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Primaerliteratur
20. Jahrh. | Deutschland | Drittes Reich
[P|S|M]
Aus dem Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Kiel vom 14.Januar 1955, der Mutter eines 1943 hingerichteten Deserteurs Hinterbliebenenrente zu verweigern
"Es kann in der Tat als ununtersucht bleiben, ob der Sohn der Klägerin eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete achtbare politische Überzeugung gehabt hat. Zweifel an dem Vorliegen dieser Überzeugung bestehen freilich in nicht geringem Maße, weil der Sohn der Klägerin schon vor dem Kriege sich mehrfach gegen die allgemeinen Strafgesetze vergangen hatte und vom Feldgericht deswegen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen worden ist.

Das genannte Urteil des Feldkriegsgerichts hat aber zweifellos die behauptete politische Gegnerschaft des Verurteilten gegen den Nationalsozialismus ... weder bei der Anwendung des Strafgesetzes noch bei der Bemessung der Strafe beachtet. Die Fahnenflucht nämlich, die zum Tode des Sohnes der Klägerin geführt hat, ist ein militärisches Delikt, das unabhängig von der politischen Gesinnung eines Fahnenflüchtigen in jedem Falle, und zwar nicht nur innerhalb der damaligen deutschen Wehrmacht, sondern in jeder Wehrmacht jeden Landes strafbar gewesen ist."



zit. nach Praxis Geschichte, 2/99