| Sekundaerliteratur |
| 20. Jahrh. | Deutschland | Weimarer Republik | [P|S|M] |
Ralf Poscher über die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung
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Nach dem revolutionären Sturz der Monarchien und dem Ende des Ersten Weltkrieges wurde im Januar 1919 eine Nationalversammlung gewählt.
Ihre Aufgabe bestand darin, eine neue Verfassung für das Deutsche Reich zu beraten und zu beschließen. Nach dem gescheiterten Versuch der Versammlung in der Frankfurter Paulskirche 1848 war dies das erste
Mal, dass in Deutschland eine Verfassung durch eine Volksvertretung erarbeitet und in Kraft gesetzt
wurde. Vorbereitet wurden diese Beratungen durch den Staatsrechtler Hugo Preuß,
der bereits im November 1918 von der provisorischen Regierung der Volksbeauftragten mit dem Entwurf einer Verfassung betraut worden
war. Nach dem Willen von Preuß sollte die neue Verfassung keinen Grundrechtsteil
erhalten, um die Beratungen der Nationalversammlung zu beschleunigen. Die Beratungen über die Grundrechte hatten schon die Verabschiedung der Paulskirchenverfassung –nach Ansicht mancher entscheidend –verzögert.
Trotz dieser historischen Erfahrung ließ sich die Reduktion der Weimarer Reichsverfassung auf ein bloßes
Organisationsstatut, in dem lediglich die Kompetenzen der einzelnen Staatsorgane geregelt sein
sollten, nicht durchhalten.Vertreter aller Parteien bestanden auf der Aufnahme von
Grundrechten, in denen sie auch ihre sozialpolitischen Vorstellungen verankern
wollten. In den Beratungen der Nationalversammlung in Weimar wuchs der Grundrechtsteil der Verfassung unter dem Titel »Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen «schließlich auf 54 Bestimmungen
an. Er bildete den »Zweiten Hauptteil «der am 11.August 1919 in Kraft getretenen Weimarer Reichsverfassung (WRV)und stand gleichgewichtig neben dem »Ersten Hauptteil «,der die Kompetenzen der einzelnen Staatsorgane
enthielt. Die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung waren in die Abschnitte »Die Einzelperson «,»Das Gemein
schaftsleben «,»Religion und Religionsgesellschaften «,»Bildung und Schule «,»Das Wirtschaftsleben
«gegliedert. Die einzelnen Abschnitte sahen neben den klassischen Freiheits-
und Gleichheitsrechten wie der Freiheit der Person und der Gleichheit vor dem Gesetz in neuartigem Umfang soziale Rechte vor,die etwa die ausgleichende Fürsorge für kinderreiche Familien oder den Schutz des Mittelstands gegen »Überlastung und Aufsaugung «
garantierten. Gerade in den sozialen Grundrechten kommt der von unterschiedlichen politischen Tendenzen gespeiste Gestaltungsanspruch der Weimarer Grundrechte zum
Ausdruck, der oft polemisch gegen sie gewendet wurde -etwa, wenn von dem »Zweiten Hauptteil «spöttisch als von einem »interfraktionellen
Parteiprogramm « die Rede war..
Die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung erlangten nicht annähernd die
Bedeutung, die die Grundrechte des Grundgesetzes in der Bundesrepublik erlangt haben –weder im
Bewusstsein der Gesellschaft noch in der Rechtspraxis noch in den Diskussionen der
Rechtswissenschaft. Für die geringere Bedeutung der Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung gab es zum einen institutionelle
Gründe. So fehlte es an einem besonderen Verfassungsgericht mit einer entsprechenden Zuständigkeit oder gar der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde der
Bürger. Zum anderen bestanden Unsicherheiten im Umgang mit den zum Teil neuartigen sozialen Grundrechten und über die Bedeutung auch der klassischen
Freiheits- und Gleichheitsrechte unter den vollständig veränderten verfassungsrechtlichen Bedingungen einer parlamentarischen
Demokratie. War die Frontstellung der Grundrechte als Bürgerrechte gegen den Monarchen
eindeutig, warfen die Grundrechte unter republikanischen Bedingungen auch demokratietheoretische Probleme
auf: Wie sollten die Grundrechte gegen eine von den
Bürgern frei gewählte Volksvertretung, die parlamentarisch verantwortliche Regierung oder die demokratisch legitimierte Verwaltung in Ansatz gebracht werden? Trotz der geringeren gesellschaftlichen und institutionellen Aufmerksamkeit und der theoretischen Unsicherheiten wäre der Eindruck aber
vorschnell, dass die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung nur als rechtlich unverbindliche politische Erklärungen betrachtet worden seien.
