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Hugo Kollontay im Jahr 1793 über die zweite polnische Teilung
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Der Untergang des Staates in
dem Augenblick, da er sich zu den besten Hoffnungen berechtigt sah, da er zur
Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt die vernünftigsten Maßregeln ergriffen
hatte, wird gewiß die Betrachtungen der künftigen Zeiten auf sich ziehen.
Polen, das bisher mit Unrecht als Sitz der Barbarei, als Sitz der das
Menschenrecht mit Füßen tretenden Feudalität verschrieen war, zeigte in den
Beschlüssen des Konstitutionsreichstages, daß es an wahrer Aufklärung,
vernünftiger Gesetzgebung, Erkenntnis und Verehrung der Menschenrechte den
erleuchtetsten Nationen in Europa gleichkomme. Der bisher allein eine
privilegierte Freiheit genießende Adel willigte in die Verbreitung derselben,
machte die Städter zu seinen Brüdern, verbreitete den Schutz des Gesetzes
über den Landmann, erteilte ihm die bürgerliche Freiheit, um ihm mit der Zeit
und bei mehrerer Aufklärung auch die politische zu geben, sicherte jedem
Glaubensbekenntnisse die Ruhe und die Rechte des Bürgers, vermehrte die
wesentlichen Freiheiten der Nation und gab dem leeren oder bei Schwäche noch
gewährlichen Throne die gehörige Macht und Würde. Mag immerhin der russische
und preußische Despotismus in solchen Beschlüssen zügellose Demokratie
entdecken; seine Lästerungen werden niemand berücken. Despoten dürfen ja
ungeahnt in schamlosen Deklarationen Vernunft und Wahrheit schmähen: - mag
diesen Beschlüssen auch immerhin der zu entflammte Demokrat Schwäche und
Unvollkommenheit vorwerfen; der Philosoph, der Freund der Wahrheit wird in ihnen
vernünftige Mäßigung erkennen: Er weiß, daß die Menschen zur Freiheit
vorbereitet werden müssen, daß bei unvorbereiteten Gemütern dies Geschenk in
Zügellosigkeit, Anarchie, Frechheit umschlage, er wird einer Gesetzgebung
Gerechtigkeit widerwaren lassen, die die allgemeine Freiheit auf dem Wege des
Friedens und der Aufklärung herbeizuführen suchte. Es ist auffallend, daß
die verbundnen Häupter Europas in der nämlichen Zeit, da sie eine
neurepublikanische Nation der Übertretung aller Gesetze, der Vernichtung der
bürgerlichen Ordnung anklagen, selbst die heiligsten Gesetze der menschlichen
Gesellschaft auf schamloseste kränkten. Das Verfahren der Zarin und des Königs
von Preußen mit Polen, von denen erstere durch die niedrigsten Mittel (S. 23)
der Arglist, letzterer durch frechste Bundbrüchigkeit die angestammte Raubgier
sättigten, muß jedes fühlende Herz mit Haß gegen Regierungen erfüllen,
denen nichts auf der Welt heilig ist. Bei solchen Widerrechtlichkeiten rühmen
sie sich noch, als Hüter der gesellschaftlichen Ordnung, als Wächter der
Rechter der Völker, als Bändiger der ausgelassenen Zügellosigkeit!
Rechtfertigen sie nicht selbst jeden gewaltsamen Auftritt, da sie Polen, das
sich auf die gemäßigtste Art aus der Anarchie hervorzuarbeiten bestrebte, so
ungerecht verheeren und vernichten? ... Befördern sie nicht durch die
gewaltsame, widerrechtliche Ausdehnung ihres Despotismus selbst schreckliche
Revolutionen, die sich mit dem Unglück der Völker, mit ihrem eignen Unglücke
endigen können?
| | Kollontay, Hugo, Die
Konstitution Polens vom 3. Mai 1791. Leipzig 1847; zit. nach: Meyer, Dr. E.,
Deutschland und Polen, 1792-1914, in: Quellen und Arbeitshefte zur Geschichte
und Gemeinschaftskunde. Nr. 4263. Stuttgart o.J., S. 6f |
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