfertigen sie nicht selbst jeden gewaltsamen Auftritt, da sie Polen, das sich auf die gemäßigtste Art aus der Anarchie hervorzuarbeiten bestrebte, so ungerecht verheeren und vernichten? ... Befördern sie nicht durch die gewaltsame, widerrechtliche Ausdehnung ihres Despotismus selbst schreckliche Revolutionen, die sich mit dem Unglück der Völker, mit ihrem eignen Unglücke endigen können?



Kollontay, Hugo, Die Konstitution Polens vom 3. Mai 1791. Leipzig 1847; zit. nach: Meyer, Dr. E., Deutschland und Polen, 1792-1914, in: Quellen und Arbeitshefte zur Geschichte und Gemeinschaftskunde. Nr. 4263. Stuttgart o.J., S. 6f