Die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung fanden durchaus Eingang in die Rechtspraxis und wurden dort als verbindliches Recht
angewandt. So wurden die Grundrechte in der Rechtsprechung etwa als Auslegungsrichtlinie bei der Anwendung von Gesetzen durch die Gerichte und die Verwaltung
herangezogen. Weitergehend erklärte sich das Reichsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1925 auch für berechtigt,
Reichsgesetze am Maßstab der Grundrechte zu überprüfen: Die Grundrechte »der Reichsverfassung …bleiben …gegenüber abweichenden Bestimmungen eines …Reichsgesetzes für den Richter verbindlich und nötigen
ihn, die widersprechenden Bestimmungen des späteren Gesetzes außer Anwendung zu lassen «(Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen,Bd.111,S.320-323). Auch wenn das Gericht in der konkreten Entscheidung keine Grundrechtsverletzung feststellte und so nicht in die Verlegenheit kam,ein parlamentarisch beschlossenes Gesetz für grundrechtswidrig und damit unanwendbar erklären zu
müssen, scheute es in anderen Entscheidungen vor dieser Konsequenz nicht
zurück. Bei der Überprüfung von Gesetzen einzelner Länder des Deutschen Reiches stellte das Reichsgericht mehrfach Grundrechtsverstöße und damit die Unanwendbarkeit der Landesgesetze
fest. Inhaltlich beschäftigte sich das Reichsgericht dabei wesentlich mit grundrechtlichen Regelungen zum
Amtshaftungs-, Enteignungsentschädigungs- und Beamtenrecht. In diesen Prozessen ging es zumeist um die Verteidigung hergebrachter
Rechte. Dies könnte als Indiz dafür gelten, dass die Grundrechte in der Rechtsprechung weniger für den Ausbau politischer
Freiheiten, sondern eher für die Verteidigung sozialer Besitzstände gegenüber sozialen Reformen Bedeutung
erlangten. Die Rechtsprechung hat die Grundrechte nicht ignoriert; sie hat sich sogar zu einer umfassenden grundrechtlichen Kontrollbefugnis auch gegenüber dem Parlament
bekannt; sie hat aber von diesem neuen Instrument nur zurückhaltend Gebrauch gemacht und keine offensive Rechtsprechung zu den Grundrechten entwickelt.
Mit der Entscheidung des Reichsgerichts zur Grundrechtsbindung des Gesetzgebers setzte eine intensivere Diskussion um die inhaltliche Bedeutung einzelner Grundrechte ein.In der Diskussion ging es um die
Frage, was einzelne Grundrechte konkret
vom Staat und besonders vom Gesetzgeber verlangten. Für unterschiedliche Grundrechtstypen stellten sich unterschiedliche
Probleme. Viele der sozialen Grundrechte verlangten soziale Veränderungen, die sich nicht einfach durch die Verfassung anordnen
ließen, sondern der politischen Gestaltung bedurften. Soweit mit Inkrafttreten der Verfassung noch kein umfassendes Versicherungswesen »zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von
Alter, Schwäche und Wechselfällen des Lebens «(Artikel 161 WRV)bestand,
machte es wenig Sinn, eine Grundrechtsverletzung zu konstatieren. Soziale Grundrechte wurden daher als Programmsätze oder Staatszielbestimmungen
verstanden, die vom Gesetzgeber lediglich verlangten, sich im
Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Verwirklichung der Programme und Ziele zu
bemühen. Zu den wenigen großen Reformprojekten, mit denen sozialgestalterische Vorgaben der Weimarer Reichsverfassung verwirklicht werden
sollten, zählte etwa die Arbeitslosenversicherung (Artikel 161 WRV);andere Aufträge der Verfassung wurden nur zum Teil
oder, wie etwa die Bodenreform (Artikel 155 WRV), gar nicht umgesetzt.
Bei den klassischen Freiheitsrechten wie etwa der Eigentumsfreiheit stellte sich das entgegengesetzte
Problem: Die Vorgaben dieser Grundrechte waren nicht zu weitgehend, sondern schienen der Staatsgewalt letztlich keine Grenze zu
setzen. Die meisten Freiheitsrechte sahen vor, dass sie durch ein Gesetz eingeschränkt werden
durften. So schützte Artikel 153 WRV zwar das Eigentum, bestimmte aber
gleichzeitig: »Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.
«Wie sollte man sich aber die Bindung des Gesetzgebers durch ein Grundrecht
vorstellen, der durch dasselbe Grundrecht gerade auch zu dessen Beschränkung ermächtigt wurde? Vor dem Hintergrund dieses theoretischen Problems wird
verständlich, warum besonders zu Beginn der Weimarer Republik prominent vertreten
wurde, dass es für die Freiheit der Bürger nicht auf die Grundrechte, sondern letztlich nur auf die Gesetze
ankam, die diese Freiheit im einzelnen bestimmten. So betrachtet, schienen die Grundrechte
überflüssig, denn dass Gesetze einzuhalten waren, verstand sich auch ohne die Grundrechte von selbst. Erst allmählich bildeten sich Vorstellungen darüber heraus, wie der zur Grundrechtsbeschränkung berechtigte Gesetzgeber an ebendiese Grundrechte
gebunden sein sollte. Zu diesen Vorstellungen zählte etwa die Überlegung, dass auch
dort, wo die Grundrechte Beschränkungen durch den Gesetzgeber zuließen, der Kern oder die Struktur eines Freiheitsbereichs selbst durch den Gesetzgeber nicht beseitigt werden
durften. Nach diesem sogenannten institutionellen Grundrechtsverständnis durfte der Gesetzgeber zum Beispiel Inhalt und Schranken der Eigentumsfreiheit nur so bestimmen, dass etwas erhalten
blieb, das den Namen Eigentum verdiente.
