| Primaerliteratur |
| 20. Jahrh. | Deutschland | Drittes Reich | [P|S|M] |
Aus dem Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Kiel vom 14.Januar 1955, der Mutter eines 1943 hingerichteten Deserteurs Hinterbliebenenrente zu verweigern |
"Es kann in der Tat als ununtersucht bleiben, ob
der Sohn der Klägerin eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete achtbare
politische Überzeugung gehabt hat. Zweifel an dem Vorliegen dieser Überzeugung
bestehen freilich in nicht geringem Maße, weil der Sohn der Klägerin schon vor
dem Kriege sich mehrfach gegen die allgemeinen Strafgesetze vergangen hatte und
vom Feldgericht deswegen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen
worden ist.
Das genannte Urteil des Feldkriegsgerichts hat aber
zweifellos die behauptete politische Gegnerschaft des Verurteilten gegen den
Nationalsozialismus ... weder bei der Anwendung des Strafgesetzes noch bei der
Bemessung der Strafe beachtet. Die Fahnenflucht nämlich, die zum Tode des
Sohnes der Klägerin geführt hat, ist ein militärisches Delikt, das
unabhängig von der politischen Gesinnung eines Fahnenflüchtigen in jedem
Falle, und zwar nicht nur innerhalb der damaligen deutschen Wehrmacht, sondern
in jeder Wehrmacht jeden Landes strafbar gewesen ist."
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| zit. nach Praxis Geschichte, 2/99 |

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