In Verbindung mit der von den Gerichten grundsätzlich beanspruchten Kompetenz,
auch Gesetze anhand der Grundrechte zu überprüfen und zu verwerfen, hatten die Überlegungen zu den konkreten Inhalten der einzelnen Grundrechtsbestimmungen ebenso politische Implikationen. Gerade konservativere Staatsrechtler sahen in einer weitreichenden und gerichtlich überprüfbaren Grundrechtsbindung des Gesetzgebers eine
Möglichkeit, um einer in dunklen Farben gemalten absoluten Herrschaft des Parlaments entgegenzuwirken. So entnahmen sie etwa dem Gleichheitssatz eine Bindung des Gesetzgebers an allgemeine Gerechtigkeitsmaßstäbe und setzten sich für die gerichtliche Kontrolle auch von Gesetzen sowie für eine starke Verfassungsgerichtsbarkeit ein. Die demokratischer gesonnenen Staatsrechtler fürchteten hingegen durch dieses sogenannte richterliche Prüfungsrecht Eingriffe der häufig antirepulikanisch eingestellten Justiz in die Gesetzgebung des demokratisch unmittelbar legitimierten Parlaments. Dass diejenigen, die der Weimarer Reichsverfassung politisch
fernstanden, sich für einen weitgehenden gerichtlichen Schutz der in dieser Verfassung verbürgten Grundrechte stark machten, und diejenigen, die ihr politisch
nahestanden, sich gegen ihre gerichtliche Durchsetzung wandten, führte auch damals schon zu
Missverständnissen. So musste sich etwa der als liberaler Demokrat geltende Staatsrechtler Richard Thoma gegen den Vorwurf verteidigen, der
Verfassung keinen Respekt zu zollen, obwohl »doch zumindest Anschütz und ich der demokratisch-republikanischen Verfassungsurkunde mit lebhafterer Sympathie gegenüberstehen als manche politisch rechts orientierte Streiter für das richterliche
Prüfungsrecht «(R.Thoma,Beilage »Frankfurter Zeitung «vom 30.Januar 1927).
Bei der Beurteilung der rechtlichen Bedeutung der Grundrechte der Weimarer
Reichsverfassung muss zwischen der Frage nach deren Rechtscharakter, ihren konkreten Inhalten und ihrer gerichtlichen Durchsetzbarkeit unterschieden
werden. Während sie allgemein als verbindliches Recht erachtet wurden, bestanden erhebliche Schwierigkeiten bei der inhaltlichen Bestimmung der einzelnen Grundrechte. Demokratietheoretisch motiviert und kontrovers waren hingegen die Positionen zur
gerichtlichen Kontrolle von Grundrechtsverstößen besonders des Gesetzgebers.
Um vieles, was im Umgang mit den Grundrechten heute selbstverständlich erscheint, wurde in Weimar noch
gerungen. Doch in der Ernsthaftigkeit dieses Ringens zeigt sich, dass man die Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung auch ernst genommen hat.
Für die Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) entfalteten die Weimarer Reichsverfassung und ihre wissenschaftliche Diskussion negative und positive Vorbildwirkung. Einerseits wurde in
bewusster Abgrenzung zur Weimarer Reichsverfassung im Grundgesetz weitgehend auf grundrechtliche
Leistungsrechte, Programmsätze oder Staatszielbestimmungen verzichtet. Andererseits hat der Parlamentarische Rat viele Formulierungen der Weimarer Reichsverfassung
aufgegriffen; einige Artikel, die das Verhältnis des Staates zu den Religionsgemeinschaften regeln, wurden sogar in das Grundgesetz aufgenommen (Artikel 140 GG). Die Weimarer Ansätze zur gerichtlichen Durchsetzbarkeit von Grundrechtspositionen wurden zu einem umfassenden Grundrechtsschutz
ausgebaut, der
dem einzelnen mit der Verfassungsbeschwerde die Möglichkeit eröffnet,
unmittelbar auch gegen Entscheidungen des Gesetzgebers vorzugehen. Auch die staatsrechtliche Diskussion und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben an die Weimarer Diskussionen angeknüpft. Die in den Weimarer Debatten vorgetragenen Überlegungen etwa zu einem institutionellen oder wertorientierten Verständnis der Grundrechte wurden zu unterschiedlichen Grundrechtstheorien
entfaltet, die sich heute zum Teil ergänzen und zum Teil immer noch miteinander konkurrieren.
| | aus: Die Grundrechte im
Spiegel des Plakats, Katalog zur Ausstellung im Deutschen Historischen Museum Berlin, S.23-29; mit frdl. Genehmigung für psm-data
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GM (digitale Edition) für psm-data 
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